Rechtliche Verpflichtung
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Die technische Betriebsführung ist ein wichtiger Aspekt für jedes Unternehmen, um gesetzliche Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen
Eine effektive Umsetzung der technischen Betriebsführung erfordert ein tiefes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen. Durch die konsequente Einhaltung dieser Verpflichtungen kann das Unternehmen nicht nur Rechtsrisiken minimieren, sondern auch seine Reputation bei Kunden und Geschäftspartnern stärken. Eine umfassende TFM-Konzeption, die auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten ist, kann eine effektive Lösung für eine erfolgreiche technische Betriebsführung darstellen.
Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen
Rechtspflichten zum Betreiben gebäudetechnischer Anlagen
Rechtspflichten ergeben sich aus vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten (z. B. Mitteilung von gefahrsteigernden Umständen an die Haftpflichtversicherung), gesetzlichen Anforderungen und der Schaffung von Gefahrenquellen (z. B. Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels).
Oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit. In § 130 Abs. 1 OWiG „Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen und Betrieben“ wird ausgeführt, dass der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens alle Pflichtverstöße zu verhindern hat.
Der Gesetzestext lautet:
Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit. In § 130 Abs. 1 OWiG - Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen und Betrieben - wird ausgeführt, dass der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens alle Pflichtverstöße zu verhindern hat.
Diese Anforderung kann auf Dritte delegiert werden. Die Erfüllung der Rechtspflichten fordert, dass im konkreten Einzelfall der Nachweis erfolgen kann, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (geeignete Auswahl, geeignete Anweisung, geeignete Kontrolle) beachtet wurde.
Dokumente und Dokumentation
Die Wichtigkeit der Dokumentation wird dann deutlich, wenn in einem Schadenfall eine Behauptung aufgestellt wird, der - um z.B. einen Schadenersatzprozess zu gewinnen - ein gerichtstaugliches Beweismittel entgegengehalten werden kann. Die neue BetrSichV erhebt in § 10 Abs. 2 die zweifelsfreie Forderung, dass der Delegierende, in der Regel also der Arbeitgeber oder dessen verantwortliche Führungskräfte, den Nachweis zu führen hat, dass das eingesetzte Personal eingewiesen wurde und die übertragene Aufgabe hätte erfüllen können. Kann der zur Beweiserbringung verpflichtete Arbeitgeber oder sonstige Betreiber diesen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nicht anhand entsprechender Dokumente belegen, wird auch diese nicht erfüllte Beweislast zur Haftungszuordnung.
Der Arbeitgeber oder sonstige Betreiber hat durch Betriebsanweisungen den von ihm zu regelnden Rahmen vorzugeben. Eine Betriebsanweisung besteht beispielsweise darin, beim Treppensteigen den Handlauf zu benutzen.
Eine Betriebsanleitung ist eine regelmäßig vom Hersteller geschriebene und die Regularien des bestimmungsgemäßen Betreibens beschreibende Umsetzungsvorgabe.
Der Betreiber hat die Rechtspflicht zur Dokumentation und zum Nachweis, dass er alle Pflichten erfüllt hat.
Es werden unterschieden:
Bestandsdokumentation, z. B.
Baugenehmigung
technische Anlagendokumentation
Betriebsdokumentation, z. B.
anlagenbezogene Herstellerspezifikationen
Betriebsanleitungen
anweisende Dokumente, z.B.
Dienstanweisungen
Betriebsanweisungen
Inspektions- und Wartungsanweisungen
Brandschutzordnung
Flucht- und Rettungspläne
Pflichtenheft
nachweisende Dokumente, z. B.
Prüfprotokolle
Bau-, Betriebsgenehmigung
Aufzeichnungen der Inbetriebnahme
Abnahme- und Übergabeprotokolle
Organigramm des Betreibers
Aus- und Weiterbildungsnachweise des Personals
Pflichtenübertragungsdokumente
Aufzeichnungen über Gefährdungsbeurteilungen
Wartungsprotokolle
Berichte über wiederkehrende Prüfungen
Betriebsbücher
bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse
Konformitätserklärungen
Betreiber muss Nachweise erbringen
Dem Betreiber muss bewusst sein, dass er im Rahmen einer nachträglichen juristischen Betrachtung den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Nachlässigkeiten oder Unzulänglichkeiten bei der Dokumentation gehen zulasten des jeweiligen Verantwortungsträgers. Eine gerichtsfeste Organisation setzt voraus, dass die zum Nachweis der Pflichterfüllung erforderlichen Dokumente vorgehalten werden und dem aktuellen Bearbeitungsstand entsprechen. Nur durch das Vorhalten entsprechender Dokumente zur Darstellung der Aufbaustrukturen und Prozessabläufe im Unternehmen ist die Beweisführung möglich. Sind Tatsachen zu späteren Zeiten bei der Beurteilung des Schadensfalls nicht zweifelsfrei anhand der vorgehaltenen Dokumentation auszuräumen, trifft den Verantwortlichen die Beweislast und führt dies regelmäßig zur haftungsrechtlich relevanten Verurteilung desselben.
