Der Anlagenverantwortliche
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Der Anlagenverantwortliche: Definition, Pflichten und Einbindung ins FM
In hochindustrialisierten Anlagen sind die Sicherheit und Verfügbarkeit technischer Systeme von zentraler Bedeutung. Verantwortlich dafür ist in der Regel der sogenannte Anlagenverantwortliche, der die sichere Betriebsführung komplexer Maschinen und Anlagen sicherstellen soll. Er ist eine zentrale Figur für die Sicherheit, Rechtssicherheit und Effizienz technischer Anlagen. Er bewegt sich in einem komplexen Regelungsrahmen aus Gesetzen, Verordnungen und Normen, der ihm vielfältige Pflichten auferlegt – von der Gefährdungsbeurteilung über die Organisation von Prüfungen bis hin zur Dokumentation. Die klare Begriffsdefinition von Anlage, Maschine und Bauteil hilft, seinen Verantwortungsbereich abzustecken. Die rechtlichen Grundlagen – insbesondere ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften und TRBS – formulieren den Maßstab seines Handelns, den er kennen und einhalten muss. Gegenüber anderen Rollen grenzt er sich dadurch ab, dass er die unmittelbare Betreiberfunktion ausübt: Der Betreiber als juristische Person delegiert an ihn, der Hersteller übergibt an ihn nach Inbetriebnahme, und die Instandhalter führen unter seiner Regie aus.
Damit der Anlagenverantwortliche dieser Aufgabe gerecht werden kann, muss er fachlich qualifiziert und zuverlässig sein, mit den nötigen Befugnissen ausgestattet und in eine effiziente Organisation eingebettet. Fehler oder Versäumnisse seinerseits können schwerwiegende Folgen haben – bis hin zu rechtlichen Sanktionen –, während umgekehrt eine sauber wahrgenommene Betreiberpflicht die Sicherheit der Beschäftigten schützt und den Betriebsablauf störungsfrei hält. Durch die Betrachtung des gesamten Anlagen-Lebenszyklus wird deutlich, dass seine Verantwortung in jeder Phase präsent ist und sich den Umständen anpasst: proaktiv in Planung und Errichtung, regelnd im Betrieb, analytisch bei Änderungen und umsichtig beim Rückbau.
Die Einbindung ins Facility Management macht ferner deutlich, dass sein Wirken kein Inseldasein ist, sondern Bestandteil eines ganzheitlichen Managementansatzes. Die Berücksichtigung des Standes der Technik schließlich ist als durchgängiges Prinzip hervorzuheben – sie verlangt dem Anlagenverantwortlichen ab, ständig zu lernen, sich weiterzuentwickeln und neue Erkenntnisse in den Betrieb zu überführen, um den höchsten Sicherheitsstandard praktikabel zu gewährleisten.
Begriffsbestimmung: Anlage, Maschine und Bauteil
Bevor die Pflichten des Anlagenverantwortlichen erörtert werden können, ist eine klare Definition der zentralen Begriffe unerlässlich.
In Technik und Recht existieren unterschiedliche Begriffsabgrenzungen für Anlage, Maschine und Bauteil, die hier unter technischen, rechtlichen und normativen Aspekten dargestellt werden:
Anlage: Im technischen Sinne bezeichnet Anlage eine planvoll zusammengefügte Gesamtheit von Apparaten, Geräten und/oder Maschinen (ggf. einschließlich baulicher Konstruktionen), die in räumlichem Zusammenhang stehen und funktional, steuerungs- oder sicherheitstechnisch miteinander verbunden sein können. Anlagen – oft als Industrieanlagen bezeichnet – bestehen aus mehreren Komponenten und sind dadurch gekennzeichnet, dass zwischen ihren Teilen wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Ein Ausfall eines Anlagenteils kann Auswirkungen auf das Gesamtsystem haben, was die Komplexität und das Störungsrisiko erhöht. Rechtlich wird der Begriff Anlage sehr unterschiedlich verwendet: Beispielsweise definiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Anlage äußerst breit als jede Einrichtung, die Emissionen verursachen kann. Im Kontext der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind überwachungsbedürftige Anlagen bestimmte gefährliche Anlagen (z.B. Druckbehälter, Aufzugsanlagen), die besonderen Prüfpflichten unterliegen. Allgemein kann ein Betreiber (siehe unten) sowohl eine Maschine als auch eine ganze Anlage betreiben – entscheidend ist, ob ein räumlich-funktionales Zusammenwirken mehrerer Komponenten vorliegt. Normativ wird versucht, Anlage von Maschine abzugrenzen: Eine Anlage ist ein komplexes System aus Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen oder Instrumenten. In der Facility-Management-Terminologie (z.B. VDI 3810) umfasst der Begriff Anlage auch gebäudetechnische Anlagen (Technische Gebäudeausrüstung), deren Betreiberverantwortung ähnlich geregelt ist.
Maschine: Eine Maschine ist demgegenüber typischerweise eine Einzeleinheit, die eine bestimmte Funktion erfüllt. Technisch gesehen handelt es sich um ein meist angetriebenes System, das Energie aufwendet, um Arbeit zu verrichten oder mechanische Bewegungen auszuführen. Die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, umgesetzt in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. ProdSV (Maschinenverordnung), liefert eine rechtlich verbindliche Definition: Demnach ist eine Maschine im Sinne der Richtlinie eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens ein Teil beweglich ist, ausgestattet mit einem anderen Antriebssystem als unmittelbarer menschlicher oder tierischer Kraft, und die zu einem bestimmten Anwendungszweck zusammengefügt sind. Auch verbundene Maschinen oder unvollständige Maschinen, die zusammen als Einheit funktionieren, gelten als Maschine im weiteren Sinne. Wichtig ist, dass eine Maschine in der Regel als eigenständige Einheit funktionsfähig ist und im Wesentlichen unabhängig von ihrer Umgebung betrieben werden kann. Gesetzlich fallen unter den Maschinenbegriff auch sog. unvollständige Maschinen (Teilsysteme, die in eine Maschine eingebaut werden sollen) und Maschinenanlagen (Gesamtheiten von Maschinen), sofern sie gemeinsam betrieben werden. Beispiele für Maschinen reichen von einfachen Werkzeugmaschinen bis zu Sondermaschinen, die für einen spezifischen Zweck konstruiert sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden teilweise auch Geräte oder Apparate als “Maschine” bezeichnet, doch juristisch sind hier klare Kriterien vorgegeben. So sind beispielsweise manuell betriebene Geräte ohne eigene Antriebsenergie (mit wenigen Ausnahmen) keine Maschinen im Sinne der Richtlinie.
Bauteil: Unter einem Bauteil versteht man ein Einzelteil oder eine Komponente, die Teil eines größeren technischen Systems ist. Ein Bauteil leistet typischerweise einen Beitrag zur Funktion des Gesamtsystems – etwa eine Schraube, ein Motor, ein Ventil, ein Sensor etc. – kann für sich allein jedoch meist die Gesamtfunktion nicht erfüllen. In der Konstruktion versucht man häufig, eine spezifische technische Funktion jeweils genau einem Bauteil zuzuordnen. Mehrere Bauteile können zu Baugruppen zusammengefasst werden, die gemeinsam einen bestimmten Zweck erfüllen. Rechtlich ist der Begriff Bauteil weniger klar umrissen als Anlage oder Maschine. In der Maschinenrichtlinie taucht er z.B. im Begriff Sicherheitsbauteil auf – damit sind Komponenten gemeint, die einer Sicherheitsfunktion dienen und deren Ausfall die Sicherheit von Personen gefährden würde. Solche Sicherheitsbauteile unterliegen besonderen Anforderungen und gelten juristisch teils selbst als Maschinen, sofern sie eigenständig in Verkehr gebracht werden. In der Elektrotechnik bezeichnet Bauteil oft einen untrennbaren Gegenstand mit definierter Funktion (Bauelement). Zusammenfassend kann man sagen: Das Bauteil ist die unterste Hierarchieebene – ein einzelnes Teil im technischen Gefüge; die Maschine ist eine funktionale Einheit aus vielen Bauteilen; und die Anlage ist ein Gesamtsystem, das aus mehreren Maschinen oder Apparaten (nebst Bauteilen) besteht und als Ganzes betrieben wird.
Diese begrifflichen Abgrenzungen sind nicht nur theoretischer Natur, sondern haben praktische Relevanz für den Anlagenverantwortlichen: Seine Zuständigkeit kann sich je nach Definition entweder auf eine einzelne Maschine oder auf eine gesamte Anlage erstrecken. Außerdem bestimmen Gesetze und Normen teils unterschiedliche Pflichten, je nachdem ob es sich um eine Maschine oder um eine (überwachungsbedürftige) Anlage handelt. Daher ist es wesentlich, im konkreten Betrieb den Geltungsbereich – also welche technischen Einheiten als Anlage im Sinne der Betreiberverantwortung gelten – präzise festzulegen.
