3G3 PSA-Nachweise
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PSA-Nachweiserklärung
Eingereicht im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für technische Facility-Management-Dienstleistungen
Einleitung
Diese Erklärung wird vom unterzeichneten Auftragnehmer als Reaktion auf die Ausschreibungsanforderungen für technische Facility-Management-Dienstleistungen in dem betreffenden Industriegebäude eingereicht. Sie bestätigt die vollständige Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für alle dem Projekt zugewiesenen Mitarbeiter. Der Auftragnehmer erkennt die herausragende Bedeutung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an und versichert, dass alle Schutzmaßnahmen – insbesondere im Hinblick auf PSA – in strikter Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Anforderungen und bewährten Branchenpraktiken umgesetzt werden. Darüber hinaus betreibt der Auftragnehmer ein strukturiertes Arbeitsschutzmanagementsystem (ausgerichtet an ISO 45001), das die in dieser Erklärung gemachten Zusagen untermauert und eine fortlaufende Einhaltung hoher Sicherheitsstandards gewährleistet.
Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass im Rahmen des technischen Gebäudemanagements in einem Industrieumfeld vielfältige Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können. Zu diesen Gefahren zählen beispielsweise herabfallende Gegenstände (etwa während Wartungs- oder Montagearbeiten), der Umgang mit schweren oder beweglichen Maschinen, Arbeiten an elektrischen Anlagen (mit dem Risiko eines elektrischen Schlags oder Störlichtbogens), Tätigkeiten in großer Höhe (z. B. Wartung von Anlagen auf Bühnen oder Dächern), Einwirkung hoher Lärmpegel (durch Maschinen oder Anlagengeräusche) sowie der Umgang mit chemischen oder gefährlichen Stoffen (wie Reinigungsmitteln, Schmierstoffen oder technischen Flüssigkeiten). Um diesen Risiken wirksam zu begegnen, hat der Auftragnehmer für jede relevante Tätigkeit und Gefährdungssituation geeignete PSA ermittelt und stellt diese den Mitarbeitern zur Verfügung. Beispielsweise werden in Bereichen mit Überkopfarbeiten oder Kranbetrieb Schutzhelme getragen, um Kopfverletzungen vorzubeugen; Sicherheitsschuhe mit Zehenschutzkappen und rutschhemmenden Sohlen schützen vor Fußverletzungen und Ausrutschen; verschiedene Schutzhandschuhe (schnittfest, hitzebeständig, chemikalienbeständig je nach Erfordernis) sichern die Hände der Beschäftigten bei mechanischen und elektrischen Arbeiten oder beim Umgang mit Substanzen; Schutzbrillen (gegebenenfalls mit Gesichtsvisier) schützen Augen und Gesicht vor umherfliegenden Partikeln, Funken oder Chemikalienspritzern; Warnschutzkleidung wird eingesetzt, um sicherzustellen, dass das Personal insbesondere in dunklen oder betriebsamen Bereichen von Stapler- oder Fahrzeugführern gut gesehen wird; Gehörschutz (Ohrstöpsel oder Kapselgehörschützer) wird in lärmexponierten Bereichen bereitgestellt und vorgeschrieben, in denen die Schallpegel über den maßgeblichen Auslösewerten liegen (z. B. 85 dB(A)); und sofern Arbeiten mit Staubentwicklung, Rauch oder unzureichendem Sauerstoffgehalt verbunden sind (etwa in engen Räumen oder bei bestimmten industriellen Prozessen), erhalten die Beschäftigten geeigneten Atemschutz (z. B. Partikelfiltermasken oder Atemschutzgeräte mit entsprechenden Filtern). Des Weiteren stellt der Auftragnehmer, falls Arbeiten in der Höhe erforderlich sind, geprüfte Absturzsicherungsausrüstungen bereit (z. B. Auffanggurte mit Falldämpfern und entsprechende Anschlageinrichtungen) und sorgt dafür, dass die betreffenden Mitarbeiter in deren Nutzung unterwiesen sind. Durch diese vorausschauende Berücksichtigung der projektspezifischen Risiken stellt der Auftragnehmer sicher, dass der Umfang der PSA alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Sicherheit des Personals abdeckt.
Bestätigung der allgemeinen Konformität- Der Auftragnehmer bestätigt hiermit und stellt sicher, dass:
Alle im Rahmen dieses Vertrags eingesetzten Mitarbeiter sind und werden mit der notwendigen PSA ausgestattet, die für ihre jeweiligen technischen Tätigkeiten und die damit verbundenen Gefahren angemessen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass jeder Mitarbeiter entsprechend den Gefährdungen in seinem Arbeitsumfeld geschützt ist, wie dies durch umfassende Gefährdungsbeurteilungen für seine Aufgaben und Einsatzbereiche ermittelt wurde.
