Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

3F3 Gefahrstoff-Entsorgungsplan

Technisches Facility Management: TFM » Ausschreibung » Vertrag » Gefahrstoff-Entsorgungsplan

Gefahrstoff-Entsorgungsplan

Gefahrstoff-Entsorgungsplan

Das anbietende Facility-Management-Unternehmen legt hiermit einen Gefahrstoff-Entsorgungsplan vor, der die vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen beschreibt. Im Mittelpunkt stehen maximale Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie die strikte Einhaltung aller einschlägigen deutschen und europäischen Vorschriften.

Dieser Plan ist integraler Bestandteil des Angebots im Rahmen der Ausschreibung für das technische Gebäudemanagement. Im Falle einer Auftragserteilung an das Unternehmen wird der Gefahrstoff-Entsorgungsplan als verbindliche Handlungsanweisung umgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass bei allen FM-Tätigkeiten im betreffenden Industriegebäude Gefahren für Menschen und Umwelt zuverlässig vermieden werden und alle gesetzlichen Pflichten lückenlos erfüllt sind.

Structured 3F3 Hazardous Material Disposal Plan

Geltungsbereich

  • Chemikalien und Reinigungsmittel: z. B. industrielle Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Lösungsmittel, Säuren, Laugen und ähnliche chemische Substanzen.

  • Öle, Schmierstoffe und Kraftstoffe: z. B. Motorenöle, Hydrauliköle, Schmierfette, Diesel- und Ottokraftstoffe, Heizöl.

  • Batterien und elektronischer Abfall: z. B. Bleiakkumulatoren, Lithium-Ionen-Batterien sowie ausgediente elektrische und elektronische Geräte (Elektronikschrott, etwa Leuchtstofflampen oder Geräte mit gefährlichen Bestandteilen).

  • Asbest, Kältemittel und sonstige gefährliche Baumaterialien: z. B. asbesthaltige Materialien in älteren Bauelementen, Kältemittel in Klima- und Kühlanlagen (etwa FCKW/HFKW-haltige Stoffe) sowie andere schadstoffhaltige Baustoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB) in alten elektrischen Installationen.

Inhaltliche Anforderungen

  • Identifizierung und Klassifizierung der Gefahrstoffe: Alle im Objekt vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe sind vollständig zu erfassen und gemäß ihren Gefährlichkeitsmerkmalen zu klassifizieren. Es wird ein Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) geführt, das die Stoffbezeichnungen, maximale Mengen, Einstufungen nach der CLP-Verordnung (inkl. zugehöriger H- und P-Sätze) sowie Verweise auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter (SDB) enthält. So ist sichergestellt, dass jederzeit Klarheit über Art und Gefährdungspotenzial der vorhandenen Stoffe besteht.

  • Sicherer Umgang, Lagerung und Kennzeichnung: Für jeden Gefahrstoff sind geeignete Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung festgelegt. Dies umfasst die Aufbewahrung in zugelassenen Behältern mit eindeutiger Kennzeichnung gemäß Global Harmonisiertem System (GHS) / CLP-Verordnung. Inkompatible Stoffe werden getrennt gehalten (z. B. Säuren getrennt von Basen; entzündbare Flüssigkeiten in zertifizierten Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1). Alle Lagerbereiche sind mit den erforderlichen Warnhinweisen versehen und verfügen über Einrichtungen wie Auffangwannen, um Leckagen aufzufangen. Verbindliche Betriebsanweisungen regeln den sicheren Gebrauch der Stoffe im Alltag, einschließlich Dosierung, Mischung, Entnahme und etwaiger Vorbehandlungsmaßnahmen vor der Entsorgung.

  • Interner Transport und Umfüllprozesse: Der innerbetriebliche Transport gefährlicher Stoffe erfolgt ausschließlich in geeigneten, verschlossenen Gebinden, die gegen Umkippen und Auslaufen gesichert sind. Beim Transport innerhalb des Gebäudes oder Geländes werden dafür vorgesehene Transportmittel (z. B. Chemikalien-Transportwagen mit Auffangwanne) genutzt, um ein unbeabsichtigtes Freiwerden auszuschließen. Das Umfüllen von Gefahrstoffen (z. B. aus Großgebinden in kleinere Behälter) ist nur autorisiertem und unterwiesenem Personal gestattet. Dabei kommen geeignete Hilfsmittel wie Pumpen oder Trichter sowie persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz. Flüssigkeiten werden nach Möglichkeit in Bereichen mit Bodenauffangwannen umgefüllt. Sofern Transporte außerhalb des Werksgeländes erforderlich sind, werden die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSEB) bzw. des ADR-Abkommens beachtet.