Rechtlicher Rahmen: Gesetze, Verordnungen, Normen und Regeln der Technik
Der Anlagenverantwortliche bewegt sich im deutschen Rechtsraum innerhalb eines dichten Geflechts von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regelwerken. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechtsquellen und Normen mit besonderer Relevanz für den industriellen Spezialmaschinenbau dargestellt. Tabelle 1 bietet einen Überblick über die zentralen Vorschriften, jeweils mit kurzem Inhalt und spezifischer Bedeutung für den Anlagenbetrieb.
Wichtige Rechtsvorschriften und Regelwerke für Anlagenverantwortliche (Deutschland)
Vorschrift / Regelwerk | Inhalt und Relevanz (Kurzbeschreibung) |
---|---|
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | Grundlegendes Gesetz zum Arbeitsschutz. Verpflichtet Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen (§ 3 ArbSchG). Erfordert u.a. Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) und geeignete organisatorische Maßnahmen. Ermöglicht Pflichtenübertragung an „zuverlässige und fachkundige Personen“ (§ 13 ArbSchG). Relevanz: Übergeordnete Pflichtenbasis, aus der Betreiber- und Anlagenverantwortung abgeleitet werden (Schutz der Beschäftigten beim Betreiben von Arbeitsmitteln). |
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | Zentrale Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (inkl. Maschinen) und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Regelt u.a. die Gefährdungsbeurteilung beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln (§§ 3–5 BetrSichV), die Pflicht zu regelmäßigen Prüfungen bestimmter Anlagen (§ 15 BetrSichV), die Bestellung befähigter Personen für Prüfungen (§ 2 (6), § 14 BetrSichV) und das Instandhalten sowie Änderungen von Anlagen. Betreiber (Verantwortlicher) ist, wer über die Sicherheit der Anlage entscheiden kann, unabhängig von Eigentum. Relevanz: Konkrete Betreiberpflichten im Betrieb von Maschinen und Anlagen; spezifische Vorschriften für Druckanlagen, Aufzüge, Explosionsschutz etc.; wichtigste Verordnung für den Anlagenverantwortlichen im Betriebsstadium. |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und 9. ProdSV (Maschinenverordnung) | Regelt das Inverkehrbringen von Produkten, insb. Maschinen, und setzt EU-Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) um. Hersteller müssen nur sichere Maschinen mit CE-Kennzeichnung in Verkehr bringen. Für Betreiber relevant, wenn diese durch wesentliche Veränderungen an Maschinen de facto zum Hersteller werden. Relevanz: Betreiber müssen bei Umbau oder Verkettung von Maschinen prüfen, ob sie eine neue Maschine schaffen und somit Herstellerpflichten (Konformitätsbewertung, CE) übernehmen. |
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (ehem. BGV A1) | Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die allgemeine Pflichten der Unternehmer präzisiert. § 2 DGUV V1: Arbeitgeber muss Arbeitsschutz organisatorisch sicherstellen; § 13 DGUV V1: erlaubt Pflichtenübertragung an zuverlässige, fachkundige Personen (Schriftform, mit definiertem Aufgabenbereich). Relevanz: Verbindliche Regeln für Betriebsführer, die von Berufsgenossenschaften überwacht werden; konkretisiert Anforderungen an Organisation, Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung etc. für den sicheren Betrieb. |
DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehem. BGV A3) | Spezialvorschrift für Arbeitssicherheit im Umgang mit Elektrizität. Verlangt Prüfungen elektrischer Anlagen in bestimmten Intervallen, Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) für den elektrotechnischen Betrieb etc. Relevanz: In Spezialmaschinenbau oft relevant, da Maschinen elektrische Einrichtungen haben; der Anlagenverantwortliche muss die Einhaltung dieser Vorgaben (z.B. E-Check) gewährleisten, ggf. über eine VEFK. |
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Konkretisieren als untergesetzliche Regeln den Stand der Technik im Anwendungsbereich der BetrSichV. Wichtige TRBS sind u.a.: TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“ (Vorgehen bei Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen), TRBS 1112 „Instandhaltung“ (sicheres Durchführen von Instandhaltungsarbeiten, inkl. besonderen Gefahren z.B. Explosionsschutz), TRBS 1122 „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen“ (Kriterien, wann Änderungen an Anlagen eine neue Prüfung/Genehmigung erfordern), TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und Anlagen“ (Durchführung und Fristen von wiederkehrenden Prüfungen) und TRBS 1203 „Befähigte Personen“ (Anforderungen an Prüfpersonal). Relevanz: Einhaltung der TRBS gilt als Vermutungswirkung für Erfüllung der BetrSichV (§ 4 Abs.3 BetrSichV). Der Anlagenverantwortliche sollte diese Regeln kennen und umsetzen, um technisch auf aktuellem Stand zu handeln. |
DIN-Normen (insb. DIN EN) | Deutsche und Europäische Normen legen anerkannte technische Standards fest. Beispiele: DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung), DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) (Elektrische Ausrüstung von Maschinen – wichtig für sicheren Betrieb elektrischer Teile), DIN EN 13849-1 (Sicherheit von Maschinen – sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen) etc. Auch DIN 31051 und DIN EN 13306 (Instandhaltungsterminologie) betreffen den Anlagenlebenszyklus. Relevanz: Für Hersteller verpflichtend bei Konformität, aber auch Betreiber nutzen Normen, um z.B. Retrofit oder Ersatzteile nach Stand der Technik zu beurteilen. Normgerechter Zustand der Anlage minimiert Haftungsrisiken. |
VDI-Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) | VDI-Richtlinien bieten praxisnahe Leitfäden. Relevant im FM-Kontext ist z.B. VDI 3810 Blatt 1 (Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen) mit Grundsätzen zur Betreiberverantwortung für technische Anlagen in Gebäuden. VDI 3810 definiert Betreiberverantwortung als „Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage […]“. Weitere Beispiele: VDI 4068 (zur Dokumentation), VDI 6026 (Technische Anlagendokumentation) oder branchenspezifische Richtlinien (z.B. VDI 2854 für Maschinensicherheit). Relevanz: VDI-Regeln helfen dem Anlagenverantwortlichen, den Stand der Technik praktisch umzusetzen (z.B. Checklisten in VDI 3810). Sie haben zwar keinen Gesetzesstatus, können aber im Haftungsfall als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden. |
GEFMA-Richtlinien (German Facility Management Association) | Branchenstandards für Facility Management. Insbesondere GEFMA 190 (Betreiberverantwortung im FM, 2004) wird oft zitiert. Sie erläutert Pflichten des Betreibers, empfiehlt organisatorische Maßnahmen (z.B. ein Objekthandbuch, vgl. GEFMA 190 Ziffer 3.2.2) und betont Dokumentation. Relevanz: Unterstützung für Anlagenverantwortliche bei der Delegation von Betreiberpflichten und beim Aufbau eines Rechtskatasters im Unternehmen. |
Diese Auflistung ist nicht abschließend – je nach Branche und Art der Spezialmaschine greifen zusätzliche Vorschriften. Beispielsweise können das KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) bei Entsorgung von Anlagenteilen, das Wasserhaushaltsgesetz (bei wassergefährdenden Stoffen) oder branchenspezifische DGUV-Regeln (etwa DGUV Regeln für spezielle Maschinen) relevant sein. Dennoch bilden die genannten Regelwerke den Kern des regulatorischen Fundaments, auf dem die Arbeit des Anlagenverantwortlichen ruht.
Für den Anlagenverantwortlichen gilt es, Rechtskonformität sicherzustellen. Das bedeutet praktisch: Er muss wissen, welche Prüfungen vorgeschrieben sind, welche Grenzwerte und Schutzmaßnahmen einzuhalten sind, welche Dokumente vorliegen müssen (z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Prüfnachweise) und wie Änderungen oder Erweiterungen der Anlage rechtssicher umzusetzen sind. Unkenntnis schützt dabei nicht vor Haftung – die Rechtsprechung legt im Schadenfall strenge Maßstäbe an die Sorgfaltspflichten an.
Aufgaben und Pflichten des Anlagenverantwortlichen
Der Anlagenverantwortliche trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Maschine im laufenden Betrieb. Dies umfasst ein breites Spektrum an Aufgaben, die sich im Wesentlichen aus den oben genannten Rechtsvorschriften ableiten lassen. Im deutschen Recht ist der Begriff Anlagenverantwortlicher selbst nicht ausdrücklich in Gesetzen definiert – vielmehr spricht das Gesetz vom Verantwortlichen bzw. Betreiber einer Anlage. Es hat sich jedoch in der Praxis etabliert, eine bestimmte Person oder Stelle als Anlagenverantwortlichen zu benennen, der stellvertretend für den Betreiber die Pflichten wahrnimmt. Gemäß VDI 3810 ist die Betreiberverantwortung die “Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage”.