Die Dokumente sind von den Zuständigen entsprechend den jeweiligen Vorgaben fortzuschreiben und aufzubewahren. Dies betrifft sowohl Art und Weise als auch Zeitdauer.
Anweisungen müssen allgemein verständlich sein sowie alle Unterlagen und Angaben enthalten, die zum Betreiben und instand halten der gebäudetechnischen Anlagen erforderlich sind.
Jeder Auftragnehmer hat für seinen Leistungsumfang die umfassenden Unterlagen gegebenenfalls mit erklärenden Bildern und/oder Zeichnungen zu liefern. Hierzu gehören auch Herstellerangaben und Genehmigungsunterlagen, eine Zusammenstellung für regelmäßig benötigte Austauschteile (Ersatzteilliste) sowie Verbrauchsmaterialien nach Art und Menge und Angaben zur Lage der Einbauteile (z.B. Fühler, Regler, Sicherheitseinrichtungen) insbesondere für wartungs- und prüfpflichtige Teile.
Konkretisierungen sind den gewerkespezifischen Folgeblättern der VDI 3810 zu entnehmen.
Die Gesamtheit derjenigen Dokumente, die das Betreiben der technischen Anlagen betreffen, bilden im Wesentlichen die Betriebs-, Wartungs- und Bedienunterlagen (BW&B-Unterlagen).
Diese stellen sicher, dass eine dauerhafte Systembeschreibung und eine Zusammenstellung von Instruktionen und Anweisungen für Betreiben, instand halten und gegebenenfalls Reparatur/Renovieren für die TGA-Anlagen vorhanden sind.
Die relevanten Instruktionen und Anforderungen für Betreiben und instand halten sind erforderlich, um Qualitätsmanagement für Anlagensicherheit, rationelle Energieverwendung und Umweltverträglichkeit sicherzustellen.
BW&B-Unterlagen für die einzelnen Anlagen und Anlagenteile müssen grundsätzlich in der Landessprache verfasst sein und einen festgelegten Mindeststandard einhalten (siehe DIN EN 62079). Auf alle geltenden lokalen Vorschriften für Betreiben und instand halten der Anlage muss in den BW&B- Unterlagen hingewiesen sein.
Diese Informationen müssen dem Betreiber bei der zu dokumentierenden Einweisung zur Anwendung, Fortschreibung und Aufbewahrung ausgehändigt werden. BW&B-Unterlagen sind in dauerhafter Form auszuführen.
