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Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung

Als Großunternehmen ist es wichtig, die geltenden Verordnungen im Bereich der technischen Betriebsführung zu kennen und einzuhalten

Insbesondere die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat Auswirkungen auf die Betriebsführung von Anlagen, die mit diesen Stoffen umgehen. Die Beachtung der AwSV kann dazu beitragen, Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es weitere Verordnungen und Regelwerke im Bereich der technischen Betriebsführung, die je nach Branche und Anlagenart relevant sind.

Einhaltung von Verordnungen in der technischen Betriebsführung

Verordnungen

Die Verordnungen dienen dem Schutz von Menschen bei ihrem Umgang mit technischen Produkten und dem Schutz der Umwelt vor Belastungen durch diese. Hierzu gehören Anforderungen an Herstellung, Werkstoffe und Betreiben sowie an Ausführung und Ausstattung von Gebäuden, in denen Menschen diese Produkte herstellen, damit zu tun haben oder sie nutzen.

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) ist zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz in Kraft getreten. Die vollständige Bezeichnung des Arbeitsschutzgesetzes lautet:

„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“

Das ArbSchG hat zum Ziel, die Gesundheit aller in Deutschland Beschäftigten zu verbessern.

Die Gefährdungsbeurteilung schließt die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken mit ein. Die Präventionsmaßnahmen, die aus einer Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Da das Arbeitsschutzgesetz auf verbesserte Arbeitsbedingungen im Allgemeinen abzielt, werden häufig individuelle Schutzmaßnahmen der einzelnen Arbeitnehmer vernachlässigt. Daher ist es notwendig, die Arbeitsschutzmaßnahmen zu dokumentieren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.

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Zu beachtende Verordnungen im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze sind:

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Baustellenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Bildschirmarbeitsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

Das Arbeitsrecht bzw. das Arbeitsschutzrecht wird in Deutschland mittels eines dualen Systems überwacht:

  • Das Gesetz wird durch die Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder überwacht. Auf Bundesebene sind die Bundesbehörden zuständig.

  • Zum anderen wird das Arbeitsschutzrecht durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallkassen überwacht.

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte) dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit und der Folgerichtlinien.

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.

Hierzu wird gefordert:

  • dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen, dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen,

  • dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können,

  • dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen,

  • dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen unterliegen.

Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung(Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV) dient der Umsetzung 1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten und den Folgerichtlinien.

Zur Arbeitsstätte gehören auch

  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge

  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge

  • Lager-, Maschinen- und Nebenräume

  • Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume)

  • Pausen- und Bereitschaftsräume

  • Erste-Hilfe-Räume

  • Unterkünfte

  • Die Anforderungen an Ausführung, Ausstattung und Nutzung sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (vormals Arbeitsstättenrichtlinien) geregelt.

  • Die Betriebssicherheitsverordnung(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln - BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

  • Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  • die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,

  • die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,

  • die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Diese Verordnung regelt hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Tätigkeit in diesen/durch diese Anlagen gefährdet werden können.

Die Gefahrstoffverordnung (Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gef- StoffV) dient der Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 07.04.1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und der Folgerichtlinien.

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gilt auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden.

Sicherheitstechnische Ausstattung und Betrieb der Technikbereiche

Betriebsräume, Versorgungsgänge (z.B. Trassen, Schächte) und TGA-Anlagen müssen so gestaltet sein, dass eine Gefährdung nicht entstehen kann.

In Technikbereichen und Anlagenteilen sind ausreichender Arbeitsraum sowie sichere Verkehrswege mit notwendigen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten bestimmungsgemäß freizuhalten.

Gänge zu gelegentlich benutzten Technikbereichen und Anlagenteilen sind Verkehrswege, die dem ungehinderten Zutritt zur Nutzung von Betriebseinrichtungen (z.B. Betreiben) dienen. Wartungsgänge sind Verkehrswege, die ausschließlich der Wartung und der Inspektion dienen.

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich.

Die Wegebreite ist von hineinragenden Gegenständen ständig freizuhalten; es darf auch nichts auf diesen Wegen abgestellt werden.

Beleuchtung und gegebenenfalls Not- und Sicherheitsbeleuchtung sind ständig funktionstüchtig vorzuhalten. Dies gilt auch für Markierungsstreifen aus selbstleuchtendem Material und Notrufeinrichtungen. In der Richtlinienreihe VDI 2050 sind Anforderungen an Technikzentralen beschrieben.

Notbeleuchtung ist der Oberbegriff einer netzunabhängigen Zusatzbeleuchtung, die sich immer dann einschaltet, wenn die allgemeine künstliche Beleuchtung ausfällt.