Diese Verantwortung konkretisiert sich in folgenden Kernaufgaben des Anlagenverantwortlichen:
Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und -sicherheit: Der Anlagenverantwortliche muss dafür sorgen, dass die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand betrieben wird. Das umfasst regelmäßige Kontrollen des technischen Zustands, Veranlassung von Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten und die Freigabe der Anlage nur in sicherem, betriebsbereitem Zustand. Er achtet darauf, dass alle Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind, keine unzulässigen Änderungen vorgenommen wurden und die Anlage den geltenden Sicherheitsstandards entspricht. Hierzu gehört auch, geeignete Wartungspläne und Prüfpläne aufzustellen (z.B. nach Herstellervorgaben, DIN-Normen oder TRBS 1201) und deren Umsetzung zu überwachen. Insbesondere für überwachungsbedürftige Anlagen (Druckbehälter, Aufzüge, Explosionsschutz-Anlagen etc.) muss er fristgerechte wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen organisieren. § 15 BetrSichV schreibt z.B. vor, dass der Betreiber Prüffristen auf Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt und die Prüfungen veranlasst. Die Nichteinhaltung solcher Prüfpflichten fällt in den Verantwortungsbereich des Anlagenverantwortlichen.
Durchführen und Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV ist für jede Anlage bzw. jedes Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und bei Änderungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Beurteilung identifiziert alle vom Betrieb der Anlage ausgehenden Gefahren für Beschäftigte (und ggf. Dritte) und legt geeignete Schutzmaßnahmen fest. In der Praxis obliegt die Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung oft dem Anlagenverantwortlichen (ggf. in Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und anderen Experten). Er muss sicherstellen, dass alle relevanten Gefährdungen berücksichtigt werden – von mechanischen und elektrischen Gefahren über Lärm, Gefahrstoffe, Ergonomie bis hin zu speziellen Risiken (z.B. Explosionsgefährdungen). Die TRBS 1111 bietet hierbei praktische Hinweise zur Vorgehensweise. Die Ergebnisse (Gefährdungsbeurteilungsdokumente, festgelegte Schutzmaßnahmen) müssen dokumentiert und für Behörden oder Prüfer nachvollziehbar sein. Der Anlagenverantwortliche sorgt außerdem dafür, dass die umgesetzten Schutzmaßnahmen wirksam bleiben und bei veränderten Bedingungen (neue Verfahren, andere Materialien, Umbauten) die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert wird.
Organisation von Schutzmaßnahmen und Arbeitsfreigaben: Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen konkrete Schutzmaßnahmen, für deren Umsetzung der Anlagenverantwortliche verantwortlich ist. Dazu zählen technische Maßnahmen (Schutzeinrichtungen, Absperrungen, Sicherheitssteuerungen), organisatorische Maßnahmen (Arbeitsanweisungen, Zugangsberechtigungen, Lockout-Tagout Verfahren bei Instandhaltung) und persönliche Schutzmaßnahmen (PSA bereitstellen und deren Nutzung durchsetzen). Insbesondere bei Arbeiten an der Anlage – z.B. Wartung, Reparatur, Reinigung – muss der Anlagenverantwortliche im Vorfeld dafür sorgen, dass alle möglichen Gefahren erkannt und adressiert sind. In vielen Unternehmen gibt es hierfür Freigabeverfahren oder “Erlaubnisscheine” (Permit-to-work-Systeme). Der Anlagenverantwortliche prüft z.B., ob eine Anlage spannungsfrei und drucklos gemacht wurde, ob ggf. Explosionsschutz-Maßnahmen getroffen sind, ob ein Brandschutzposten benötigt wird etc., bevor er die Arbeit freigibt. Nach Definition der DIN VDE 0105-100 ist der Anlagenverantwortliche “während der Durchführung von Arbeiten für den sicheren Betrieb der Anlage bzw. der Anlagenteile, die zur Arbeitsstelle gehören, unmittelbar verantwortlich”. Das bedeutet, er muss während solcher Arbeiten – direkt oder indirekt – überwachen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Er kann hierzu z.B. eine Sicherheitsüberwachung in Form von Stichproben durchführen oder weisungsbefugt eingreifen, falls unsichere Handlungen beobachtet werden. Im elektrotechnischen Bereich delegiert der Anlagenverantwortliche typischerweise die operative Durchführung an einen Arbeitsverantwortlichen, behält aber Weisungsrecht gegenüber diesem. Allgemein trägt er die letztendliche Verantwortung, dass niemand zu Schaden kommt und der Rest der Anlage auch während Teilstillständen sicher weiterbetrieben wird.
Unterweisung und Information der Beschäftigten: Der Anlagenverantwortliche muss sicherstellen, dass alle Personen, die die Anlage bedienen, warten oder sich in ihrem Bereich aufhalten, ausreichend unterwiesen und geeignet sind. Gemäß § 12 ArbSchG und § 4 DGUV V1 sind regelmäßige Unterweisungen über die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren und die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Praktisch organisiert der Anlagenverantwortliche Sicherheitsunterweisungen für Maschinenbediener, weist Fremdfirmen oder Besucher in die Verhaltensregeln ein und sorgt dafür, dass Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen verstanden und befolgt werden. Auch muss er auf eine Zugangskontrolle achten – nur befugte und eingewiesene Personen dürfen die Anlage bedienen. Bei besonderen Arbeiten (z.B. Schweißarbeiten in einer Anlage mit Explosionsgefahr) achtet er darauf, dass Spezialberechtigungen und ggf. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Feuerbewachung, Freimessen von Behältern etc.) erfolgen. Zudem stellt er gemäß § 10 ArbSchG sicher, dass es Notfallmaßnahmen gibt – z.B. Einweisung des Personals in Alarmpläne, Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und ggf. Organisation von Evakuierungsübungen.
Dokumentation und Informationsmanagement: Sämtliche Maßnahmen und Anlagenzustände müssen dokumentiert werden, damit die Sicherheit und Rechtskonformität nachgewiesen werden kann. Ein zentrales Instrument ist die Anlagendokumentation, die alle wichtigen Unterlagen zum sicheren Betrieb enthält. Dazu gehören die technischen Dokumente (Zeichnungen, Schaltpläne, Handbücher der Hersteller), Genehmigungen und Prüfbescheinigungen, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Wartungsnachweise, Änderungen und Erweiterungen sowie ein Betriebstagebuch bzw. -handbuch mit Einträgen über relevante Ereignisse. Der Anlagenverantwortliche hat die Pflicht, diese Dokumentation zuführen und aktuell zu halten. Beispielsweise sind Prüfzertifikate von Sachverständigen abzulegen und auf Verlangen vorzuzeigen (etwa dem Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft). Änderungen an der Anlage müssen nachverfolgt und in den Unterlagen nachgetragen werden. Die GEFMA 190 empfiehlt hierzu ein Objekthandbuch, in dem alle Pflichten, Prüfungen und Nachweise systematisch erfasst sind. Die Dokumentation dient zum einen der Betriebssicherheit (Anleitung für korrektes Handeln), zum anderen der Haftungsprävention: Im Schadensfall muss der Anlagenverantwortliche nachweisen können, dass er alle notwendigen Maßnahmen mit gebotener Sorgfalt getroffen hat. Ein lückenhaftes oder unstrukturiertes Dokumentationswesen würde ihm im Ernstfall als Organisationsverschulden ausgelegt. Daher gehört es zu seinen Aufgaben, eine geeignete Management-Organisation aufzubauen, z.B. in Form eines Prüf- und Wartungsplans, eines digitalen Wartungsmanagement-Systems oder regelmäßiger Statusberichte an die Unternehmensleitung.
Einhaltung aller Rechtsvorschriften und technisch anerkannten Regeln: Wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, muss der Anlagenverantwortliche über die anwendbaren Vorschriften im Bilde sein und deren Einhaltung gewährleisten. Das bedeutet konkret: Umsetzung der BetrSichV (inkl. TRBS) im Betrieb, Befolgung der ArbSchG-Grundpflichten, Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) und Orientierung an Normen und Richtlinien. Er fungiert damit auch als Ansprechpartner für Behörden: Bei behördlichen Prüfungen (z.B. durch das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft) vertritt er den Betreiber und muss Auskunft über Sicherheitsvorkehrungen und Prüfnachweise geben können. Sollte ein behördliches Erlaubnisverfahren nötig sein (etwa nach BImSchG für eine genehmigungsbedürftige Anlage), koordiniert er die Einhaltung der Auflagen. Ebenso beobachtet er den Stand der Technik: Kommen neue sicherheitstechnische Erkenntnisse heraus (z.B. geänderte Normen, Produktrückrufe, Unfallmeldungen aus der Branche), muss er beurteilen, ob Anpassungen im eigenen Betrieb erforderlich sind, um weiter den anerkannten Regeln zu entsprechen. Dieser fortlaufende Abgleich mit dem Stand der Technik ist Teil seiner Sorgfaltspflicht, da Gesetze wie das ArbSchG (§ 4 Abs.3) verlangen, dass Maßnahmen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen.
