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Leitern und Tritte

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Leitern und Tritte Verantwortung im technischen Facility Management Betrieb

Beauftragte Person (Koordinator) Leitern und Tritte – Schriftliche Beauftragung

Die schriftliche Beauftragung einer „Beauftragten Person (Koordinator) Leitern und Tritte“ im Technischen Facility Management enthält Anlagen (Anlagenliste, Übergabeprotokoll etc.) sowie detailreiche Anforderungsprofile. Rechtsgrundlagen sind vor allem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die DGUV-Vorschriften zur Prävention. Spezifisch gelten auch die DGUV-Informationen „Leitern – Regelmäßige Prüfung“ (208-009) und „Leitern – sicherer Einsatz und Unterweisung“ (208-016), wonach Leitern/Tritte korrekt ausgewählt, geprüft und verwendet werden müssen.

Schriftliche Beauftragung Koordinator Leitern und Tritte

    • Hierarchisches Strukturdiagramm des deutschen Rechtsrahmens für die sichere Nutzung von Leitern, gegliedert in Gesetze, Vorschriften und technische Regeln.

Die Beauftragung stützt sich im Kern auf folgende gesetzliche Grundlagen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Grundlage für Gefährdungsbeurteilung (§ 5), Dokumentation (§ 6), Übertragung nur an befähigte Personen (§ 7), Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (§ 8) und Unterweisung der Beschäftigten (§ 12). Verantwortlichkeiten müssen schriftlich festgelegt und die Schutzmaßnahmen (z. B. PSA, Anseilschutz) getroffen werden.

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln (einschließlich Leitern und Tritte) im Betrieb. Gefährdungsbeurteilung (§ 3), Unterweisung und Betriebsanweisung für spezielle Arbeitsmittel (§ 12), Zusammenarbeit bei Fremdfirmen (§ 13) und Prüfpflicht (§ 14) sind zentral. Insbesondere § 13 (2) verlangt, dass bei Gefährdung Dritter durch Arbeitsmittel in Zusammenarbeit ein Koordinator benannt wird. (§ 14(2) bestimmt, dass Arbeitsmittel nur bereitgestellt werden dürfen, wenn sie sicher und geprüft sind).

  • DGUV Vorschrift 1 (UVV Grundsätze): Enthält Pflichtenübertragung (§ 13 UVV 1) und Stop-Work-Regel (§ 11 UVV 1). Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen, der Verantwortungsbereich genau abgegrenzt und dokumentiert sein. Bei Mängeln ist die Arbeit sofort einzustellen, bis sichere Bedingungen wiederhergestellt sind.

  • TRBS und TRGS: TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung inkl. aller Phasen; Leitern als Arbeitsmittel muss bewertet werden). TRBS 1112 (Instandhaltung; Koordination, Unterbrechung bei Gefährdungen). TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln – Leitern gehören zu den ortsveränderlichen Arbeitsmitteln, Abschnitt 5 „Leitern, Tritte, Gerüste“ im Anhang 2: regelmäßige Prüfungen). TRBS 1203 (Anforderungen an „zur Prüfung befähigte Personen“ – damit kann externe Prüfstellen beauftragt werden, Arbeitgeber bleibt verantwortlich). TRBS 1116 regelt Qualifikation und Unterweisung „beauftragter“ oder sonstiger Beschäftigter.

  • DGUV Information 208-009 / 208-016: Spezielle Regelwerke für Leitern und Tritte. Sie nennen Prüffristen (mind. jährlich und vor Erstgebrauch), Leiternklassen, Prüfumfang (z. B. Beschaffenheitsprüfung, Funktion von Verschlüssen, Standsicherheit) und Gebrauchsanweisungspflichten. Diese Infos sollen in Praxis als Ergänzung zu nationalen Normen (z. B. DIN EN 131) dienen.

  • ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten): ASR A2.3 (Zugänge/Verkehrswege) fordert z. B. rutschfeste, geneigte Treppen und Tritte mit Handlauf; Leitern werden nur als Übergangslösung angesehen. Zudem empfiehlt die BG-Regel zu Leitern einen festen Untergrund und Abstände zu Hindernissen.

