3F2 Brandschutz- & Evakuierungsplan
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Brandschutz- und Evakuierungspläne für ein Industriegebäude (Technisches Facility Management)
Brandschutz und Evakuierungsplanung sind essenzielle Bestandteile des technischen Facility Managements in Industriegebäuden. Im Rahmen dieses Angebots legt der Auftragnehmer ein umfassendes Konzept vor, um den Brandschutz- und Evakuierungsplan für das Industrieobjekt gemäß deutschen Vorschriften und Normen zu erstellen, zu implementieren und fortlaufend zu pflegen. Dabei wird besonderer Wert auf Arbeitssicherheit, Rechtskonformität und Praxisnähe gelegt. Sämtliche Leistungen und Dokumente werden in formaler, professioneller Sprache verfasst und erfüllen die aktuellen deutschen Brandschutzgesetze, DIN/ISO/VDI‑Standards sowie die Best Practices der Branche. Dieses Dokument ist als Bieter‑Unterlage strukturiert und bildet einen vollständigen Bestandteil des Angebots ohne Nennung spezifischer Firmen‑ oder Produktnamen.
Durch die Umsetzung der hier dargelegten Maßnahmen unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei, die Sicherheit aller Gebäudenutzer zu gewährleisten und seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die Inhalte sind so gestaltet, dass sie in realen Vergabeprozessen unmittelbar anwendbar und lieferbereit sind. Nachfolgend sind Aufbau und Leistungsversprechen des Auftragnehmers in strukturierter Form dargestellt, gefolgt von einer englischen Übersetzung des vollständigen Dokuments.
Geltungsbereich
Alle baulichen Anlagen am Standort: Produktionshallen, Lager, Büros, Technikräume, Sozialräume etc., inklusive etwaiger Nebengebäude oder Erweiterungen.
Sämtliche Flucht- und Rettungswege: Treppenhäuser, Notausgänge, Sammelstellen im Freien und alle sonstigen Evakuierungswege, die im Gefahrenfall genutzt werden.
Brandschutzrelevante Einrichtungen: Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmeldeanlagen, Sprinkler, Rauchabzüge, Erste‑Hilfe‑Stationen und sonstige sicherheitstechnische Installationen, soweit sie in den Plänen berücksichtigt werden müssen.
Organisatorische Abläufe: die Erstellung schriftlicher Anweisungen zum Verhalten im Brandfall, Evakuierungsprozesse und Alarmierungswege, die im gesamten Betrieb gelten.
Inhaltliche Anforderungen
Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN ISO 23601: Für jedes relevante Gebäudegeschoss werden Flucht‑ und Rettungspläne erstellt, die klar und übersichtlich den Verlauf aller Fluchtwege darstellen. Darin eingezeichnet sind unter anderem die Standorte der Erste‑Hilfe‑Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelder) sowie deutlich markierte Notausgänge und Sammelstellen. Jeder Plan enthält zudem den Hinweis „Sie befinden sich hier“ (Standortkennzeichnung), um dem Betrachter die Orientierung zu erleichtern. Die Pläne werden farblich nach Norm gestaltet (z. B. Fluchtwege in Grün, Brandschutzzeichen gemäß DIN EN ISO 7010) und maßstabsgetreu im Format DIN A3 ausgeführt, soweit nicht anders gefordert. Sämtliche verwendeten Symbole entsprechen den aktuellen Sicherheitskennzeichen und Normvorgaben, um eine unmissverständliche Interpretation zu ermöglichen. Für umfangreiche Gebäudekomplexe werden Übersichtspläne integriert, die die Lage des aktuellen Abschnitts im Gesamtobjekt sowie die Sammelplätze zeigen.
Verhaltenshinweise im Brandfall und bei Unfällen: Jeder Flucht- und Rettungsplan enthält als integralen Bestandteil schriftliche Anweisungen zum Verhalten im Brandfall und bei Unfällen. Diese Verhaltensregeln sind an die örtlichen Gegebenheiten angepasst (z. B. spezifische Gefahren des Industriebetriebs) und geben klare, in knapper Form formulierte Handlungsanweisungen für den Notfall. Typische Inhalte sind: Alarmierung (Feueralarm auslösen, Notruf absetzen), Löschversuche unternehmen (sofern gefahrlos möglich), Evakuierungswege benutzen, Hilfestellung für Personen mit Behinderung und Meldung am Sammelplatz. Hinweis: Die Aufnahme dieser Verhaltensregeln in den Plänen ersetzt nicht die Pflicht, eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A auszuhängen. Entsprechend wird zusätzlich an strategischen Stellen im Gebäude die Brandschutzordnung (Aushang „Verhalten im Brandfall“) platziert, welche die Mindesthinweise gemäß DIN 14096 enthält.