Alle PSA-Artikel erfüllen die Anforderungen der anwendbaren Arbeitsschutzgesetze und anerkannten Industriestandards. Insbesondere entspricht jede PSA den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und trägt die erforderlichen Zertifizierungen (beispielsweise die CE-Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2016/425) als Nachweis der Konformität. Die bereitgestellte PSA steht im Einklang mit dem deutschen Arbeitsschutzgesetz sowie der PSA-Benutzungsverordnung und erfüllt die relevanten DIN-/EN-Normen für persönliche Schutzausrüstungen.
PSA wird den Mitarbeitern vollständig unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wie gesetzlich vorgeschrieben. Die Ausrüstung wird durch regelmäßige Inspektionen, Wartung und sachgerechte Lagerung in einem einwandfreien Zustand gehalten. Jede PSA, die als defekt, beschädigt oder übermäßig abgenutzt befunden wird, wird umgehend außer Dienst genommen und unverzüglich ersetzt, damit die Beschäftigten jederzeit über einen angemessenen Schutz verfügen.
Dokumentation- Folgende Dokumentation ist als Teil dieser Einreichung beigefügt, um die oben genannten Zusagen zu belegen und nachzuweisen:
Inventarliste der PSA: Eine umfassende Inventarliste aller PSA-Artikel, die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt werden, gegliedert nach Kategorien (wie z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Augenschutz, Warnschutzkleidung, Gehörschutz, Atemschutz usw.). Diese Liste gibt die Menge, Marke/Modell und Klassifizierung jedes Artikels an und verweist auf relevante Normen oder Zertifizierungen (z. B. EN-Normen), denen die jeweiligen Ausrüstungsgegenstände entsprechen. Die Inventarliste zeigt auf, dass ausreichend PSA für sämtliches Personal vorhanden ist und dass jeder Artikel die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Konformitätsnachweise: Kopien von Konformitäts- bzw. Übereinstimmungszertifikaten für jede Kategorie von PSA, welche belegen, dass sämtliche Ausrüstungsgegenstände den vorgeschriebenen nationalen und EU-Sicherheitsstandards entsprechen. Diese Dokumente umfassen die EU-Konformitätserklärungen der PSA-Hersteller (als Bestätigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/425) sowie etwaige relevante Prüfberichte oder Sicherheitszertifikate von anerkannten Stellen (z. B. Zertifikate des TÜV oder Prüfbescheinigungen des IFA/BGIA für bestimmte Schutzausrüstungen). Durch die Vorlage dieser Zertifikate wird dem Auftraggeber versichert, dass alle auf dem Projekt zum Einsatz kommende PSA gemäß den höchsten Sicherheitskriterien geprüft und zugelassen ist.
PSA-Ausgabeprotokolle: Dokumentation des Prozesses der PSA-Ausgabe an die Mitarbeiter, gegliedert nach deren Rollen und Zuständigkeiten. Diese Unterlagen enthalten beispielhafte Aufzeichnungen oder Nachweise darüber, welche PSA-Artikel an jeden Mitarbeiter ausgegeben wurden (identifiziert nach Name oder Personalnummer und Funktion) sowie das Ausgabedatum und gegebenenfalls ein vorgesehenes Erneuerungs-/Austauschdatum. Jeder Eintrag in den Protokollen ist abgezeichnet (z. B. durch die Unterschrift des Mitarbeiters oder eine digitale Bestätigung), womit bestätigt wird, dass der Mitarbeiter die erforderliche Ausrüstung samt Anleitung zu deren Gebrauch erhalten hat. Diese Aufzeichnungen werden über die gesamte Projektlaufzeit geführt, um nachzuhalten, dass jeder Mitarbeiter stets mit geeigneter PSA ausgestattet ist, und um rechtzeitig eine Wiederausgabe vorzunehmen, wenn Artikel das Ende ihrer Nutzungsdauer erreichen.