Es ist der Anlagenverantwortliche letztlich dafür zuständig, alle erforderlichen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Betrieb der Anlage sicher und rechtskonform abläuft. Kann er diese Pflichten nicht selbst erfüllen, so muss er für eine entsprechende Delegation sorgen (siehe nächster Abschnitt zur Pflichtenabgrenzung). Die hohe Verantwortung dieser Rolle wird in der Praxis oft dadurch unterstrichen, dass bei schweren Unfällen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen können (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, falls Sicherheitsdefizite bestand). In einem Fachartikel heißt es dazu: “In Bereichen, in denen bedeutende Sachwerte oder gar Leib und Leben von Menschen gefährdet sind, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreiberverantwortung […] Die rechtlichen Folgen können existenzvernichtend sein – Schadenersatz, Schmerzensgeld und sogar strafrechtliche Konsequenzen sind die Folge.”. Dieser Umstand verdeutlicht die Tragweite der Aufgaben des Anlagenverantwortlichen.
Abgrenzung der Verantwortung zu Betreiber, Hersteller und Instandhalter
Die Rolle des Anlagenverantwortlichen steht im Spannungsfeld mehrerer Verantwortungsbereiche. Um Klarheit zu schaffen, welche Pflichten den Anlagenverantwortlichen treffen und wo andere Akteure zuständig sind, ist eine Abgrenzung zu den Rollen Betreiber, Hersteller und Instandhalter notwendig.
Dabei ist wichtig zu verstehen, dass diese Rollen zwar unterschiedliche Schwerpunkte haben, aber in der Praxis eng zusammenarbeiten müssen:
Betreiber vs. Anlagenverantwortlicher: Im rechtlichen Sinne ist der Betreiber einer Anlage meist der Unternehmer bzw. die Organisation, die die Anlage besitzt oder nutzt und über ihren Betrieb entscheiden kann. Der Betreiber trägt die oberste Verantwortung dafür, dass die Anlage betriebssicher bereitgestellt und verwendet wird. Allerdings kann ein Betreiber (z.B. ein Unternehmen) nicht „als Ganzes“ handeln, sondern benötigt natürliche Personen, die die Pflichten umsetzen. Hier kommt der Anlagenverantwortliche ins Spiel: Er ist typischerweise eine vom Betreiber beauftragte Person, die die Betreiberpflichten für eine bestimmte Anlage oder Anlagenbereich wahrnimmt. In vielen Fällen ist der Anlagenverantwortliche ein Mitarbeiter in leitender technischer Position (z.B. Betriebsingenieur, Abteilungsleiter Produktion, Technischer Leiter), dem die entsprechenden Aufgaben übertragen wurden. Formal gesehen bleibt die Betreiberfirma zwar verantwortlich, doch kann sie sich durch eine klare Pflichtenübertragung (§ 13 ArbSchG, § 13 DGUV V1) entlasten, sofern der Anlagenverantwortliche zuverlässig und fachkundig ist und ihm alle Befugnisse eingeräumt wurden. Wichtig ist: Der Betreiber kann nicht alle Pflichten loswerden – die Auswahl- und Aufsichtsverantwortung bleibt stets beim Unternehmer (er muss den richtigen Anlagenverantwortlichen auswählen, ausstatten und überwachen). Aber innerhalb des delegierten Rahmens übernimmt der Anlagenverantwortliche die Rechtsstellung des Unternehmers für seinen Bereich. Praktisch gesprochen: Der Betreiber legt z.B. fest, dass Herr X als Anlagenverantwortlicher für die Sondermaschine Y zuständig ist. Herr X entscheidet dann eigenverantwortlich in Sicherheitsfragen dieser Maschine, organisiert Prüfungen, erteilt Arbeitsfreigaben etc., während die Geschäftsleitung nur noch die generellen Rahmenbedingungen kontrolliert. Auch gegenüber Behörden oder Unfallversicherern wird Herr X im Fall der Fälle als verantwortliche Person benannt. Ohne tiefer auf Betreiberpflichten insgesamt einzugehen, lässt sich sagen: Betreiberverantwortung ist das Gesamtpaket der Pflichten (ggf. verteilt über mehrere Personen), während der Anlagenverantwortliche die operative Verantwortung für eine konkrete Anlage trägt.
Hersteller vs. Betreiber/Anlagenverantwortlicher: Der Hersteller einer Maschine (bzw. einer Anlage) ist für die inhärente Sicherheit der Konstruktion und die Konformität beim Inverkehrbringen verantwortlich. Er muss die Maschine nach dem Stand der Technik bauen, Risikobeurteilungen durchführen und alle relevanten EU-Richtlinien einhalten (erkennbar am CE-Zeichen und der EG-/EU-Konformitätserklärung). Ist die Maschine erstmal geliefert und abgenommen, gehen die Pflichten zum sicheren Betrieb auf den Betreiber (und dessen Anlagenverantwortlichen) über. Diese müssen dann die vom Hersteller gegebenen Betriebs- und Wartungsanleitungen befolgen und dafür sorgen, dass die Maschine nur entsprechend ihrer Bestimmung und in sicherem Zustand verwendet wird. Eine klare Verantwortungsschnittstelle besteht darin, dass der Betreiber keine technischen Änderungen vornehmen darf, die die Sicherheit beeinträchtigen, ohne erneut den Herstellerpflichten nachzukommen. Erfolgt nämlich eine wesentliche Veränderung der Maschine, so wird der Betreiber rechtlich selbst zum Hersteller des geänderten (neuen) Produktes mit allen Verpflichtungen. Beispiel: Wenn im Spezialmaschinenbau eine bestehende Produktionsanlage durch zusätzliche Module erweitert wird, oder eine Performance-Steigerung durch Umbauten erzielt werden soll, muss der Anlagenverantwortliche prüfen, ob dadurch neue Risiken entstehen oder bisherige Schutzmaßnahmen ungültig werden. Ist dies der Fall (und kann nicht allein durch einfache ergänzende Schutzmaßnahmen behoben werden), liegt möglicherweise eine wesentliche Veränderung vor, die ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erfordert. In diesem Fall muss der Anlagenbetreiber (vertreten durch den Anlagenverantwortlichen) Herstellerpflichten übernehmen: u.a. erneute Risikobeurteilung, Einhaltung aller aktueller Normen, Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung für die geänderte Anlage. Diese Abgrenzung ist wichtig: Der Anlagenverantwortliche sollte keine Design-Änderungen zulassen, die in den Verantwortungsbereich des Herstellers fallen, ohne dies formell zu regeln. Oft wird im Vertrag mit dem Hersteller auch festgelegt, welche Änderungen der Betreiber eigenständig durchführen darf (z.B. bestimmte Umbauten mit Freigabe des Herstellers). Ohne tiefer auf Herstellerpflichten einzugehen, gilt: Der Hersteller ist für die Sicherheit bis zur Übergabe zuständig, der Betreiber für alles ab Inbetriebnahme. Schnittstellen wie Nachrüstungen, Modifikationen oder das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen (Weiterverkauf) müssen sorgsam gehandhabt werden, da hier Verantwortungsübergänge stattfinden.
Instandhalter (Wartungspersonal) vs. Anlagenverantwortlicher: Instandhaltung umfasst Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Anlagen (gemäß DIN 31051). Diese Tätigkeiten können vom Betreiberpersonal selbst oder von externen Dienstleistern (Wartungsfirmen, Hersteller-Service) durchgeführt werden. Der Instandhalter – seien es eigene Techniker oder beauftragte Unternehmen – ist verantwortlich dafür, die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht und sicher auszuführen. Er muss dabei die Anweisungen und Regeln einhalten, die der Betreiber/Anlagenverantwortliche vorgibt. Die Verantwortung gegenüber den Instandhaltern liegt nämlich wiederum beim Anlagenverantwortlichen: Er muss die Wartungsarbeiten koordinieren, freigeben und überwachen (siehe Aufgabenpunkt 3 im vorherigen Kapitel). Beispielsweise hat er sicherzustellen, dass eine Maschine vor Wartungsbeginn abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert ist (Lockout/Tagout), bevor die Instandhalter tätig werden. Er überprüft auch, ob die Instandhalter die notwendigen Qualifikationen mitbringen (z.B. Elektrofachkraft bei elektrischen Wartungen, Befähigte Person bei Prüfungen etc.). Zwar hat jeder Instandhalter eine eigene Arbeitsschutzverantwortung (z.B. muss ein externes Wartungsteam seine Mitarbeiter unterweisen und sichere Werkzeuge verwenden), doch die Anlagenverantwortung bleibt beim Betreiber. Dies bedeutet: Weisungsbefugnis – Der Anlagenverantwortliche kann und muss erforderlichenfalls Weisungen erteilen, z.B. Arbeit stoppen bei Gefahr. Auch die Koordination mehrerer Tätigkeiten (wenn z.B. gleichzeitig mehrere Gewerke in der Anlage arbeiten) obliegt ihm, damit keine gegenseitigen Gefährdungen entstehen (vgl. § 8 ArbSchG zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen). Der Instandhalter wiederum ist kein Entscheider über grundlegende Sicherheitsmaßnahmen an der Anlage – er führt aus, was vorgegeben ist, und meldet zurück, wenn Abweichungen festgestellt werden. Somit hat der Instandhalter eine Durchführungsverantwortung im engen Rahmen seiner Aufgabe, während der Anlagenverantwortliche die Überwachungs- und Gewährleistungsverantwortung für die Gesamtsicherheit behält. Hier ist klare Kommunikation nötig: Oft wird bei Fremdfirmen vertraglich die Einhaltung der Betreiberregelungen vereinbart, und der Anlagenverantwortliche unterschreibt Arbeitsfreigaben oder Permits für die Fremdfirma. Auch nach Abschluss der Arbeiten prüft er, ob die Anlage wieder im sicheren Zustand ist, bevor sie an die Produktion übergeben wird.