Brandschutzordnung (Teile A, B, C) gemäß DIN 14096: Der Auftragnehmer erstellt und stellt dem Auftraggeber eine Brandschutzordnung zur Verfügung, bestehend aus Teil A (Aushang für alle Personen im Gebäude), Teil B (für Mitarbeiter ohne besondere Brandschutzaufgaben) und – falls erforderlich – Teil C (für Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben im Brandfall, z. B. Evakuierungshelfer oder Brandschutzhelfer). Teil A wird an zentralen Orten im Betrieb ausgehängt (Eingangsbereiche, schwarze Bretter etc.), Teil B wird allen Beschäftigten in geeigneter Form bekannt gemacht (z. B. über das Intranet oder als Handout), und Teil C wird spezifisch den verantwortlichen Personen (Brandschutzbeauftragter, Evakuierungsleiter, Sicherheitsingenieur etc.) ausgehändigt. Die Brandschutzordnung gibt verbindliche Regeln zur Brandverhütung, Alarmierung, Löschmaßnahmen und Evakuierung vor und orientiert sich inhaltlich an DIN 14096 sowie den betrieblichen Gegebenheiten. Sie wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt und mindestens einmal jährlich auf Aktualität geprüft.
Feuerwehrplan gemäß DIN 14095 (falls behördlich gefordert): Für industrielle Anlagen ist es üblich, im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr einen sogenannten Feuerwehrplan zu erstellen. Dieser Plan (getrennt von den Flucht- und Rettungsplänen) richtet sich ausschließlich an die Einsatzkräfte der Feuerwehr und enthält taktisch relevante Informationen, wie z. B. Lage der Feuerwehrzufahrten, Brandmeldezentrale, Hydranten, Gefahrstofflager, besondere Gefahrenquellen, Löschwasserversorgung und Abschaltstellen. Der Auftragnehmer bietet an, einen bestehenden Feuerwehrplan zu aktualisieren oder – falls noch nicht vorhanden – neu zu erstellen. Der Feuerwehrplan wird nicht im Gebäude ausgehängt, sondern in Absprache mit der Brandschutzbehörde hinterlegt bzw. den Einsatzkräften zur Verfügung gestellt. Inhalt und Umfang richten sich nach DIN 14095 sowie den Vorgaben der örtlichen Feuerwehrdienstvorschriften. Die Erstellung erfolgt in enger Kooperation mit der zuständigen Feuerwehr, einschließlich einer gemeinsamen Objektbegehung, um die Plausibilität und Vollständigkeit sicherzustellen. Sofern dieser Leistungsbestandteil nicht explizit vom Auftraggeber gefordert wird, ist er als optionale Zusatzleistung im Angebot enthalten.
Evakuierungskonzept und Alarmierungsplan: Neben den grafischen Plänen erstellt der Auftragnehmer ein schriftliches Evakuierungskonzept, in dem die organisatorischen Abläufe im Notfall festgelegt sind. Dieses Konzept beschreibt Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege im Evakuierungsfall: Wer löst den Alarm aus, wer verständigt die Feuerwehr, wer koordiniert die Evakuierung, und wie werden Personen mit eingeschränkter Mobilität unterstützt. Es beinhaltet eine Alarmierungskette (Alarm‑ und Meldeplan) mit Ansprechpartnern und Rufnummern sowie festgelegte Sammelpunkte und Räumungswege. Das Evakuierungskonzept orientiert sich an den Leitlinien der VDI‑Richtlinie 4062 für Evakuierung von Personen im Gefahrenfall und stellt sicher, dass Alarmierungsprozesse klar definiert und Kommunikationswege festgelegt sind. Alle betrieblichen Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer werden in dem Konzept benannt und ihre Aufgaben beschrieben. Das Dokument stellt somit die Verbindung zwischen den technischen Plänen und der praktischen Umsetzung her.