  • Dokumentation der Entsorgungswege und Entsorgungsnachweise: Für jede anfallende gefährliche Abfallart ist im Plan festgelegt, auf welchem Wege und an welches Ziel sie entsorgt wird. Es werden die vorgesehenen Entsorgungsfachbetriebe oder Entsorgungsanlagen benannt, die für die jeweilige Abfallkategorie zugelassen sind. Jeder gefährliche Abfall erhält eine Einstufung nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit entsprechendem Abfallschlüssel. Sämtliche Entsorgungsvorgänge werden lückenlos dokumentiert. Hierzu zählen die Vorab-Entsorgungsnachweise (ggf. behördliche Genehmigungen für die Abfallentsorgung) sowie Begleitscheine für den Transport, die vom Abfallerzeuger (Auftragnehmer) und dem Entsorger unterzeichnet werden. Alle Nachweise werden im Abfallregister des Auftragnehmers geführt und dem Auftraggeber in vereinbarten Abständen vorgelegt oder auf Anforderung ausgehändigt, um Transparenz über den Verbleib aller Gefahrstoffe zu gewährleisten.

  • Notfallmaßnahmen bei Zwischenfällen: Der Plan beschreibt detailliert die Maßnahmen für den Fall von Zwischenfällen mit Gefahrstoffen (z. B. Leckagen, Verschüttungen, Brand, unbeabsichtigte Freisetzung oder Personenkontakt). Priorität hat die unmittelbare Gefahrenabwehr: Austretende Stoffe sind umgehend mittels geeigneter Bindemittel oder Neutralisationsmittel (abhängig von der Stoffart) einzudämmen, kontaminiertes Material ist aufzunehmen und in sichere Behältnisse zu überführen. Der Gefahrenbereich wird abgesperrt und unbefugte Personen ferngehalten. Parallel dazu sind festgelegte Meldungen abzusetzen – intern (z. B. an den Sicherheitsbeauftragten und den Auftraggeber) sowie extern, falls erforderlich (z. B. Feuerwehr oder Umweltschutzbehörde, je nach Art und Umfang des Ereignisses). Der Plan stellt sicher, dass alle Beschäftigten mit den relevanten Notfallplänen und Alarmierungswegen vertraut sind. Es werden regelmäßig Notfallübungen oder Unterweisungen durchgeführt, um die Reaktionsfähigkeit im Ernstfall zu gewährleisten. Ferner ist spezifische Notfallausrüstung an geeigneten Stellen verfügbar (z. B. Schadstoff-Bindemittel, Auffangbehälter, ABC-Feuerlöscher, Augenspülstationen, Erste-Hilfe-Material), welche routinemäßig gewartet wird.

  • Schulung des Personals und persönliche Schutzausrüstung: Alle Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können, werden umfassend geschult und unterwiesen. Diese Schulungen erfolgen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend regelmäßig (mindestens einmal jährlich) gemäß den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der Unfallversicherungsträger. Die Unterweisungen beinhalten Informationen zu den Gefährdungsmerkmalen der Stoffe, den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen, dem korrekten Verhalten im Normalbetrieb und im Notfall sowie den Entsorgungsprozessen. Sie werden schriftlich dokumentiert und von den Teilnehmern gegengezeichnet. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass jedem betroffenen Mitarbeiter eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung steht und genutzt wird. Je nach Gefährdungsbeurteilung gehören dazu z. B. Chemikalien-Schutzhandschuhe, Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschilde, säurebeständige Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe und ggf. Atemschutzmasken mit entsprechenden Filtern. Die PSA wird regelmäßig geprüft und bei Verschleiß oder Ablauf der Nutzungsdauer erneuert.

  • Überwachung und Berichtswesen: Der Gefahrstoff-Entsorgungsplan unterliegt einer ständigen Überprüfung und Aktualisierung. Verantwortliche des Auftragnehmers kontrollieren in festgelegten Intervallen (z. B. monatlich oder quartalsweise) die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren vor Ort. Dabei werden Lagerbedingungen, Kennzeichnungen, Füllstände und Dokumentationen überprüft. Abweichungen oder Verbesserungspotenziale werden protokolliert und unverzüglich behoben. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einem regelmäßigen Berichtswesen gegenüber dem Auftraggeber: In definierten Zeiträumen (z. B. vierteljährlich) wird ein Bericht vorgelegt, der die wesentlichen Kennzahlen und Ereignisse im Gefahrstoffmanagement zusammenfasst. Dieser Bericht enthält u. a. die Arten und Mengen der entsorgten gefährlichen Abfälle, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (Kopien von Begleitscheinen/Entsorgungsnachweisen), eine Auflistung etwaiger Störfälle oder Unfälle im Umgang mit Gefahrstoffen samt ergriffener Gegenmaßnahmen sowie Nachweise durchgeführter Schulungen. Durch diese Transparenz kann der Auftraggeber die Einhaltung aller Vorgaben nachvollziehen und bei Bedarf weitere Maßnahmen einfordern.