  • Sonstiges: VDI 2700 (Verkehrssicherung) und DIN EN 131 (Leitern), sowie BGI/GUV-I Regel (BGHM) sind anerkannte Regeln, deren Inhalte hier als Maßstab gelten. Wichtig: Leitern sind Arbeitsmittel und müssen den „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen, wie es BetrSichV und TRBS fordern.

Rollenbezeichnung

„Beauftragte Person (Koordinator) Leitern und Tritte“ (ggf. ergänzt um „Sicherer Zugang“ etc.). Damit wird klargestellt, dass der Fokus auf Arbeitsmitteln vom Typ Leitern/Tritte sowie auf damit zusammenhängenden Arbeitsmitteln (z. B. Tritte, Podeste, Gerüstelemente für geringe Höhe) liegt.

Zweck der Rolle

Gewährleistung der sicheren Auswahl, Prüfung, Nutzung und Instandhaltung von Leitern und Tritten im gesamten Einsatzbereich (alle betriebsinternen Standorte, Arbeitsbereiche, ggf. Mietobjekte). Die Rolle dient der Risikominimierung bei Arbeiten in der Höhe/auf Treppen sowie der Erfüllung der Betreiber-/Unternehmerpflichten (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften).

Scope-Abgrenzung:

  • Standorte: Sofern nicht anders gegeben, gelten alle firmeneigenen Betriebsstätten, Werkhallen, Lager, Baustellen, Servicefahrzeuge etc., in denen Leitern/Tritte eingesetzt werden. In der Praxis wird in der Anlagenliste (Anlage 1) festgelegt, welche Bereiche (z. B. Lagerhallen, Produktionsanlagen, Verwaltungsgebäude) und Objekttypen (Hallentreppen, Außengeländer) dazugehören.

  • Asset-Typen: Alle tragbaren und stationären Aufstiegshilfen unter ~2 m Höhe (Leitern aller Art, Hocker, Stehleitern, Anlegeleitern, Tritte, Podeste, fahrbare Kleingerüste). Nicht umfasst sind Gerüste ab 2 m Höhe oder Leitern über 3 m (die anderen Regelungen unterliegen). Sofern nicht spezifiziert, wird angenommen, dass Leitern/Tritte überall im Haus/außen relevant sind. (Für hochregulierte Bereiche wie Dauertreppenhäuser gelten ASR, nicht aber Leitern-BS-Logik.)

  • Fremdfirmen: Im Scope sind auch die leitern-/trittbezogenen Leistungen von externen Firmen (z. B. Dachdecker, Wartungsfirmen); ihre Prüfkompetenz und Unterweisung ist mitzutragen. Bei Arbeiten durch Dritte koordiniert die beauftragte Person die Sicherheitsmaßnahmen (z. B. stellt sicher, dass die Fremdfirma eigene geprüfte Leitern verwendet und Fachkräfte an Bord hat).

Hinweis

Der folgende Text ist DOCX/PDF-ready als Plaintext. Platzhalter (▢) sind auszufüllen. Durch manuelle Anpassungen kann er direkt kopiert und unterschrieben werden.

[Unternehmensname]

[Anschrift]

SCHRIFTLICHE BEAUFTRAGUNG / BESTELLUNG

Beauftragte Person (Koordinator) Leitern und Tritte

Auftraggeber (Arbeitgeber/Betreiber):

[Unternehmensname, Rechtsform], [Anschrift]

vertreten durch [Name, Funktion]

Beauftragte Person:

Name: ____________________ Personal-Nr.: _______

Abteilung: _____________________

Dienstort/Standorte: s. Anlage 1

Stellvertretung

Name: ____________________ Personal-Nr.: _______

Abteilung: _____________________

Geltungsbereich: s. Anlage 1 oder gesondert (siehe Anlage 4)

Geltungsbereich (Scope):

Die Beauftragung gilt für die in Anlage 1 benannten Standorte und Arbeitsbereiche sowie die dort eingesetzten Leitern, Tritte und ähnlichen Aufstiegshilfen. Verantwortlich ist die sichere Auswahl, Prüfung, Freigabe und Dokumentation dieser Arbeitsmittel nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Pflichtenliste in Anlage 3). Nicht geregelt sind Gerüste ≥ 2 m, Fahrgerüste und Arbeitsbühnen, sofern sie gesonderten Bestimmungen unterliegen.