Sie gliedert sich in

  • Sicherheitsbeleuchtung und

  • Ersatzbeleuchtung.

Falls nach einem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung Unfallgefahren drohen, muss eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.

Die Antipanikbeleuchtung trägt zu mehr Sicherheit bei und reduziert die Gefahr einer Panik und gibt Orientierung in Hallen und großen Konferenzräumen, um Fluchtwege sicher zu erreichen. Diese Beleuchtungsart ist erforderlich in großen Hallen ohne eindeutig definierte Rettungswege, in Konferenzräumen >60m2 und ohne ausgewiesene Fluchtwege, in kleineren Bereichen, wenn Panik entstehen könnte. Die Sicherheitsbeleuchtung muss sich nach einem Netzausfall sofort einschalten.

Geeignete Quellen für Ersatzenergie sind

  • Batteriesysteme,

  • Stromerzeugungsaggregate und

  • zwei separate, voneinander unabhängige Einspeisungen aus dem Versorgungsnetz.

Hinweis: Der Nachweis des Netzbetreibers ist erforderlich, dass beide Quellen nicht gleichzeitig ausfallen können.

In Gefahren- und Notsituationen ist es wichtig, ein Gebäude so schnell wie möglich zu verlassen, daher ist es notwendig, im öffentlichen und gewerblichen Bereich die Räumlichkeiten mit den entsprechenden Fluchtwegschildern und Rettungszeichen oder Brandschutzzeichen zu markieren. DIN 67510 legt die Kennzeichnung und Markierung von Rettungs- und Verkehrswegen, Gefahrenstellen sowie sicherheits- und brandschutztechnische Einrichtungen durch lang nachleuchtende Produkte in einem Sicherheitsleitsystem fest.

Nachleuchtende Markierungen sind nach ASRA1.3 (Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung) dann vorgeschrieben, wenn keine von der allgemeinen Stromversorgung unabhängige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Dies gilt für Sicherheitskennzeichnung (z.B. Rettungswegzeichen, Notausgangschilder, Brandschutzzeichen, Feuerwehrschilder, Flucht- und Rettungspläne, Leitsysteme).

Pflichten des Betreibers zur Einhaltung der Hygiene bestehen im Zusammenhang mit z.B.:

  • Bereitstellung von Arbeitsstätten (ArbStättV)

  • Bereitstellung von festgelegten Raumbedingungen, wie Temperaturen, Beleuchtung, Luftmassenströme und Luftfeuchten (z.B. ArbStättV, Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), VDI 6022)

  • Verteilung und Bereitstellung von Trinkwasser (z.B. Trinkwasserverordnung (TrinkwV), VDI 6023)

  • Zubereitung und/oder Ausgabe von Lebensmitteln (Lebensmittelhygieneverordnung)

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV))

In den genannten Verordnungen sind alle einzuhaltenden Maßnahmen vorgeschrieben, die für die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene in den unterschiedlichen Arbeits- und Lebensbereichen bestimmt sind. Das betrifft neben den allgemeinen Maßnahmen, beispielsweise Reinigung von Räumen, auch das verantwortliche Betreiben von gebäudetechnischen Anlagen und deren Instandhaltung.

Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik dienen in aller Regel dazu, Umgebungsbedingungen so herzustellen, dass sie dem Aufenthalt von Menschen zuträglich sind. Dabei muss sichergestellt werden, dass durch diese Anlagen keine Gesundheitsgefährdungen, beispielsweise durch die Beschaffenheit der Zuluft, entstehen.

Diese Anlagen gehören zu den gebäudetechnischen Anlagen, für die zum bestimmungsgemäßen Betreiben die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Das bestimmungsgemäße Betreiben gewährleistet, dass durch die Einhaltung der individuellen Betriebsvorschriften, beispielsweise durch regelmäßiges Reinigen und Filtererneuerung der raumlufttechnischen Anlagen keine gesundheitsschädigende Verkeimung der Geräte und Luftleitungen auftreten kann.

Bei Trinkwasser-Installationen müssen unzulässige Verunreinigungen ausgeschlossen und die Trinkwasserqualität gemäß TrinkwV und VDI 6023 sichergestellt werden.

Die für den hygienisch einwandfreien Betrieb erforderlichen Maßnahmen für die Instandhaltung müssen für alle in einem Objekt vorgesehenen und installierten Armaturen, Apparate und Trinkwasserleitungen in der Instandhaltungsplanung berücksichtigt werden und hierfür erforderliche bauliche Voraussetzungen geschaffen werden (siehe VDI 2050 Blatt 2).