Weitere Rollen, die mit dem Anlagenbetrieb verknüpft sind – z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsleiter, der Sicherheitsbeauftragte oder der Behörden-Sachverständige – seien hier nur am Rande erwähnt. Sie haben jeweils eigene Aufgaben (Beratung, Organisation des gesamten Arbeitsschutzmanagements, Unterstützung etc.), die jedoch die Verantwortlichkeit des Anlagenverantwortlichen nicht schmälern, sondern im besten Fall unterstützen. Entscheidend ist, dass der Anlagenverantwortliche seine Schnittstellenverantwortung kennt: Er muss wissen, wann er den Hersteller zu Rate ziehen sollte (z.B. bei sicherheitsrelevanten Nachrüstungen), wie er Dienstleister einbindet (Vertrag zur Pflichtenübertragung etwa in einem FM-Wartungsvertrag) und wie intern die Aufgabenteilung geregelt ist (z.B. Bereichsaufteilung bei großen Anlagen, siehe nächsten Abschnitt zur Qualifikation).
Es lässt sich sagen, dass der Anlagenverantwortliche die Schlüsselfigur ist, die zwischen dem Betreiber (Unternehmensverantwortung), dem Hersteller (Produktsicherheit) und den Ausführenden (Instandhaltungspersonal) vermittelt. Er übersetzt die abstrakte Betreiberpflicht in konkrete Maßnahmen vor Ort und sorgt dafür, dass sowohl die vom Hersteller vorgesehenen Sicherheitskonzepte eingehalten werden als auch die Instandhaltung reibungslos und sicher erfolgt. Während der Betreiber die strategische Entscheidung trifft, wer diese Verantwortung trägt, und der Hersteller die technische Sicherheit liefert, ist der Anlagenverantwortliche der Operateur, der tagtäglich die Verantwortung trägt, dass alles nach Vorschrift läuft.
Anforderungen: Qualifikation, Dokumentation, Entscheidungsbefugnisse und Haftung
Der Erfolg eines Anlagenverantwortlichen hängt maßgeblich davon ab, ob er die nötigen persönlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt. In diesem Kapitel werden die Anforderungen an seine Qualifikation, die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation, die erforderlichen Entscheidungsbefugnisse im Betrieb sowie die Aspekte der Haftung diskutiert.
Diese Elemente sind eng miteinander verzahnt: Nur ein ausreichend qualifizierter und bevollmächtigter Anlagenverantwortlicher kann seine Pflichten erfüllen – und nur dann kann er im Haftungsfall seine Sorgfalt nachweisen:
Qualifikation und Fachkunde: Gesetzliche Vorschriften wie § 7 BetrSichV (Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen) oder § 13 ArbSchG/DGUV V1 (Pflichtenübertragung) verlangen explizit, dass übertragene Aufgaben nur an „zuverlässige und fachkundige“ Personen gegeben werden dürfen. Zuverlässigkeit bedeutet u.a. charakterliche Eignung und Verantwortungsbewusstsein; Fachkunde bedeutet einschlägiges technisches Wissen und praktische Erfahrung. Ein Anlagenverantwortlicher im Spezialmaschinenbau sollte idealerweise eine technische Ausbildung (z.B. Ingenieur oder Techniker) im relevanten Fachgebiet haben, Kenntnisse der Maschinen- und Elektrotechnik, der Steuerungstechnik und vor allem der Arbeitssicherheitsvorschriften. In bestimmten Bereichen schreibt der Stand der Technik sogar formale Qualifikationen vor: Beispielsweise fordert die VDE 0105-100 für den Betrieb elektrischer Anlagen, dass der Anlagenverantwortliche eine Elektrofachkraft mit Weisungsbefugnis sein muss. Das bedeutet, er muss ausreichende elektrotechnische Ausbildung haben, um die Gefahren beurteilen zu können, und zugleich in der Hierarchie die Befugnis haben, Anweisungen zu erteilen. Hat der nominierte Anlagenverantwortliche diese Fachkunde nicht (z.B. ein Produktionsleiter mit Maschinenbau-Hintergrund, aber ohne tiefe Elektrokenntnisse), so muss der Betreiber organisatorisch gegensteuern – etwa indem elektrotechnische Teilverantwortungen an eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) übertragen werden, die dem Anlagenverantwortlichen zuarbeitet. Generell wird empfohlen, dass Anlagenverantwortliche regelmäßige Weiterbildungen besuchen (Schulungen zu Rechtsänderungen, Sicherheitstechnik, spezielle Zertifikatslehrgänge). In einigen Bereichen gibt es Kurse und Prüfungen, z.B. zum Befähigten Aufzugswärter, Kesselwärter, Explosionsschutz-Beauftragten etc., die für bestimmte Anlagen vorgeschrieben oder sinnvoll sind. Der Anlagenverantwortliche sollte ein Portfolio dieser Qualifikationen vorweisen können, das den von ihm betreuten Anlagen entspricht. Zuverlässigkeit als Anforderung ist schwieriger messbar, wird aber z.B. durch ein sauberes Führungszeugnis oder erwiesene pflichtbewusste Berufsausübung belegt. In sicherheitskritischen Bereichen (Kraftwerksanlagen, Chemie) ist es üblich, die Eignung der verantwortlichen Personen durch Audits oder behördliche Prüfungen zu bestätigen. Zusammengefasst: Ein Anlagenverantwortlicher muss sachkundig, erfahren und verantwortungsbewusst sein – dies ist die Grundvoraussetzung, die ein Betreiber bei der Auswahl prüfen und dokumentieren muss.
Dokumentation und Nachweisführung: Wie bereits im Abschnitt über Aufgaben erwähnt, ist die Dokumentation ein zentrales Element der Betreiberorganisation. Für den Anlagenverantwortlichen bedeutet dies konkret, dass er sämtliche relevanten Vorgänge schriftlich oder digital festhalten muss. Hierzu zählen: die formelle Bestellung/Beauftragung als Anlagenverantwortlicher (oft mittels Delegationsschreiben, das Verantwortungsbereich und Befugnisse eindeutig regelt und vom Beauftragten gegengezeichnet wird), die regelmäßigen Prüf- und Wartungsberichte, die Gefährdungsbeurteilungen und Ableitungen von Maßnahmen, die Unterweisungsnachweise, eventuell Checklisten der VDI 3810 (wenn im Gebäudebereich), Änderungen an Anlage und Steuerung (Change-Management-Dokumente) und jede Kommunikation mit Behörden oder Prüfern (Auflagen, Abnahmen, Mängelberichte). Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Pflichtenübertragung: Um sich im Haftungsfall entlasten zu können, muss der Betreiber den Umfang der übertragenen Pflichten klar belegen können. Das Delegationsschreiben (Pflichtenübertragungsurkunde nach DGUV V1 §13) sollte daher präzise gefasst sein: Es muss Art und Umfang der Pflichten, die übertragen werden, benennen, dem Anlagenverantwortlichen die notwendigen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen verleihen und die Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen definieren. Dieses Dokument wird idealerweise in der Anlagendokumentation aufbewahrt. Auch alle Ereignisse sollten zumindest stichpunktartig dokumentiert werden: z.B. Störungen, Unfälle, Beinaheunfälle – inklusive der vom Anlagenverantwortlichen veranlassten Maßnahmen (Unfallmeldungen, Reparaturen, Anpassungen in der Gefährdungsbeurteilung). Diese fortlaufende Dokumentation erfüllt zwei Zwecke: intern ermöglicht sie ein kontinuierliches Lernen und Verbessern der Betriebssicherheit; extern dient sie als Beweismittel, dass der Anlagenverantwortliche seinen Pflichten nachgekommen ist (Prinzip: „Wer schreibt, der bleibt“). Gerade in juristischen Auseinandersetzungen kann ein lückenloses Betriebstagebuch oder Wartungsprotokoll den Unterschied machen zwischen dem Nachweis ordnungsgemäßen Handelns und dem Vorwurf der Fahrlässigkeit. Daher muss der Anlagenverantwortliche eine Kultur der Sorgfaltsdokumentation pflegen. Tools dafür können moderne CAFM-Systeme (Computer Aided Facility Management) oder Instandhaltungs-Management-Software sein, die Prüftermine und Mängel automatisch verwalten. Nicht zuletzt fordert auch die Produkthaftung bzw. Produzentenhaftung (nach BGB, ProdHaftG), dass im Schadensfall der Hersteller/Betreiber nachweisen kann, alles erforderliche getan zu haben – ohne Dokumente ist das fast unmöglich. Die GEFMA 190 betont folgerichtig: “Die Kenntnis dieser Erfordernisse sowie vor allem die ausreichende Dokumentation ordnungsgemäßen Handelns verschafft die für ein erfolgreiches Facility Management notwendige Sicherheit vor unangenehmen Folgen – wie z.B. einem Bußgeld oder Schadenersatzansprüchen Geschädigter.”.
Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen: Eine häufige Ursache für Organisationsversagen ist, dass zwar Pflichten übertragen wurden, aber keine ausreichenden Befugnisse. Ein Anlagenverantwortlicher kann seine Aufgaben nur wahrnehmen, wenn er die Mittel und Macht dazu hat. Aus diesem Grund wird in § 13 DGUV V1 verlangt, dass die Beauftragung Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegt. Praktisch heißt das: Der Anlagenverantwortliche muss in der betrieblichen Hierarchie so eingruppiert sein, dass er Anweisungen geben kann, die befolgt werden. Beispielsweise muss er das Recht haben, eine Anlage stillzulegen, wenn akute Gefahr besteht – auch wenn das Produktionsausfälle bedeutet. Diese Entscheidungsbefugnis muss von der Geschäftsführung gedeckt sein. Ebenso braucht er Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen: Budget für Wartung und Ersatzteile, Personal für Instandhaltung, externe Fachleute bei Bedarf. Wenn Sicherheitsmaßnahmen Investitionen erfordern (z.B. Nachrüstung von Schutzeinrichtungen), sollte der Anlagenverantwortliche entweder selbst budgetverantwortlich sein oder direkten Zugang zum Entscheider haben. Die DGUV-Vorschrift und -Erläuterung nennt dies explizit: Dem Beauftragten sind die erforderlichen Mittel und Kompetenzen (organisatorisch, personell, finanziell) sowie Weisungsbefugnisse einzuräumen, um selbständig handeln zu können. Zudem müssen Schnittstellen klar festgelegt sein, damit keine Kompetenzkonflikte entstehen – z.B. wer entscheidet über Umbauten? Wer trägt Verantwortung, wenn mehrere Bereiche einer Anlage betroffen sind? Oft wird bei großen Anlagen ein Haupt-Anlagenverantwortlicher bestimmt, der Teilverantwortliche koordiniert. Wichtig ist auch die Unabhängigkeit des Anlagenverantwortlichen in Sicherheitsfragen: Er sollte nicht in Zielkonflikte mit rein wirtschaftlichen Vorgaben kommen. In guter Praxis genießt der Anlagenverantwortliche Rückendeckung vom Management, dass Sicherheit stets Vorrang vor Produktion hat. Falls er Bedenken hat, muss er die Anlage anhalten dürfen, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Schließlich gehören zu den Ressourcen auch Informationsrechte: Der Anlagenverantwortliche muss alle relevanten Infos erhalten – z.B. über neue Gefährdungen, über geplante Änderungen an der Anlage, über krankheitsbedingte Ausfälle im Bedienerteam etc. – um fundierte Entscheidungen zu treffen. Summiert bedeutet dies: Eine Pflichtenübertragung ist nur wirksam, wenn Kompetenz und Verantwortung deckungsgleich sind. Andernfalls verbleibt die Verantwortung beim Unternehmer (Stichwort Organisationsverschulden bei unzureichender Delegation). Daher sollte der Delegationsprozess mindestens diese Punkte abdecken: klare Aufgabenbeschreibung, Prüfen der Person auf Eignung, Ausstatten mit Befugnissen, schriftliche Fixierung und regelmäßige Kontrolle der Aufgabenerfüllung.
Haftung und persönliche Verantwortung: Der Anlagenverantwortliche bewegt sich in einem Feld erhöhter Haftungsrisiken. Zum einen haftet das Unternehmen (Betreiber) zivilrechtlich für Schäden, die Dritten durch die Anlage entstehen (Produkthaftung, Verkehrssicherungspflicht). Zum anderen kann bei schuldhaften Verstößen der Anlagenverantwortliche auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden – dies betrifft vor allem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Innenhaftung im Unternehmen. Beispielsweise kann ein Verstoß gegen die BetrSichV (z.B. fehlende Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage) eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Bußgeld geahndet wird – adressiert an die verantwortliche Person. Bei Unfällen mit Personenschaden prüft die Staatsanwaltschaft häufig, ob fahrlässige Tötung oder Körperverletzung nach StGB vorliegt, wenn z.B. Wartungen vernachlässigt oder Sicherheitsregeln missachtet wurden. Ein klassischer Fall: Ein Mitarbeiter verunglückt an einer Maschine, deren Sicherheitseinrichtung manipuliert war – hier könnte der Anlagenverantwortliche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht oder Unterlassung belangt werden, sofern ihm nachzuweisen ist, dass er von den Manipulationen wusste oder sie aufgrund mangelhafter Kontrolle „mitverursacht“ hat. Allerdings wird die persönliche Haftung intern oft durch die Arbeitgeberhaftung abgefedert (Stichwort: Haftungsfreistellung für Erfüllungsgehilfen, sofern kein grobes Verschulden vorliegt). In der Praxis bedeutet das: Das Unternehmen wird in aller Regel zivilrechtlich für Schäden einstehen (und z.B. die Berufsgenossenschaft finanziert Arbeitsunfälle). Der Anlagenverantwortliche muss aber dennoch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen (Abmahnung, Kündigung), wenn er Pflichten verletzt, und in gravierenden Fällen mit strafrechtlichen. Daher hat er ein eminentes Eigeninteresse, seine Aufgaben sorgfältig zu erfüllen. Die beste Absicherung ist dabei, wie erwähnt, präventiv sorgfältig zu handeln und dies zu dokumentieren. Genauso wichtig ist aber auch die Kenntnis der Grenzen seiner Verantwortlichkeit. Wenn ein Ereignis außerhalb seines Einflussbereichs liegt (etwa höhere Gewalt oder bewusste Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters entgegen seinen Anweisungen), sollte das aus der Dokumentation hervorgehen. Zum Thema Haftung sei ferner angemerkt: Viele Unternehmen schließen für Führungskräfte sogenannte D&O-Versicherungen ab, die bei Managementfehlern finanziellen Schutz bieten. Dies kann auch Anlagenverantwortliche einschließen. Dennoch: Im Strafrecht (z.B. bei grober Fahrlässigkeit) hilft keine Versicherung. Die hohe Verantwortung spiegelt sich auch in der Eingruppierung und Wertschätzung dieser Rolle wider – es handelt sich faktisch um eine Schlüsselposition, bei der Fehlleistungen erhebliche Folgen haben können. Dies betont auch die Literatur: “Die rechtlichen Folgen [bei Verletzung der Betreiberpflichten] können existenzvernichtend sein – … sogar strafrechtliche Konsequenzen”. Umgekehrt gilt: Wenn der Anlagenverantwortliche nachweislich alles Zumutbare getan hat (Sorgfaltsmaßstab erfüllt), wird ihm im Schadenfall kein Vorwurf zu machen sein (Exkulpation durch organisatorische Vorkehrungen möglich). Somit ist die konsequente Erfüllung der beschriebenen Anforderungen sein bester Haftungsschutz.
Verantwortung über den Lebenszyklus: Planung, Errichtung, Betrieb, Änderung, Rückbau
Die Pflichten des Anlagenverantwortlichen erstrecken sich über den gesamten Lebenszyklus einer Anlage. Zwar liegt der Schwerpunkt naturgemäß auf der Betriebsphase, doch bereits in der Planung und Errichtung einer Anlage sollten die Belange des späteren Betriebsverantwortlichen berücksichtigt werden. Ebenso ändern oder erweitern sich Pflichten, wenn die Anlage modifiziert wird oder außer Betrieb genommen werden soll.