Beginn und Dauer:

Beginn: _______________ (Datum)

Dauer: ________ (z. B. unbefristet / bis auf Widerruf)

Die Beauftragung gilt nur solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Qualifikation, Arbeitsbereich).

Widerruf

Der Arbeitgeber kann die Beauftragung jederzeit in Teilen oder ganz widerrufen. Sie endet automatisch bei Aufgabenteilung, Änderung des Aufgabenbereichs, Ausscheiden der Person oder dauerhafter Unfähigkeit zur Ausübung.

Die Beauftragung umfasst insbesondere:

  • Koordination der betrieblichen Prüfung, Wartung und Instandhaltung von Leitern und Tritten (siehe Anlage 3).

  • Sicherstellung der Auswahl nur normgerechter Leitern/Tritte (z. B. DIN EN 131) und deren sachgemäße Bereitstellung.

  • Überprüfung eingehender Leitern/Tritte (und sonstiger Accessoires) durch visuelle Inspektion vor Gebrauch sowie Durchführung und Dokumentation der vorgeschriebenen Wiederkehrenden Prüfungen (s. Prüffristplan Anlage 5).

  • Unterweisung und Kontrolle der Nutzer (ausreichende Qualifikation, Kenntnis der Betriebsanweisung, richtige Nutzung, PSA).

  • Dokumentation aller Prüfungen, Mängel und Maßnahmen in den eingesetzten Systemen (z. B. CAFM, digitaler Mängelkatalog).

  • Kooperation mit Fremdfirmen: Übergabe relevanter Informationen (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Leitertypen), Sicherstellung, dass sie eigene geprüfte Leitern verwenden oder unsere.

  • Schnittstellenpflege mit Brandschutz (z. B. in Notfällen, Leiterführung), Arbeitsschutz (z. B. PSA gegen Absturz) und anderen Koordinatoren (z. B. Hubarbeitsbühnen, Krananlagen).

  • Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen und Verfahrensanweisungen für Tätigkeiten an und mit Leitern/Tritten.

Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, erhält die beauftragte Person im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs:

  • Weisungsbefugnis: Anweisungsrecht gegenüber internen Mitarbeitern und Fremdfirmen bzgl. sicherheitsrelevanter Vorgaben (z. B. Zugangs-/Nutzungsregeln, Arbeitsfreigaben).

  • Stillsetzungsrecht: Sofortige Unterbrechung von Arbeiten und Sperrung von Leitern/Tritten bei akuten Gefahren (z. B. sichtbare Defekte, Absturzgefahr), bis Abhilfe erfolgt. (Dies entspricht der Stop-Work-Autorität gemäß DGUV Vorschrift 1 § 11.)

  • Zutrittsrechte: Zutritt zu relevanten Bereichen (Lager, Werkstätten, Baustellen) zur Prüfung und Koordination; Einsicht in Akten, Pläne, Prüfprotokolle.

  • Budgetfreigaben: Freigabe von Ersatzkäufen/kleinen Anschaffungen (Neukauf von Ersatzleitern, Materialien für Reparatur) bis zu [Betrag]. Höhere Beträge nur in Abstimmung mit [Kostenstelle/Leitung].

  • Beauftragung externer Prüfstellen: Auswahl und Beauftragung von befähigten Prüfpersonen oder -firmen (z. B. für wiederkehrende Hauptprüfungen, Elektroprüfungen an Leitern lt. DGUV V3) innerhalb des Budgets. Dabei verbleibt die Verantwortung für ordnungsgemäße Prüfung beim Arbeitgeber.

Qualifikation & Schulung

Die beauftragte Person muss die erforderliche Eignung besitzen (Kenntnisse über Arbeitsschutz, Holz-/Metalleigenschaften bei Leitern, PSA). Sie ist zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet (z. B. jährliche Unterweisung zu neuen Normen, Unfallauswertung, Leiterauswahl). Die notwendigen Nachweise sind in Anlage 6 festzuhalten.