Format, Sprache und Verständlichkeit: Alle Pläne und Texte werden in deutscher Sprache erstellt, klar formuliert und wo nötig mehrsprachig angelegt (z. B. zweisprachige Legenden oder Übersetzungen der Verhaltenshinweise ins Englische), falls dies aufgrund der Mitarbeiterstruktur oder behördlicher Auflagen erforderlich ist. Die Pläne sind übersichtlich gestaltet, graphisch ansprechend und gut lesbar. Sie werden in geeigneter Größe (DIN A3, ggf. A4 in Räumen) laminiert oder in Schutzrahmen präsentiert, um Haltbarkeit zu gewährleisten. Die Legenden erklären alle Symbole, und ein Glossar kann bei Bedarf ergänzt werden, um Fachbegriffe verständlich zu machen. Besonders berücksichtigt wird die Barrierefreiheit: Pläne werden so positioniert und gestaltet, dass sie auch von Personen mit Einschränkungen wahrgenommen werden können (z. B. ausreichende Schriftgröße, piktogrammbasierte Hinweise, ggf. tastbare Markierungen oder alternative Formate gemäß dem 2‑Sinne‑Prinzip). Ziel ist es, dass sämtliche anwesenden Personen im Ernstfall die Informationen schnell erfassen und umsetzen können.
Verfahrens- und Prozessanforderungen
Initiale Bestandsaufnahme und Analyse: Zu Projektbeginn führt der Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber eine umfassende Bestandsaufnahme durch. Hierbei werden alle vorhandenen Unterlagen (z. B. Gebäudegrundrisse, frühere Fluchtpläne, Brandschutzkonzepte) gesichtet und auf Aktualität geprüft. Es erfolgt eine Begehung des Objekts, um die aktuellen Gegebenheiten (Räumlichkeiten, Nutzungen, sicherheitstechnische Einrichtungen) aufzunehmen. Besonderes Augenmerk liegt auf den vorhandenen Fluchtwegen, Brandschutzeinrichtungen und potenziellen Gefahrenbereichen. Parallel dazu wird die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs bezüglich Brandrisiken konsultiert, um besondere Risiken (z. B. Lagerung von Gefahrstoffen, explosionsgefährdete Bereiche) zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Phase ist ein klares Anforderungsprofil für die zu erstellenden Pläne und Dokumente.
Planung und Entwurfserstellung: Auf Basis der Analyse entwirft der Auftragnehmer die erforderlichen Flucht- und Rettungspläne sowie Texte. Dies beinhaltet die zeichnerische Ausarbeitung der Evakuierungspläne mit CAD‑Software oder ähnlichen Werkzeugen, um normgerechte und maßstäbliche Pläne zu erzeugen. Parallel werden die Verhaltenshinweise und organisatorischen Konzepte (Brandschutzordnung, Evakuierungskonzept, Alarmplan) in schriftlicher Form entworfen. In dieser Phase achtet der Auftragnehmer strikt auf die Einhaltung aller relevanten Normen (z. B. Positionierung der Symbole, Farbgebung gemäß DIN ISO 23601). Bei Unklarheiten hinsichtlich behördlicher Anforderungen wird proaktiv Rücksprache mit den zuständigen Stellen gehalten (z. B. mit der lokalen Feuerwehr oder der Arbeitsschutzbehörde). Der Auftragnehmer erstellt einen Entwurfssatz der Dokumentation und übermittelt diesen an den Auftraggeber zur Durchsicht.
Abstimmung und Freigabe durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber erhält die Entwurfsdokumente zur Prüfung. In einem Review‑Termin werden die Entwürfe gemeinsam durchgesprochen. Kommentare, Änderungswünsche oder Ergänzungen des Auftraggebers werden dokumentiert. Insbesondere wird geprüft, ob alle betrieblichen Besonderheiten ausreichend berücksichtigt sind (z. B. interne Notfallnummern, Zuständigkeiten, Unternehmensvorgaben). Falls der Auftraggeber über einen Brandschutzbeauftragten oder Sicherheitsingenieur verfügt, wird dessen Feedback mit einbezogen. Gegebenenfalls werden auch externe Sachverständige oder Behörden in die Abstimmung einbezogen (z. B. kann die Feuerwehr einen Blick auf den Feuerwehrplan werfen). Der Auftragnehmer passt die Dokumente entsprechend an, bis eine schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt.