Wartungs- und Prüfplan: Ein detaillierter Plan bzw. eine Verfahrensbeschreibung für die Wartung, Inspektion und den Austausch aller PSA während der Vertragslaufzeit. Dieses Dokument legt fest, in welchen Intervallen jede Art von PSA überprüft wird (beispielsweise kurze Sichtprüfungen vor jeder Benutzung, formale Inspektionen in festgelegten Abständen, wie monatlich für allgemeine PSA und ggf. häufiger für kritische Schutzausrüstung). Es beschreibt ferner die Methoden zur Reinigung und Instandhaltung der jeweiligen Ausrüstungsgegenstände, um deren Hygiene und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten (z. B. Reinigungsverfahren für wiederverwendbare PSA wie Kapselgehörschützer oder Atemschutzmasken). Darüber hinaus definiert der Plan klare Kriterien und Fristen für den Austausch von PSA-Artikeln: zum Beispiel werden Schutzhelme spätestens nach maximal fünf Jahren Einsatzdauer ausgetauscht oder sofort, wenn sie einen Stoß erlitten haben oder Anzeichen von Rissen oder Beschädigungen aufweisen; Sicherheitsgeschirre (Auffanggurte) werden einer gründlichen Überprüfung alle sechs Monate unterzogen und entsprechend den Empfehlungen des Herstellers oder bei festgestellter Abnutzung ersetzt; Verbrauchsartikel wie bestimmte Filtereinsätze werden gemäß den Einsatzstunden oder Sättigungsindikatoren erneuert. Durch die Einhaltung dieses Wartungsplans stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle PSA über die gesamte Projektdauer hinweg zuverlässig funktionieren und den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Verfahren und Maßnahmen eingerichtet, die auf diesem Projekt konsequent durchgesetzt werden:
Ausgabe und Nachverfolgung der PSA: Es sind robuste Verfahren für die Ausgabe der PSA an alle Mitarbeiter und die fortlaufende Nachverfolgung dieser Ausrüstung implementiert. Jeder Mitarbeiter wird vor Aufnahme seiner Tätigkeit vor Ort mit sämtlicher erforderlichen PSA ausgestattet; jede Ausgabe wird systematisch im PSA-Ausgabeverzeichnis dokumentiert (vgl. oben). Ein internes Bestandskontrollsystem wird genutzt, um die Lagerbestände an PSA zu überwachen und sicherzustellen, dass stets eine ausreichende Menge aller erforderlichen Schutzausrüstungen verfügbar ist. Dies umfasst auch die Vorhaltung eines Reservebestands an kritischen PSA-Artikeln vor Ort, sodass Ersatz oder zusätzliches Material unverzüglich bereitgestellt werden kann, wann immer dies erforderlich ist (beispielsweise bei Eintritt eines neuen Mitarbeiters, bei einem vorübergehend anwesenden Besucher oder falls ein Ausrüstungsgegenstand aus dem Verkehr gezogen werden muss). Sämtliche Ausgaben von PSA sowie etwaige Rückgaben oder Außerbetriebnahmen (z. B. wenn Ausrüstung ausgesondert wird) werden protokolliert, um Verantwortlichkeiten nachvollziehen zu können, den Lebenszyklus jedes Artikels zu verfolgen und einen zügigen Ersatz vor Eintreten von Engpässen zu ermöglichen.
Unterweisung der Mitarbeiter im PSA-Gebrauch: Alle Mitarbeiter werden umfassend in der korrekten und sicheren Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten PSA geschult, ebenso wie in den allgemeinen Sicherheitsverfahren des Auftragnehmers. Die Unterweisung erfolgt als Teil der Ersteinweisung jedes neuen Mitarbeiters und wird durch regelmäßige Auffrischungen gefestigt (z. B. jährliche Sicherheitsworkshops oder häufiger stattfindende kurze Sicherheitsunterweisungen zu speziellen PSA-Themen). Das Schulungsprogramm deckt mehrere Aspekte ab: die richtige Art, jede PSA anzulegen, anzupassen und zu verwenden; die spezifischen Risiken, die durch die jeweilige PSA abgemindert werden sollen; die Grenzen der PSA (mit dem Hinweis, dass PSA in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen die letzte Schutzebene darstellt); sowie die Pflichten der Mitarbeiter, wozu insbesondere gehört, die PSA stets in den vorgeschriebenen Situationen zu tragen, vor jeder Benutzung eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen und etwaige Schäden oder Probleme umgehend zu melden. Für jegliche spezielle oder hochriskante Ausrüstung, die unter PSA-Kategorie III fällt (die gegen tödliche Gefahren oder ernste Gesundheitsrisiken schützt), werden zusätzliche praktische Übungen und Proben durchgeführt. So werden z. B. Mitarbeiter, die Auffanggurte verwenden müssen, in praktischen Übungen geschult, wie der Gurt korrekt anzulegen ist, wie man sich an Anschlagpunkten sichert und wie ein Sturzauffanggerät zu handhaben ist; Mitarbeiter, die Atemschutzgeräte nutzen, werden einem Dichtsitztest unterzogen und in Gebrauch und Wartung dieser Geräte eingewiesen. Sämtliche Unterweisungen werden dokumentiert; die Mitarbeiter bestätigen ihre Teilnahme und das Verständnis der Inhalte durch Unterschrift auf Teilnahmelisten oder im Rahmen von E-Learning-Tests. Der Auftragnehmer bewahrt diese Unterweisungsnachweise als Beleg der Compliance auf und stellt sicher, dass kein Mitarbeiter einer Aufgabe zugeteilt wird, ohne die entsprechende sicherheitstechnische Unterweisung erhalten zu haben.