Die BW&B-Unterlagen müssen folgende Informationen über die einzelnen TGA-Anlagen, wie vom Konstrukteur/Hersteller geplant und errichtet, beinhalten:
eine allgemeine Beschreibung der Anlage mit Angaben zu Zweck und Nutzung der Anlage, für die sie geplant und vorgesehen ist sowie Anweisungen für Schnittstellen aller verbundenen Anlagen oder Untersysteme
Übersichtspläne für das Gebäude, die Geräte und Komponenten zur Unterstützung für die Personen, die mit Betreiben, instand halten und/ oder Reparatur betraut sind
Schemazeichnungen für die Anlage oder das System
Beschaffenheit, Typ, Angaben und Daten von Geräten und Komponenten der Anlage
Dokumente der Hersteller von Geräten und Komponenten der Anlage (z. B. Datenblätter)
eine vollständige Beschreibung von nicht sichtbaren Geräten und Komponenten, die als wartungsfrei angesehen werden
Angaben zur Erstinbetriebnahme mit Daten
Bericht über die Inbetriebnahme, Einregulierung und gegebenenfalls hydraulischen Abgleich und Messungen
Vorgaben des zeitlichen Ablaufs für Instandhaltung der Anlage und der Untersysteme
alle Gewährleistungsbedingungen
Kostenkontrollpläne für Betreiben, instand halten und Reparaturen
Ersatzteillisten
Hinweise auf zutreffende Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
Name der/des Verfassers) der BW&B-Anleitungen, Datum der Aufstellung und Daten aller Überarbeitungen und Änderungen zum neuesten Stand (Ergänzungen, Fortschreibungen)
Angabe der Stelle, an der BW&B-Anleitungen verfügbar sind oder archiviert werden
ein Verzeichnis aller notwendigen Kontaktadressen
Die Anleitungen für das Betreiben der einzelnen Anlagen müssen Angaben enthalten:
zum bestimmungsgemäßen Betrieb
zur vollständigen oder teilweisen In- und Außerbetriebnahme
zu Notfallsituationen
zum Saisonbetrieb
für die unabhängige Regelung einzelner Systeme und/oder Zonen
zum Bedienen der Regel- und Sicherheitseinrichtungen
zu den von Geräte- oder Komponentenherstellern als erforderlich erachteten regelmäßigen Inspektionen und Handlungsanweisungen
zum Verhalten bei möglichen Anlagenstörungen und Aktivieren eines Not- oder Ersatzbetriebs
zu Abläufen für Sicherheitsabschaltungen, z.B. im Brandfall, bei Leckagen und anderen vorhersehbaren Gefahrensituationen
zum Risiko eines unsachgemäßen Betreibens der Anlage in einzelnen Bereichen
zum möglichen Einfluss anderer Systeme und Einrichtungen auf den Betrieb der Anlage
zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen, der Ausführung und Erfüllung gesetzlicher Auflagen
für ökonomisches und energiebewusstes Betreiben der Anlage
Die Instandhaltungsanleitung muss mit den Erfordernissen der Geräte- und Komponentenhersteller der Anlage im Einklang stehen und zusätzlich enthalten:
Anforderungen an die Instandhaltung, die vom Planer/Errichter der Anlage oder von örtlichen Vorschriften vorgegeben werden
Hinweise für den Betreiber, dass eine regelmäßige Instandhaltung notwendig ist, um die bestimmungsgemäße Funktion, Effizienz und Sicherheit der Anlage sicherzustellen
Hinweise auf Verbrauchs- und Verschleißteile
Hinweise für Inspektion, Kundendienst und Reparatur, qualifiziertes bzw. Fachpersonal zu beauftragen
Hinweise für ein Wartungsprotokoll
Hinweise für Bevorratung von notwendigen Ersatzteilen
Prioritäten für Reparaturen an unentbehrlichen Anlageteilen
Prüfliste für Fehlerdiagnose
Hinweise für die Aufzeichnungen der Betriebsabläufe
Instandhaltungsanleitung
Die Aufzeichnung muss den jeweiligen Vorgang, den Verfasser der Aufzeichnungen und das Datum nennen.
Zum Betreiben und Instand halten von TGA-Anlagen durch Fremddienstleister (AN) soll der Eigentümer, Besitzer oder Verantwortliche (AG), diese Leistungen zur Einhaltung der
allgemeinen TGA-Betreiberpflichten,
gesetzlichen Betreiberpflichten,
Anforderungen hinsichtlich Sicherheit,
Betriebssicherheitsverordnung und
Anforderungen an die Hygiene mit entsprechend detailliertem schriftlichem Vertragvereinbaren.
Anforderungen an das Vertragsmanagement
Die konkretisierten Anforderungen an das Vertragsmanagement bezüglich der Betreiber- und Instandhaltungsverträge werden in den Ausführungen zur VDI 3810 Blatt 1.1 kommentiert. Für Verträge gilt, dass sie eine auf die Zukunft ausgerichtete Zusage zur Erbringung einer bestimmten Leistung sind.
Die sich aus den Verantwortungsbereichen und den Rollenzuordnungen im Zusammenhang mit dem Facility-Management ergebenden Anforderungen sind in den Verträgen wahrheitsgetreu abzubilden, koordiniert zu regeln und beweistauglich darzustellen.
Das Betreiben und instand halten von gebäudetechnischen Anlagen orientiert sich an dem Werterhalt (Lebenszyklus) und an der Betriebs- bzw. Brandsicherheit.