Implementierung und Aushang: Nach Freigabe werden die endgültigen Flucht- und Rettungspläne in ausreichender Stückzahl produziert (Ausdruck auf DIN A3 oder A4 in Farbe, laminiert oder in Brandschutzrahmen) und an den zuvor definierten Stellen im Gebäude angebracht. Die Aushangorte orientieren sich an den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung/ASR (z. B. Nähe von Treppenhäusern, Ausgängen, Kreuzungspunkten von Fluren) und werden so gewählt, dass die Pläne jederzeit deutlich erkennbar und gut lesbar sind. Dabei achtet der Auftragnehmer darauf, dass die Pläne lichtbeständig, feuchtigkeitsgeschützt und vandalismussicher montiert sind (z. B. Verwendung von abschließbaren Klapprahmen). Parallel dazu werden die Brandschutzordnung Teil A und sonstige Hinweisaushänge (Verhalten im Brandfall) ausgehängt. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden über die Neuinstallation der Pläne informiert (z. B. per E‑Mail oder Aushangvermerk).
Schulung und Unterweisung: Ein wesentlicher Prozessschritt ist die Unterweisung der Mitarbeiter in die neuen bzw. aktualisierten Brandschutz- und Evakuierungspläne. Der Auftragnehmer organisiert in Abstimmung mit dem Auftraggeber Schulungen oder Informationsveranstaltungen, in denen die Inhalte der Pläne erläutert werden. Dabei werden alle Beschäftigten mit den Fluchtwegen, Alarmierungsprozessen und ihrem Verhalten im Notfall vertraut gemacht. Besonderes Augenmerk gilt den Evakuierungshelfern und Brandschutzhelfern (vom Arbeitgeber gemäß § 10 Absatz 2 ArbSchG benannte Beschäftigte für Evakuierung und Brandbekämpfung). Diese erhalten eine vertiefte Einweisung in ihre Aufgaben sowie praktische Übungen, z. B. im Umgang mit Feuerlöschern. Darüber hinaus wird eine Evakuierungsübung (Räumungsübung) in geeigneten Intervallen – in der Regel einmal jährlich – gemeinsam mit dem Auftraggeber geplant und durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt hierbei organisatorische Aufgaben, etwa die Vorbereitung der Übung, die Auswertung der Ergebnisse und die Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen für Pläne oder Abläufe. Die Erkenntnisse aus Übungen (z. B. zu lange Evakuierungszeiten, unklare Zuständigkeiten) sind zeitnah umzusetzen und die Dokumentation entsprechend zu aktualisieren.
Dokumentation und Übergabe: Nach erfolgreicher Implementierung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle relevanten Dokumentationen in digitaler und gedruckter Form zur Verfügung. Dies umfasst: die Flucht- und Rettungspläne (als PDF‑Dateien und ausgedruckte Exemplare), das Evakuierungskonzept/Alarmierungsplan, die erstellte Brandschutzordnung Teile A/B/C, sowie eine Dokumentationsmappe mit Schulungsnachweisen (Teilnehmerlisten der Unterweisungen, Protokoll der Evakuierungsübung) und einer Prüfplakette oder Bestätigung der Aktualität der Pläne. Somit sind sämtliche Unterlagen revisionssicher abgelegt. Der Auftraggeber erhält außerdem Empfehlungen für die Weiterführung im Alltag, z. B. dass neue Mitarbeiter im Rahmen von Willkommensschulungen mit den Plänen vertraut gemacht werden sollten.
Laufende Überprüfung und Aktualisierung: Ein zentraler Bestandteil des Prozesses ist die fortlaufende Pflege der Pläne. Flucht- und Rettungspläne müssen immer auf dem neuesten Stand sein. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. Mindestens einmal jährlich (oder nach jeder baulichen Veränderung, Nutzungsänderung oder Änderung von sicherheitstechnischen Einrichtungen) wird eine Begehung und Aktualitätsprüfung vorgenommen. Jede relevante Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen führt zu einer Überarbeitung der Pläne. Kleinere Anpassungen (z. B. Austausch eines Feuerlöschers, temporäre Baustellen im Gebäude) werden zeitnah eingepflegt. Größere Änderungen (z. B. Umbauten, Erweiterungen) werden zum Anlass genommen, die betroffenen Pläne neu zu erstellen und erneut freizugeben. Im Rahmen der Betreiberpflichten (siehe VDI 3810/VDI 3819) führt der Auftragnehmer ein Änderungsprotokoll, um jede Planänderung nachvollziehbar zu dokumentieren. Alle aktualisierten Fassungen werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt und ersetzen die vorherigen Aushänge nach Freigabe.