Im Folgenden wird der Lebenszyklus in Phasen gegliedert und jeweils aufgezeigt, wie der Anlagenverantwortliche beteiligt ist bzw. welche Verantwortungsschwerpunkte bestehen:
Planungsphase: In der Projektierungs- und Planungsphase einer neuen Anlage liegt die Hauptverantwortung zwar beim Hersteller/Planer, jedoch sollte bereits hier ein zukünftiger Betreibervertreter (oft der designierte Anlagenverantwortliche) eingebunden sein. Er kann aus Betreibersicht Einfluss nehmen auf die anlagengerechte Gestaltung: z.B. Mitwirkung bei Safety by Design, Wartungsfreundlichkeit, Auswahl angemessener Technologien. Zudem muss er die Behördengenehmigungen antizipieren (z.B. BImSchG-Genehmigung für eine größere Anlage) und die dafür nötigen Anforderungen kommunizieren. In der Praxis erstellt der spätere Betreiber (ggf. mit dem Anlagenverantwortlichen in spe) schon in der Planungsphase Betriebs- und Instandhaltungskonzepte, die dann in Pflichtenheften an Lieferanten fließen. Wichtig ist auch die Vorbereitung der Anlagendokumentation: Schon bei Planung und Bau sollten alle Unterlagen gesammelt werden, um sie später zu übernehmen. Oft wird in dieser Phase ein Grundstein gelegt für die spätere Sicherheit: Zum Beispiel durch HAZOP-Studien (Hazard and Operability) im Anlagen- und Prozessdesign. Der zukünftige Anlagenverantwortliche sollte daher frühzeitig in Risikoanalysen einbezogen werden, um die Betreiberperspektive (z.B. welche Szenarien im Betrieb realistisch sind) einzubringen.
Errichtungs- und Inbetriebnahmephase: Während der Montage und Installation der Anlage überwacht der Hersteller bzw. Errichter die technischen Aspekte. Doch der Betreiber trägt bereits in dieser Phase Verantwortung – insbesondere die Verkehrssicherungspflicht auf seiner Baustelle. Der Anlagenverantwortliche (falls schon benannt) oder ein anderer Vertreter des Betreibers muss sicherstellen, dass die Montagearbeiten sicher ablaufen (Koordination von Fremdmonteuren, Baustellenordnung, PSA, etc.). Bei der Inbetriebnahme (Erstinbetriebsetzung) ist meist der Hersteller federführend, aber der Anlagenverantwortliche sollte dabei sein, da ab diesem Moment Betriebsdaten erhoben werden und er die Anlage kennenlernt. Er übernimmt idealerweise die Anlage erst nach einer erfolgreichen Abnahmeprüfung. In vielen Fällen findet eine gemeinsame Abnahme statt, bei der geprüft wird, ob die Anlage den vertraglichen und sicherheitlichen Anforderungen entspricht (inkl. CE-Konformität). Hier sollte der Anlagenverantwortliche auf Vollständigkeit der Dokumentation (EG-Konformitätserklärung, Bedienungsanleitungen auf Deutsch, Schulung des Bedienpersonals etc.) achten. Eventuell muss er Abnahmen nach BetrSichV veranlassen, z.B. die Abnahme einer Druckanlage durch eine ZÜS vor erstem Betrieb. Ab dem offiziellen Übergabedatum ist er dann formell für den Betrieb verantwortlich. Diese Phase verlangt viel Kommunikation mit dem Hersteller: etwa bei der Erstellung der finalen Gefährdungsbeurteilung, die nun konkrete Betriebswerte und -bedingungen einbezieht. Auch muss der Anlagenverantwortliche sicherstellen, dass alle, die die Anlage bedienen sollen, zum Starttermin unterwiesen sind und die Betriebsanweisung vorliegt. Kurz: In der Errichtungsphase geht die Verantwortung gleitend vom Hersteller auf den Betreiber über, und der Anlagenverantwortliche sollte dies aktiv begleiten, um einen sicheren Betriebsstart zu gewährleisten.
Betriebsphase (Nutzungsphase): Dies ist die längste Phase, in der alle in vorherigen Kapiteln genannten Aufgaben und Pflichten voll zum Tragen kommen. Hier ist der Anlagenverantwortliche im Dauereinsatz, um den sicheren und effizienten Betrieb zu organisieren. In der Regel wird der Lebenszyklus während des Betriebs noch weiter unterteilt in laufenden Betrieb und geplante Stillstände (z.B. Revisionen). Während des laufenden Betriebs überwacht der Anlagenverantwortliche Betriebsparameter, reagiert auf Störungen (im Rahmen eines Notfall- und Reparaturmanagements) und hält die Sicherheitskultur aufrecht. In geplanten Stillständen (Wartungsshutdowns, Revisionen) koordiniert er umfangreiche Instandhaltungsarbeiten, oft mit externen Firmen, was erhebliche Vorbereitungen erfordert (Gefahranalysen, Terminpläne, Materialbeschaffung). Eine besondere Verantwortung besteht in dieser Phase auch im Energiebereich: Spezialmaschinen sind oft energieintensiv oder beinhalten Gefahrstoffe; der Anlagenverantwortliche muss hier Umweltauflagen (Emissionsgrenzwerte, Abfallentsorgung, Umgang mit Kühlmitteln etc.) einhalten – teils ein Überschneidungsfeld mit Umweltbeauftragten. Wichtig in der Betriebsphase ist auch die laufende Verbesserung: Der Anlagenverantwortliche sollte Feedback aus dem Betrieb aufnehmen, Unfälle/Beinaheunfälle auswerten und Maßnahmen ergreifen, um die Anlage sicherer zu machen (kontinuierlicher Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz). Dies kann z.B. bedeuten: Nachrüsten zusätzlicher Schutzeinrichtungen, Optimieren von Wartungsintervallen oder Schulung zu speziellen Gefahren, die erst im Betrieb sichtbar wurden.
Änderungs-/Erweiterungsphase: Kaum eine Anlage bleibt über ihre gesamte Lebensdauer unverändert. Änderungen können kleine Modifikationen sein (andere Bauteile, Software-Updates) oder große Umbauten (Erweiterung um neue Module, Wechsel des Produktes, Leistungssteigerung). Jede Änderung ist aus Sicht des Anlagenverantwortlichen kritisch zu begleiten: Er muss beurteilen (ggf. mit Unterstützung von Konstrukteuren), ob die Änderung Einfluss auf die Sicherheit hat. Falls ja, muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden und es müssen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen implementiert werden. Besonders bedeutsam ist, wie zuvor erwähnt, die Abgrenzung zur wesentlichen Veränderung. TRBS 1122 bietet Leitlinien, wann eine geänderte Anlage als neu einzustufen ist und damit anstelle der BetrSichV wieder das ProdSG (Herstellerpflichten) greift. Der Anlagenverantwortliche sollte Änderungen daher formalisieren: z.B. über ein internes Freigabeverfahren („Management of Change“), bei dem alle relevanten Stellen (Planer, Sicherheitsfachkraft, evtl. TÜV-Sachverständiger) eingebunden werden. Im Zweifel muss er auf einer neuen CE-Konformität bestehen, falls der Umbau durch den Betreiber erfolgt. Übersieht er dies, kann er (bzw. das Unternehmen) illegal eine nicht konforme Maschine betreiben, was Haftungsrisiken birgt. Neben sicherheitsbezogenen Änderungen gibt es auch Nutzungsänderungen: etwa die Verlagerung einer Anlage an einen anderen Standort oder zu einem anderen Betreiber. Auch hier ist der Anlagenverantwortliche involviert, indem er die Anlage stilllegt, verpackt und übergibt – und sicherstellt, dass beim neuen Aufbau wiederum alle Sicherheitskriterien erfüllt sind (im neuen Umfeld ggf. neue Gefährdungen wie andere Fluchtwege, andere Versorgungsnetze etc.). Insgesamt erfordert die Änderungsphase hohe Aufmerksamkeit und oft Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder zertifizierten Integratoren, um den Stand der Technik zu halten.
Rückbau und Außerbetriebnahme: Am Lebensende einer Anlage (sei es aus Altergründen, wirtschaftlichen Gründen oder technischer Überholung) fällt die Entscheidung, sie außer Betrieb zu nehmen. Auch hier trägt der Anlagenverantwortliche Verantwortung für einen sicheren Rückbau. Das beginnt mit der geordneten Außerbetriebsetzung: Die Anlage ist vom Energie- und Stoffstrom zu trennen (elektrisch abschalten, Druck ablassen, Restenergie abbauen, Gefahrstoffe entleeren). Gegebenenfalls sind noch gesetzliche Pflichten zu beachten, z.B. behördliche Anzeige der Stilllegung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Benachrichtigung der Berufsgenossenschaft. Beim eigentlichen Abbau müssen Arbeitsschutz und Umweltschutz beachtet werden: z.B. sind schwere Maschinenteile mit geeigneten Kranen zu demontieren (UVV Kran), elektrische Anlagen spannungsfrei zu halten (VDE 0105 beachten) und möglicherweise kontaminierte Teile (Öle, Chemikalien) fachgerecht zu entsorgen. Der Anlagenverantwortliche koordiniert dies entweder selbst oder beauftragt ein Demontageunternehmen, bleibt aber verantwortlich, dass z.B. Entsorgungsnachweise geführt werden und keine Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt entstehen. Abfall- und Entsorgungsrecht (Kreislaufwirtschaft) kommt hier ins Spiel – etwa müssen bestimmte Komponenten (Asbest, PCB-haltige Teile, Lithium-Batterien etc.) separat behandelt werden. Aus Facility-Management-Sicht ist zudem relevant, dass nach dem Abbau Folgezustände sicher sind: z.B. sind Gruben oder Fundamente zu sichern, Anschlüsse zu verschließen. Schließlich endet die Rolle des Anlagenverantwortlichen formal, wenn die Anlage komplett entfernt oder stillgesetzt ist und keine betrieblichen Gefahren mehr bestehen. Dennoch kann er nachwirkend beteiligt sein, etwa bei der Analyse der Lebensdauer (Lessons Learned für künftige Anlagen) oder der Archivierung der Anlagendokumentation. Denn Unterlagen müssen oft noch Jahre aufbewahrt werden, auch nachdem die Anlage nicht mehr existiert (Produkthaftung bis 10 Jahre nach Inverkehrbringen etc.).