Regelmäßige Inspektionen und Überwachung: Ein System regelmäßiger Inspektionen und Überwachungen ist eingerichtet, um sicherzustellen, dass PSA nicht nur bereitgestellt, sondern auch jederzeit korrekt verwendet und in einwandfreiem Zustand ist. Vorarbeiter und benannte Sicherheitsbeauftragte (z. B. der Sicherheitsbeauftragte des Projekts) führen laufend Begehungen am Einsatzort durch, bei denen gezielt die Einhaltung der PSA-Tragepflicht überprüft wird. Dazu gehören tägliche Kurzchecks (etwa zu Schichtbeginn, um zu kontrollieren, dass in Gefahrenbereichen jede Person die vorgeschriebene PSA trägt) sowie ausführlichere wöchentliche Inspektionen hinsichtlich des Zustands und der Nutzung der PSA-Ausrüstung. Hierbei können Checklisten verwendet werden, um Punkte der Compliance zu verifizieren, beispielsweise ob in Lärmbereichen Gehörschutz getragen wird oder ob irgendeine PSA Verschleißerscheinungen zeigt. Der Auftragnehmer hat ein klares Meldesystem etabliert, mit dem die Beschäftigten etwaige Probleme mit ihrer PSA unverzüglich melden können: Die Mitarbeiter werden angewiesen und ermutigt, jegliche Abnutzung, Beschädigung oder Funktionsstörung ihrer PSA sofort ihrem Vorgesetzten oder direkt dem Sicherheitsbeauftragten zu melden, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Gehen solche Meldungen ein oder werden Mängel im Zuge von Inspektionen festgestellt, wird umgehend Abhilfe geschaffen. Das bedeutet, dass der betreffende defekte Gegenstand sofort aus der Nutzung genommen und entweder instandgesetzt (soweit möglich bei geringfügigen Mängeln) oder umgehend ersetzt wird, bevor der Mitarbeiter seine Tätigkeit fortsetzt. Alle Ergebnisse der Inspektionen und ergriffenen Maßnahmen (wie z. B. Ersatzbeschaffungen oder auch disziplinarische Maßnahmen bei Nichttragen der PSA, falls dies jemals erforderlich sein sollte) werden in Prüfprotokollen festgehalten. In regelmäßigen internen Besprechungen (z. B. monatlichen Sicherheitsrunden) werden der PSA-Compliance-Status sowie etwaige Vorkommnisse oder Beobachtungen im Zusammenhang mit PSA erörtert, um Verbesserungen abzuleiten. Diese fortlaufende Überwachung und Rückkopplung ermöglicht es dem Auftragnehmer, ein hohes Schutzniveau durch PSA-Einsatz aufrechtzuerhalten und eventuell auftretende Lücken oder Probleme unverzüglich anzugehen.
Benennung eines verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten: Der Auftragnehmer hat einen qualifizierten Sicherheitsbeauftragten benannt, der alle Aspekte der Arbeitssicherheit auf diesem Projekt überwacht, mit besonderem Fokus auf die Einhaltung der PSA-Vorgaben. Diese Person (z. B. eine zertifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit) fungiert als Koordinator für die Umsetzung der oben beschriebenen PSA-Maßnahmen. Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehören unter anderem die Verwaltung der PSA-Ausgabe und -Bestände, die Organisation und Dokumentation der Schulungen, die Durchführung bzw. Überwachung der regelmäßigen Inspektionen und die Pflege aller relevanten Aufzeichnungen. Der Sicherheitsbeauftragte erstellt außerdem regelmäßige Berichte über die Sicherheitsleistung, einschließlich des Stands der PSA-Compliance, welche dem Auftraggeber auf Wunsch oder in festgelegten Intervallen vorgelegt werden können. Darüber hinaus stimmt sich dieser Beauftragte mit den vom Auftraggeber benannten Sicherheitsverantwortlichen ab, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit gegebenenfalls projektspezifischen Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers übereinstimmen, und um einen offenen Informationsaustausch zu ermöglichen. Im Falle von Unfällen, Beinahe-Unfällen oder sicherheitsrelevanten Beobachtungen im Zusammenhang mit PSA wird der Sicherheitsbeauftragte die Untersuchung leiten und Korrekturmaßnahmen empfehlen. Durch die Präsenz dieser dedizierten Fachkraft stellt der Auftragnehmer sicher, dass eine kontinuierliche Überwachung gewährleistet ist und dem Thema Sicherheit – insbesondere dem Management der PSA – während der gesamten Projektlaufzeit eine hohe Aufmerksamkeit zukommt.