Kommunikation und Reporting: Während der Vertragslaufzeit gewährleistet der Auftragnehmer eine transparente Kommunikation. Regelmäßige Berichte (z. B. jährlicher Brandschutzbericht) informieren den Auftraggeber über den Status der Brandschutz- und Evakuierungsunterlagen, anstehende Überprüfungen oder Schulungen und ggf. festgestellte Mängel (wie versperrte Fluchtwege oder defekte Notbeleuchtungen). Der Auftragnehmer steht zudem für Audit-Unterstützung bereit, falls der Auftraggeber z. B. im Rahmen von Arbeitsschutz-Audits oder behördlichen Begehungen Nachweise zum Thema Brandschutz vorlegen muss. Somit wird ein fortlaufender Verbesserungsprozess sichergestellt, und der Auftraggeber behält jederzeit den Überblick über den Erfüllungsgrad der gesetzlichen Anforderungen.
Rechtliche und normative Anforderungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das ArbSchG bildet die Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz. § 10 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber Maßnahmen für erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung treffen muss und dazu Beschäftigte als Evakuierungs- und Brandschutzhelfer benennt. Durch das vorliegende Konzept – insbesondere durch die Organisation von Evakuierungshelfern, Unterweisungen und Notfallplänen – wird dem Arbeitgeber geholfen, diese Pflichten zu erfüllen. Weiterhin untermauert VDI 4062 die Erfüllung von § 10 ArbSchG, indem sie praxisnahe Leitlinien zur Evakuierung liefert.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Technische Regeln für Arbeitsstätten: Die ArbStättV konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzes für Arbeitsplätze und fordert u. a., dass Fluchtwege und Notausgänge freigehalten und gekennzeichnet werden müssen. Konkrete Vorgaben zur Notwendigkeit und Ausgestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ergeben sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ sowie ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Werden die Vorgaben der ASR A2.3 umgesetzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er den entsprechenden Bereich der ArbStättV einhält. Unser Leistungsumfang stellt sicher, dass alle Pläne gemäß ASR A2.3 vorhanden und gestaltet sind. Die in den Plänen verwendeten Sicherheitskennzeichen entsprechen der ASR A1.3 (die ihrerseits DIN EN ISO 7010 übernimmt). Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den Behörden (Gewerbeaufsichtsamt etc.), wobei bei Verstößen Bußgelder drohen. Zum Beispiel sieht der Bußgeldkatalog zur ArbStättV für das Fehlen eines Flucht- und Rettungsplans einen Regelbußgeldsatz vor. Durch unsere Leistungen wird ein solcher Verstoß vermieden.
Landesbauordnung und Sonderbauvorschriften: Ergänzend sind die brandschutzrechtlichen Vorgaben der jeweils gültigen Bauordnung des Bundeslandes sowie etwaige Sonderbauverordnungen (z. B. Industriebaurichtlinie, Verordnung für Sonderbauten) zu beachten. Diese betreffen z. B. bauliche Rettungswege, Brandabschnittsbildungen, Feuerwiderstand von Türen etc. Im Rahmen der Evakuierungsplanung wird insbesondere sichergestellt, dass die Anforderungen an die Anzahl und Lage von Notausgängen erfüllt sind. Sollte das Industriegebäude unter spezielle Verordnungen fallen (z. B. Muster-Versammlungsstättenverordnung, sofern Versammlungsbereiche vorhanden, oder Störfall-Verordnung bei bestimmten Gefahrstoffen), werden die entsprechenden zusätzlichen Anforderungen in die Planung integriert. Beherbergungsstätten liegen hier zwar nicht vor, doch sei erwähnt, dass für Hotels die Muster-Beherbergungsstättenverordnung ebenfalls Fluchtpläne fordert – vergleichbare Grundsätze wendet der Auftragnehmer auch für Industriegebäude an.
DIN ISO 23601 (Flucht- und Rettungspläne): Diese internationale Norm (in Deutschland als DIN ISO 23601 gültig) legt Gestaltung, Inhalt und Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne fest. Der Auftragnehmer garantiert, dass alle erstellten Flucht- und Rettungspläne dieser Norm entsprechen. Insbesondere betrifft dies: Format (DIN A3/A4, Normgrößen nach ISO 216), Maßstab (1:100 bzw. 1:250 je nach Gebäudegröße), Symbole und Farben (gemäß DIN EN ISO 7010 und DIN ISO 3864 für Sicherheitsfarben), Schriftgrößen und Layout. Ebenso ist in DIN ISO 23601 gefordert, dass Pläne regelmäßig aktualisiert werden – dies wird durch unser Wartungskonzept sichergestellt. Durch Einhaltung der DIN ISO 23601 wird gewährleistet, dass die Pläne international verständlich und normgerecht sind.