Stellvertretung

Die Stellvertretung ist in Anlage 4 geregelt (Name, Aufgaben, Befugnisse). Sie verfügt über vergleichbare Qualifikation und wird angemessen eingearbeitet.

Übergabe und Kontrolle

Ein schriftliches Übergabeprotokoll (Anlage 2) dokumentiert die Einarbeitung. Der Arbeitgeber/Betreiber stellt alle notwendigen Unterlagen, Zugänge (CAFM/DMS) und Mittel (Leiterprüfgerät, PSA) zur Verfügung.

Gültigkeit

Diese Beauftragung unterliegt den Bestimmungen des ArbSchG, BetrSichV und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Widersprüche oder Zusätze bedürfen der Schriftform und Unterschrift beider Parteien.

[Ort], [Datum]

_______________ _______________

[Name], (Arbeitgeber) [Name], (Beauftragte Person)

Stellvertretung: __________ (zur Kenntnisnahme)

    • Eine Infografik als Mindmap zum Thema Leitersicherheit mit den Hauptbereichen Prüfung, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung, Auswahl und Qualifikation.

Pflichten, Befugnisse, Qualifikation

  • Betriebssicherheit & Prüfpflichten: Leitern und Tritte sind als Arbeitsmittel klassifiziert. Die BetrSichV verlangt, dass sie nur in sicherem Zustand genutzt werden dürfen und regelmäßige Prüfungen stattfinden. Üblich sind tägliche Sichtkontrollen vor Gebrauch, eine ordentliche Prüfung alle 12 Monate (inkl. Erstellung eines Prüfberichts) und nach besonderen Ereignissen (z. B. Sturz, Überspannung, Witterungseinflüsse bei Außenleitern). Dies wird in TRBS 1201 (Kap. 4.3) und DGUV-Infos empfohlen. Beim Start oder Ende einer Schicht meldet die beauftragte Person Mängel in einem Mängelsystem (z. B. Instandhaltungssoftware) und veranlasst Reparatur oder Austausch.

  • Auswahl/Abnahme von Leitern: Neue Leitern müssen den Normen (DIN EN 131-Serie) entsprechen. Die beauftragte Person überprüft Konstruktionsmerkmale (Leiterklasse, Tragfähigkeit, Absturzsicherung) sowie korrekte Beschriftung (Tragelast, Hersteller, Prüfnachweis). Sie dokumentiert die Erstfreigabe einer neuen Leiter durch Abnahmeprotokoll (techn. Unterweisung über Gebrauch, siehe Anhang).

  • Mängelmanagement: Bei festgestellten Mängeln (z. B. Bruch, Verwindung, lockere Sprossen) trägt die Koordinatorin Sorge für sofortige Stilllegung (Sperrband, Tag am Gerät) und veranlasst Reparatur oder Außerbetriebnahme. Hier greift die Stop-Work-Befugnis (Arbeitsmittel stilllegen bei Gefahr). Alle Mängel und Maßnahmen werden im Prüf- und Mängelmeldesystem dokumentiert (Anlage 7).

  • Unterweisungen und Betriebsanweisungen: Gemäß ArbSchG § 12 sind die Nutzer der Leitern zu unterweisen (Auswahl des richtigen Typs, korrekte Aufstellung, sichere Nutzung, persönliche Schutzausrüstung). Betriebsanweisungen für Leitern/Tritte sind zu erstellen und auszuhängen (z. B. am Lager), inkl. der Normhinweise und Handhabung. Die Beauftragte Person hält Nachweise über Unterweisungen (Anlage 6).

  • Gefährdungsbeurteilung: Für alle Leitern-/Tritte‑Einsätze ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (ArbSchG § 5). Sie umfasst Fall- und Rutschrisiken, Sicherungsmaßnahmen, Einsatz von PSA (z. B. Absturzsicherung bei längeren, instabilen Leitern). Änderungen in der Nutzung (z. B. neue Arbeitsbereiche, andere Bodenbeschaffenheit) erfordern Aktualisierung der Beurteilung.