Audit und Überprüfung
Der Auftragnehmer erkennt das uneingeschränkte Recht des Auftraggebers an, die Einhaltung sämtlicher PSA-bezogenen Anforderungen jederzeit während der Vertragslaufzeit zu überprüfen. Der Auftraggeber (bzw. seine autorisierten Vertreter) kann dieses Recht auf verschiedene Weise ausüben, unter anderem durch Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer geführte Dokumentation und Aufzeichnungen (wie das PSA-Inventar, Schulungsnachweise und Prüfprotokolle), das Anfordern von Berichten oder Statusmeldungen zur PSA-Compliance sowie die Durchführung von Vor-Ort-Begehungen oder Audits, bei denen Arbeitsabläufe beobachtet und die Benutzung der PSA durch die Beschäftigten überprüft werden. Der Auftragnehmer wird mit sämtlichen derartigen Audits oder Überprüfungsmaßnahmen uneingeschränkt kooperieren. Diese Kooperation umfasst die Gewährung von Zugang zu relevanten Unterlagen, die Ermöglichung von Ortsbegehungen (bei Bedarf begleitet durch Personal des Auftragnehmers aus Sicherheitsgründen) und die Bereitstellung von Erläuterungen oder zusätzlicher Informationen, soweit erforderlich, um die Konformität nachzuweisen.
Neben der Unterstützung von durch den Auftraggeber veranlassten Überprüfungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Rahmen seiner internen Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozesse eigene Audits und Durchsprachen in Bezug auf die PSA-Compliance durchzuführen. Diese internen Audits werden in festgelegten Abständen vorgenommen, um selbst zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle in dieser Erklärung dargelegten Maßnahmen wirksam in der Praxis umgesetzt werden. Sollten dabei Abweichungen oder Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt werden, wird der Auftragnehmer unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und den Auftraggeber gegebenenfalls über wesentliche Feststellungen und die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Des Weiteren ist dem Auftragnehmer bewusst, dass jegliches Versäumnis bei der Einhaltung der PSA-Anforderungen oder falsche Angaben in dieser Erklärung zu ernsthaften Konsequenzen gemäß den Ausschreibungs- und Vertragsbestimmungen führen kann. Solche Konsequenzen können formelle Verwarnungen, die Verhängung von Vertragsstrafen oder andere vertragliche Rechtsmittel bis hin zur Aussetzung der laufenden Arbeiten oder Kündigung des Vertrags umfassen, abhängig vom Schweregrad des Verstoßes und im Einklang mit den vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer bekräftigt daher seine Verpflichtung, derartige Verstöße durch eine gewissenhafte Umsetzung des PSA-Programms von vornherein zu vermeiden und etwaige auftretende Mängel unverzüglich zu beheben. Durch proaktives Compliance-Management und die Zusammenarbeit bei Kontrollen strebt der Auftragnehmer an, in allen Sicherheitsbelangen – insbesondere hinsichtlich PSA – ein vertrauensvolles und verantwortungsbewusstes Verhältnis zum Auftraggeber zu pflegen.
Verpflichtungserklärung
Der unterzeichnete Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass alle in diesem Dokument gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise nach bestem Wissen und Gewissen richtig, vollständig und wahrheitsgetreu sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche der oben genannten Anforderungen, Standards und Maßnahmen während der gesamten Vertragslaufzeit uneingeschränkt einzuhalten. Diese Verpflichtung wird eingegangen, um die Gesundheit und Sicherheit aller am Projekt beteiligten Personen zu gewährleisten sowie die vertragsgemäße und ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen im Rahmen des Projekts sicherzustellen. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass diese Erklärung und deren Erfüllung einen grundlegenden Bestandteil der vertraglichen Pflichten in dem vorliegenden technischen Facility-Management-Projekt darstellt.
Ort: ___________________________ Datum: ___________________________
Autorisierter Unterzeichner (Auftragnehmer): ____________________________
Name: ____________________________
Titel/Position: ____________________________
Unterschrift & Firmenstempel: ____________________________