DIN 14096 (Brandschutzordnung): Diese Norm regelt die Erstellung einer Brandschutzordnung in den Teilen A, B, C. Unsere Leistung umfasst die Ausarbeitung einer solchen Brandschutzordnung. Dabei werden die Mindestinhalte gemäß DIN 14096 umgesetzt (z. B. Verhaltensregeln im Brandfall als Aushang gemäß Teil A). Die Normvorgaben hinsichtlich Gestaltung (Schriftgröße, Piktogramme, Verständlichkeit) werden eingehalten. Wichtig ist, dass der Aushang der Brandschutzordnung Teil A trotz vorhandener Fluchtpläne verpflichtend bleibt – dem kommen wir ausdrücklich nach. Teil B und C werden entsprechend den Erfordernissen des Betriebs erstellt und orientieren sich ebenfalls an DIN 14096.
DIN 14095 (Feuerwehrpläne): Falls ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich dessen Aufbau nach DIN 14095. Wir stellen sicher, dass alle Angaben wie Objektübersicht, Geschosspläne mit Feuerwehr-relevanten Details, textliche Objektinformation (z. B. Ansprechpartner, besondere Gefahren) und Legende normgerecht enthalten sind. Zudem berücksichtigen wir Vorgaben der örtlichen Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 1/3 (sofern vorhanden) für Lagepläne. Durch Einhaltung von DIN 14095 wird die Akzeptanz des Plans bei den Behörden sichergestellt.
VDI-Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik: Als Orientierung für Best Practices dienen u. a. Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure, beispielsweise VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrenfall“, welche Hinweise zur Erstellung von Evakuierungskonzepten gibt. Solche anerkannten Regeln der Technik sind einzubeziehen, um über die Mindestvorgaben der Gesetze hinaus einen hohen Standard an Sicherheit und Praktikabilität zu gewährleisten. Ferner wird die VDI 3810 (Betreiben und Instandhalten von Gebäuden, Teil Brandschutz) sowie VDI 3819 herangezogen, die den Betreiberpflichten im Brandschutz einen Rahmen geben. Auch Empfehlungen der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) werden beachtet, z. B. DGUV Information 205‑033 „Alarmierung und Evakuierung“, welche eine Erstellung eines Alarm- und Evakuierungskonzepts im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fordert. Die Umsetzung erfolgt stets im Einklang mit dem aktuellen Stand der Technik und eventuellen Entwicklungen (z. B. neuen Normausgaben). Sollte während der Vertragslaufzeit eine relevante Norm neu erscheinen oder sich ändern, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber proaktiv und passt die Dokumentation bei Bedarf an.
Behördliche Auflagen und Genehmigungen: Alle Leistungen sind darauf ausgelegt, behördliche Prüfungen zu bestehen. Sollte für bestimmte Pläne (z. B. Feuerwehrplan) eine behördliche Abnahme erforderlich sein, bereitet der Auftragnehmer die Unterlagen entsprechend vor und begleitet den Genehmigungsprozess. Das Konzept stellt sicher, dass sämtliche Auflagen aus Genehmigungsbescheiden, Brandschutzgutachten oder behördlichen Abnahmen eingehalten werden. Beispielsweise werden die im genehmigten Brandschutzkonzept des Gebäudes definierten Maßnahmen (etwa Anzahl und Ort von Feuerlöschern, Brandabschnitten, Alarmierungsanlagen) in die Pläne und Prozesse übernommen.
Haftung und Gewährleistung: Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm ausgearbeiteten Pläne und Maßnahmen den oben genannten Vorschriften genügen. Er haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte sowie für die ordnungsgemäße Umsetzung der Pläne im Objekt. Sollten aufgrund von Versäumnissen oder Mängeln in den Brandschutz- oder Evakuierungsplänen Personen- oder Sachschäden entstehen, kann der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer ausreichende Fachkunde im Brandschutz besitzt oder entsprechend qualifizierte Fachplaner hinzuzieht, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass alle gelieferten Dokumentationen bei einer Prüfung durch Behörden oder Sachverständige den formalen Anforderungen standhalten.