Demgemäß muss bei der Ausfertigung eines Betreiber- oder Instandhaltungsvertrags die Fachkunde der operativen Ebene bzw. der Ebene der Dienstleistungssteuerer einfließen. Vertragsinhalte erstrecken sich über rechtliche Regelungserfordernisse, kaufmännische Anforderungen und technische sowie infrastrukturelle Konkretisierungen.
Verträge sind damit ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Betreiberpflichten. Umfasst ein Vertrag vollständig einen abzubildenden und zu regelnden Lebenssachverhalt und werden die insoweit gemachten Zusagen auf dem Niveau eines definierten Verständnisses erfüllt, dann hat der Vertrag seinen Sinn erfüllt.
In der DIN EN 13269:2016-09 wird eine Anleitung zur Erstellung von Instandhaltungsverträgen dargestellt. Zunächst werden dort die Basisanforderungen an das gemeinsame Verständnis der Instandhaltung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer dargestellt, sodann werden in tabellarischer Form die zu beachtenden Vertragselemente, der Zweck der vertraglichen Regelung sowie ein textlicher Vorschlag zur vertraglichen Gestaltung angegeben. Spezifiziert auf den Instandhaltungsbedarf werden zwischen den Parteien verabredete Begriffe verwendet und technische Vereinbarungen getroffen.
Im Vertrag sollen z. B. enthalten sein:
TGA-Umfang (Gewerke, Anlagen, z.B. entsprechend einer Bestandsliste/ Objektliste)
Leistungsumfang Betreiben, Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung); dabei müssen folgende Punkte explizit einbezogen oder ausgeschlossen werden:
Energiemanagement
erforderliche Hilfsstoffe und Betriebsstoffe
Entsorgung
Verbrauchs- und Ersatzteile
Abladen, Lagern, Transport von/zur Verwendungsstelle
wiederkehrende gesetzliche Sachverständigenprüfungen in festen Intervallen oder bedarfsabhängig
Zeitraum für das Betreiben (Stunden/Tag; Tage/Woche; Wochen/Monat; Monate/Jahr)
Zeitraum für die Instandhaltung (Zeit der Erledigung, innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder nur außerhalb der Arbeitszeit, nur nachts, an Sonn- und Feiertagen)
Reaktionszeit für eine erforderliche Störungsbeseitigung
ungehinderter Zugang (baulich und organisatorisch)
Vergütung
Versicherungsnachweis
Vertragsbeginn und Laufzeit
Kündigungsfristen
Anforderung an die Dokumentation
Zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Betreibens und Instand haltens und der Störungsbeseitigung hat der Auftragnehmer eine lückenlos nachvollziehbare Dokumentation zu erstellen und dem Auftraggeber zu vereinbarten Terminen vorzulegen.
Die Aufbewahrungsfristen für diese Berichte sind zu beachten.
Instandhaltungsmaßnahmen sind ausgerichtet auf den Erhalt oder die Verbesserung des bestimmungsgemäßen Betriebs in den geforderten Bereichen. Vorgaben hierzu finden sich in den technischen Regelwerken. Demgemäß muss der Vertragsgegenstand (Instandhaltung) zunächst hinreichend begrifflich erfasst und bestimmt sein. Ebenso sind die konkret damit verbundenen Umsetzungserfordernisse klar festzulegen.
Die klare Zuordnung der Verantwortungsbereiche, die Eignung der Kommunikationswege und die zweifelsfreie Regelung von Entscheidungsbefugnissen sind zwischen den Vertragsparteien zu verabreden.
Instandhaltung ist eine Rechtspflicht, die erfüllt werden muss. Vertragliche Regelungen treffen andere Zuordnungen im konkreten Einzelfall und bestimmen damit Verantwortungsbereiche und Verantwortliche neu. Von maßgeblicher Bedeutung sind Auswahl, Anweisung und Kontrolle eines Auftragnehmers und dessen Fachkunde sowie Zuverlässigkeit.
Die Leistungen hat der Auftragnehmer durch seinen Betrieb mit Einsatz eigener, qualifizierter Fachkräfte zu erbringen. Sollen Teile der Leistungen des Auftragnehmers mit Zustimmung des Auftraggebers durch Dritte (Nachunternehmer) ausgeführt werden, so sind diese Leistungen sowie der Nachunternehmer schriftlich zu benennen, damit der Auftraggeber die ihm obliegenden Kontrollpflichten erfüllen kann.