Verfahrens- und Prozessanforderungen

  • Vorlage und Fortschreibung des Plans: Der Gefahrstoff-Entsorgungsplan wird bereits als Teil des Angebots vorgelegt und bildet im Falle einer Auftragserteilung einen verbindlichen Bestandteil des Dienstleistungsvertrags. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Plan bei Bedarf fortzuschreiben und aktuell zu halten. Veränderungen im Gefahrstoffbestand oder in den anzuwendenden Vorschriften sind unverzüglich im Plan nachzuführen. Jede Überarbeitung ist dem Auftraggeber unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

  • Nachweisführung und Übermittlung an den Auftraggeber: Alle Entsorgungsvorgänge gefährlicher Abfälle sind vom Auftragnehmer nachweispflichtig zu dokumentieren. Er stellt dem Auftraggeber in definierten Intervallen (z. B. quartalsweise) oder auf Anforderung die vollständigen Entsorgungsnachweise zur Verfügung – einschließlich behördlicher Genehmigungen (sofern erforderlich), Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sowie Begleit- und Wiegescheine. So wird die ordnungsgemäße Entsorgung transparent belegt. Im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Zwischenfällen bei der Entsorgung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend.

  • Audits und Inspektionen: Der Auftragnehmer führt selbst regelmäßige interne Kontrollen durch (siehe Abschnitt 3 „Überwachung und Berichtswesen“), um die Einhaltung des Plans zu gewährleisten. Zusätzlich räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, angekündigte Audits oder Begehungen durchzuführen. Der Auftraggeber (oder ein von ihm Beauftragter) kann die Lagerung, Dokumentation und Abläufe prüfen, um die Konformität mit dem Gefahrstoff-Entsorgungsplan und den gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Festgestellte Abweichungen oder Mängel sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu korrigieren; über die Korrekturmaßnahmen wird dem Auftraggeber Bericht erstattet.

  • Koordination mit Auftraggeber und Entsorgungsfachbetrieben: Die Umsetzung des Gefahrstoff-Entsorgungsplans erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie den beauftragten Entsorgungsunternehmen. Entsorgungstermine (Abholung von Gefahrstoffen, Austausch von Abfallbehältern etc.) werden rechtzeitig geplant und dem Auftraggeber mitgeteilt, um den laufenden Betrieb nicht zu beeinträchtigen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass externe Entsorger, die auf dem Betriebsgelände tätig werden, in die geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln eingewiesen werden und diese einhalten. Eine reibungslose Zusammenarbeit aller Beteiligten wird durch regelmäßige Abstimmungsgespräche gewährleistet.

Rechtliche und normative Anforderungen

  • Gesetzliche Vorschriften: Sämtliche relevanten deutschen Gesetze und Verordnungen sowie anwendbare EU-Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen und zur Entsorgung von Abfällen sind einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit den entsprechenden Ausführungsverordnungen (u. a. Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle u. Ä. (PCB/PCT-Abfallverordnung), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – beispielsweise bei Lagerung von Ölen und Chemikalien –, sowie einschlägige europäische Regelwerke wie die REACH-Verordnung (EG 1907/2006), die CLP-Verordnung (EG 1272/2008) zur Einstufung und Kennzeichnung, das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) und das ADR-Abkommen für den Transport gefährlicher Güter. Auch branchenspezifische Regelungen wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und das Batteriegesetz (BattG) zur Entsorgung von Elektronikschrott und Batterien sind zu beachten.

  • Normen und technische Regeln: Der Auftragnehmer orientiert sich an anerkannten Normen, technischen Regeln und Branchenrichtlinien, die den Umgang mit Gefahrstoffen und gefährlichen Abfällen betreffen. Zu nennen sind hier insbesondere relevante DIN-EN- und ISO-Normen (wie DIN EN ISO 14001 für Umweltmanagementsysteme oder DIN ISO 45001 für Arbeitsschutzmanagement), die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS, z. B. TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung und TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen) sowie Richtlinien des VDI und anderer Fachgremien (z. B. VDI 6202 für den Umgang mit Schadstoffen in baulichen Anlagen). Diese Standards werden bei allen Verfahren zugrunde gelegt, um eine bewährte Praxis sicherzustellen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht.