Prüfung und Abnahme
Vorlage zur Prüfung: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die ausgearbeiteten Pläne und Unterlagen rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung umfasst sowohl inhaltliche Aspekte (Vollständigkeit, Plausibilität, Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben und geltenden Vorschriften) als auch formale Kriterien (Lesbarkeit, Verständlichkeit, Einhaltung der Formatvorgaben). Gegebenenfalls behält sich der Auftraggeber vor, externe Fachleute (z. B. einen Brandschutzbeauftragten oder Sachverständigen) in die Planprüfung einzubeziehen.
Korrektur bei Mängeln: Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung Mängel, Unstimmigkeiten oder Lücken fest, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unverzüglich Nachbesserungen vorzunehmen. Änderungswünsche oder Auflagen des Auftraggebers sind fachgerecht und fristgerecht umzusetzen. Dies kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein Fluchtweg unklar gekennzeichnet ist, eine Vorschrift nicht ausreichend berücksichtigt wurde oder wenn behördliche Rückmeldungen (z. B. von der Feuerwehr) Korrekturen an den Plänen erfordern. Die überarbeiteten Pläne sind erneut zur Freigabe vorzulegen.
Abnahme und Vertragsbindung: Sobald die Pläne den Anforderungen entsprechen und alle Beanstandungen ausgeräumt sind, erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die freigegebenen Endfassungen der Brandschutz- und Evakuierungspläne werden als verbindliche Anlage Bestandteil des Dienstleistungsvertrags. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die vorgelegten Unterlagen vertragsgerecht sind; der Auftragnehmer bleibt jedoch weiterhin für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität verantwortlich.
Laufende Überwachung: Auch nach der initialen Abnahme werden die Pläne während der Vertragslaufzeit regelmäßig kontrolliert. Der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen (z. B. Sicherheitsfachkräfte, Auditoren) können jederzeit Begehungen und Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen vor Ort umgesetzt sind (Beispiel: sind die markierten Fluchtwege frei, hängen die Pläne aktuell aus, sind Feuerlöscher an den eingezeichneten Plätzen vorhanden und funktionstüchtig?). Abweichungen oder Mängel, die dabei festgestellt werden, sind vom Auftragnehmer umgehend zu beheben. Zudem wird im Rahmen von Wiederholungsaudits die Aktualität der Dokumentation überprüft; hierzu legt der Auftragnehmer auf Verlangen Nachweise über die letzte Aktualisierung vor.
Anhang
Muster‑Evakuierungsplan: Ein beispielhafter Flucht- und Rettungsplan (Grundrissplan mit eingezeichneten Notausgängen, Löschgeräten und Sammelpunkt), der als Vorlage dient. Dieser Musterplan enthält Platzhalter und soll dem Auftragnehmer als Orientierung für die grafische Gestaltung und den notwendigen Informationsgehalt dienen. Er ist an die objektspezifischen Gegebenheiten anzupassen.
Beispiel‑Checkliste für Brandschutzinspektionen: Eine Checkliste mit typischen Prüfpunkten für regelmäßige Brandschutzbegehungen (z. B. Kontrolle der Fluchtwege auf Freihaltung, Überprüfung der Feuerwehrzufahrten, Inspektion von Löschmitteln und Anlagen, Sichtprüfung der Aushänge und Beschilderungen). Der Auftragnehmer kann diese als Grundlage nutzen, um eigene Inspektionslisten zu entwickeln, die auf das Objekt zugeschnitten sind.
Glossar: Ein Glossar der Begriffe und Abkürzungen, das die in diesem Dokument verwendeten Fachausdrücke (wie z. B. „Brandschutzordnung“, „Sammelstelle“, „ASR A2.3“ etc.) kurz erläutert. Dies dient dazu, Missverständnisse auszuschließen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten ein einheitliches Verständnis der verwendeten Terminologie haben.
Unterschriftsbereich
Durch die Unterzeichnung dieses Dokuments bestätigt der Auftragnehmer, die oben genannten Anforderungen zur Kenntnis genommen zu haben und im Falle eines Zuschlags die Umsetzung entsprechend sicherzustellen. Dieses Dokument wird Bestandteil des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Auftragnehmer: _____________________________________
Autorisierter Vertreterin: _____________________________________
Position im Unternehmen: _____________________________________
Datum: ______________ Unterschrift/Stempel: __________________________