Über den gesamten Lebenszyklus hinweg zeigt sich also, dass der Anlagenverantwortliche eine Art Lebenszyklus-Manager der Anlage ist, der in jeder Phase andere Schwerpunkte hat: In der Planung beratend, in der Inbetriebnahme prüfend und übernehmend, im Betrieb steuernd, bei Änderungen bewertend und im Rückbau abschließend koordinierend. Diese holistische Sichtweise wird im modernen Asset Management durch Normen wie ISO 55000 (Asset Management) unterstützt, die fordern, Anlagen über ihren Lebenszyklus optimal zu betreiben und am Ende geordnet zu entfernen. Der Anlagenverantwortliche trägt somit wesentlich dazu bei, dass über die gesamte Lebensdauer einer Spezialmaschine Sicherheit, Compliance und Effizienz gewährleistet sind.
Einbindung in ein integriertes Facility Management und Stand der Technik
In industriellen Unternehmen wird die Verantwortung für technische Anlagen zunehmend im Rahmen eines integrierten Facility Managements (FM) organisiert. Facility Management umfasst die ganzheitliche Bewirtschaftung von Gebäuden und Anlagen, einschließlich technischer, infrastruktureller und kaufmännischer Aufgaben.
Die Position des Anlagenverantwortlichen lässt sich in dieses Gefüge einordnen: Er ist Teil des technischen Facility Managements, fokussiert auf Produktions- bzw. Spezialmaschinen, und muss mit anderen Bereichen des FM verzahnt arbeiten:
Integriertes Facility Management: Ein integriertes FM bedeutet, dass Gebäudeinfrastruktur (z.B. Klima, Energieversorgung, Gebäudeleittechnik) und Produktionsanlagen nicht isoliert betrachtet werden, sondern koordiniert gemanagt werden. Der Anlagenverantwortliche für Spezialmaschinen hat Berührungspunkte mit dem Gebäudemanagement – beispielsweise benötigen Maschinen Medienanschlüsse (Strom, Wasser, Druckluft) und befinden sich in bestimmten Räumlichkeiten mit baulichen Sicherheitsvorkehrungen (Hallentragwerke, Brandschutzsysteme). Eine enge Abstimmung mit dem Facility Manager des Gebäudes ist nötig, um Schnittstellenthemen wie Energieversorgung oder Brandschutz ganzheitlich zu regeln. So könnte der Anlagenverantwortliche z.B. die Notwendigkeit sehen, eine Lüftungsanlage (TGA) an den Betrieb einer Maschine anzupassen (Stichwort: Wärmeabfuhr oder Abluftreinigung bei einem Spezialprozess). Hier kommt das integrale FM ins Spiel: Ziel ist es, optimale Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anlage zu schaffen, indem alle Servicebereiche zusammenwirken. In vielen Unternehmen wird die Betreiberverantwortung daher in einem zentralen Betreiberpflichtenmanagement-System erfasst, das alle Anlagen – gebäudetechnisch wie prozesstechnisch – in einer Gesamtschau abbildet. Der Anlagenverantwortliche bringt seine spezifischen Pflichten dort ein. GEFMA 190 etwa schlägt vor, ein Objekthandbuch bzw. Betriebshandbuch zu führen, in dem sämtliche Anlagen, Verantwortliche, Prüftermine etc. dokumentiert sind. Das erleichtert auch Vertretungsregelungen und das Monitoring durch das FM. Aus Sicht der Organisation ist der Anlagenverantwortliche häufig dem Facility Manager oder Betriebsleiter unterstellt oder berichtet an diesen – sodass ein Regelkreis entsteht: der FM gibt strategische Ziele und Ressourcen vor, der Anlagenverantwortliche setzt operativ um und meldet zurück (Kennzahlen wie Anlagenausfälle, Instandhaltungskosten, Sicherheitsvorfälle). Im Idealfall trägt ein integriertes FM dazu bei, Doppelarbeit zu vermeiden (z.B. gemeinsame Nutzung eines Instandhaltungsteams für Gebäudetechnik und Produktionsanlagen, sofern zulässig) und Synergien zu heben (etwa beim Ersatzteilmanagement, bei Schulungen des Personals, beim Notfallmanagement).
Stand der Technik berücksichtigen: Der Begriff Stand der Technik zieht sich als Leitmotiv durch nahezu alle Regelwerke (ArbSchG, BetrSichV, TRBS, DGUV-Regeln). Er bezeichnet den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und Einrichtungen, der die praktische Eignung einer Maßnahme gesichert erscheinen lässt. Für den Anlagenbetrieb bedeutet dies: Der Anlagenverantwortliche darf sich nicht auf dem einmal erreichten Sicherheitsniveau ausruhen, sondern muss technische Weiterentwicklungen im Blick behalten, die die Sicherheit oder Effizienz verbessern könnten. Beispielsweise könnten neue Normen vorschreiben, dass ein bestimmter Schutz jetzt redundanter ausgeführt sein muss oder dass es bessere Detektionssysteme für Gefahrensituationen gibt. Auch Änderungen der Rechtslage (etwa die Novelle einer Verordnung) können neue „anerkannte Regeln der Technik“ etablieren. Ein integraler Bestandteil der FM-Aufgabe ist daher das Regelwerksmanagement: fortlaufendes Verfolgen von Änderungen in Gesetzen, Normen, Richtlinien und Umsetzung in den eigenen Betriebsprozessen. Viele Unternehmen nutzen dafür externe Dienste oder Verbände (VDI, DGUV, Normenportale). Der Anlagenverantwortliche sollte in solchen Informationsflüssen eingebunden sein. Beispielsweise werden TRBS regelmäßig aktualisiert (wie TRBS 1111 in 2024) – der Betreiber muss dies adaptieren. Stand der Technik bedeutet aber auch, wirtschaftlich sinnvolle Upgrades vorzunehmen: Wenn etwa eine neue Schutzsteuerung deutlich bessere Diagnosen ermöglicht, könnte dies langfristig Ausfälle verhindern. Hier muss der Anlagenverantwortliche mit dem FM die Lebenszykluskosten betrachten und ggf. Investitionen argumentieren.
Integriertes FM achtet zudem auf Nachhaltigkeit und Effizienz. Der Anlagenverantwortliche kann hierzu beitragen, indem er dafür sorgt, dass Anlagen energieeffizient betrieben werden (z.B. Vermeidung von Leerlauf, optimierte Fahrweisen) und dass Ressourcen geschont werden (vorausschauende Instandhaltung vermeidet unnötigen Materialverbrauch). Auch dies ist Teil des Standes der Technik im weiteren Sinn, da moderne FM-Systeme Kennzahlen wie Energie pro Produktionsstück tracken. Der Anlagenverantwortliche meldet solche Daten ins FM zurück.
Ein weiterer Aspekt der Integration ist das Notfall- und Krisenmanagement: Im Facility Management gibt es übergreifende Pläne für Brand, Evakuierung, Katastrophenschutz. Der Anlagenverantwortliche muss sicherstellen, dass seine Anlage in diese Pläne eingebettet ist – z.B. dass im Alarmfall die Maschine sicher herunterfährt oder dass Einsatzkräfte Zugang zu wichtigen Schaltern haben. Hier zahlt sich die Zusammenarbeit mit dem Gebäude-FM und der Arbeitssicherheit aus.
Es ist festzuhalten, dass der Anlagenverantwortliche keine isolierte Rolle ist, sondern Teil eines größeren Managementsystems. Die Integrationsleistung besteht darin, technische Expertise mit Managementanforderungen zu verbinden. So fordert es letztlich auch die ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagementsystem): Verantwortung muss zugewiesen, Management of Change etabliert und fortlaufende Verbesserung betrieben werden. Der Anlagenverantwortliche verkörpert diese Prinzipien auf Anlagenebene. Durch ein integriertes FM werden ihm Strukturen und Mittel bereitgestellt, um diese Ziele zu erreichen, und durch die Beachtung des Standes der Technik wird gewährleistet, dass die Anlage nicht nur heute, sondern dauerhaft sicher betrieben wird.