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes finden uneingeschränkte Anwendung. Der Auftragnehmer befolgt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen. Insbesondere wird für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG i. V. m. GefStoffV durchgeführt und regelmäßig aktualisiert. Aus den Ergebnissen werden entsprechende Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen abgeleitet. Mitarbeiter, die bestimmten Gefahrstoffen ausgesetzt sind, erhalten die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen (z. B. G 26 Atemschutzgeräte-Trägeruntersuchung bei Arbeiten mit Atemschutzgeräten).

  • Datenschutz: Im Rahmen der Dokumentation und Organisation kann die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sein (z. B. Führung von Schulungsnachweisen mit Mitarbeiterdaten, Dokumentation von arbeitsmedizinischen Vorsorgen). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass hierbei die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten werden. Personenbezogene Daten werden nur zweckgebunden verwendet, vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach Wegfall des Erforderlichkeitsgrundes gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht.

  • Haftung und Verantwortlichkeit: Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung aller genannten Vorschriften und Standards beim Umgang mit Gefahrstoffen. Er haftet für sämtliche Schäden, Kosten und Folgen, die aus einem Verstoß gegen Umwelt-, Abfall- oder Gefahrstoffrecht im Rahmen der Leistungserbringung resultieren. Im Vertrag wird festgehalten, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von etwaigen behördlichen Bußgeldern, Strafen oder Haftungsansprüchen Dritter freistellt, soweit diese auf Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Ziel ist es, den Auftraggeber von allen Risiken, die durch unsachgemäßen Gefahrstoffumgang entstehen könnten, schadlos zu halten.

Prüfung und Abnahme

Der vorliegende Gefahrstoff-Entsorgungsplan wird dem Auftraggeber als Bestandteil der Angebotsdokumentation zur Prüfung überlassen. Die Beauftragung des technischen Facility Managements erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Inhalt dieses Plans vom Auftraggeber geprüft und freigegeben wird.

Stellt der Auftraggeber im Zuge der Prüfung fest, dass Anpassungen oder Ergänzungen erforderlich sind, so wird der Auftragnehmer den Plan entsprechend überarbeiten und erneut zur Freigabe vorlegen. Erst mit schriftlicher Bestätigung der Freigabe durch den Auftraggeber erlangt der Gefahrstoff-Entsorgungsplan Gültigkeit als verbindliche Anlage zum Vertrag. Ab diesem Zeitpunkt sind die darin festgelegten Regelungen für Auftragnehmer und Auftraggeber bindend und bilden einen Maßstab für die Leistungserbringung.

Anhang

  • Anhang 1: Gefahrstoffverzeichnis (Muster) – Ein Formular zur vollständigen Erfassung aller im Objekt verwendeten Gefahrstoffe. Das Muster enthält Felder für die Stoffbezeichnung, die gelagerte Höchstmenge, den Lagerort, die Einstufung/Kategorie (mit GHS-Piktogrammen), Verweis auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt sowie den vorgesehenen Entsorgungsweg einschließlich Abfallschlüssel gemäß AVV (falls anwendbar).

  • Anhang 2: Muster eines Entsorgungsnachweises – Ein beispielhaft ausgefüllter Entsorgungsnachweis (bzw. Begleitschein) für gefährliche Abfälle. Dieses Dokument zeigt, welche Informationen im Entsorgungsfall festgehalten werden (Abfallerzeuger, Abfallbezeichnung und AVV-Schlüssel, Menge, Transportdatum, Name des Beförderers, Name der Entsorgungsanlage, Bestätigungen durch Unterschrift/Stempel von Erzeuger, Beförderer und Entsorger etc.). Das Muster dient als Orientierung für die vom Auftragnehmer zu führende Dokumentation.

  • Anhang 3: Glossar der Fachbegriffe und Abkürzungen – Eine Liste der im Dokument verwendeten Begriffe und Abkürzungen mit kurzen Erläuterungen. Dies stellt sicher, dass Auftraggeber und Auftragnehmer ein einheitliches Verständnis aller relevanten Fachtermini haben (z. B. Begriffe wie Gefahrstoffkataster, SDB (Sicherheitsdatenblatt), GHS (Globally Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung), AVV, EfbV, TRGS usw.).

Unterschriftsbereich

Auftragnehmer: ___________________________

Bevollmächtigter Vertreter: ___________________________

Position: ___________________________

Datum: ___________________________

Unterschrift/Stempel: ___________________________