  • Schnittstellen: Die Koordinatorin arbeitet mit der Brandschutzbeauftragten (z. B. Leitern in Brandmeldezentren), dem Arbeitsschutz und der Elektrofachkraft zusammen. Bei Arbeiten unter Spannung klärt sie Absprachen (nur isolierte Leitern verwenden). Sie informiert Produktion/Betrieb über Einschränkungen (z. B. temporäre Sperrungen). Neue Mitarbeiter werden auf die Leiter‑Bestimmungen hingewiesen.

  • Dokumentation: Alle Prüfprotokolle, Übungsunterlagen (Schulungsnachweise) und Wartungsberichte werden digital archiviert (z. B. CAFM-System) und müssen mindestens 3 Jahre verfügbar sein (ArbSchG § 6 analog). Dadurch ist Nachweis für Audits/Unfalluntersuchungen gegeben.

  • Qualifikation: Es ist keine formale Sachkunde wie bei Gefahrstoffen vorgeschrieben, jedoch soll die Beauftragte Person über ausreichende Erfahrung verfügen. Idealerweise ist sie ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit, ausgebildete Fachkraft für Lagerlogistik oder verfügt über einschlägige Weiterbildungen (z. B. „BGF-Schulung Leitern und Gerüste“). Fortbildungen zu neuen Normen (z. B. DIN EN 131-1/-2 Updates) und Unfallauswertungen sollten jährlich erfolgen (TRBS 1116).

Compliance-Mapping (Auszug)

Pflicht/Befugnis

Rechtsgrundlage (Auszug)

Gefährdungsbeurteilung für Leitern

ArbSchG § 5 (Arbeitgeber muss Gefährdung feststellen)

Sicherheitswahl und Prüfung von Leitern

BetrSichV § 3, § 14 (Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel; Prüfpflicht)

Unterweisung Beschäftigter

ArbSchG § 12 (Unterweisung bei Gefährdungen)

Dokumentation (Prüfberichte, Unterweis.)

ArbSchG § 6 (Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen)

Koordination mit Fremdfirmen

BetrSichV § 13 (Zusammenarbeit; Koordinator bei Gefährdung)

Prüfungen und Prüfpersonen beauftragen

BetrSichV § 14 (Erfüllung von Prüfpflichten, Prüferqualifikation)

Stop-Work bei Gefährdung

DGUV Vorschrift 1 § 11 (Stillsetzen bei Mängeln/Gefahr)

Schriftliche Beauftragung

DGUV Vorschrift 1 § 13 (Pflichtenübertragung schriftlich)

Zugangs- und Zutrittsrechte

ArbSchG § 7 (Übertragung an befähigte Personen, ggf. Zutrittsregelung)

Brandschutzmaßnahmen (z. B. Flucht)

ASR A2.2/A2.3 (Sicherer Fluchtweg; Leitern nur als Übergangslösung) [lt. ArbStättV]

Produktsicherheit / Normen (Auswahl)

BetrSichV § 4 (Einhaltung anerkannter Regeln der Technik, z. B. DIN EN 131) [Grundsatz]

Quellen

ArbSchG, BetrSichV und TRBS/TRGS-Aussagen im offiziellen Regelwerk. (DGUV-Informationen zu Leitern ergänzen die obigen Vorgaben.)

    • Infografik zu professionellem Leitermanagement, die vier Säulen visualisiert: digitale Dokumentation, Risikopyramide, Kommunikation und Onboarding als Gantt-Diagramm.

Praktische Umsetzungshinweise

  • Übergabecheckliste: Festlegung in Anlage 2 mit folgenden Punkten: Zugang zu Leiternlager, Vorhandensein aktueller Prüfpläne, Ablage für Prüfberichte, Liste aktiver Leiter-IDs, übergebene offene Mängel und Fristen. Ohne diesen Check droht fehlende Informationen (Gefährdungsbeurteilung, BGV-Regelungen).

  • Digitale Dokumentation: Ein CAFM-System sollte alle Leitern inventarisieren (Asset IDs), Prüfberichte, Unterweisungsnachweise und Mängelmeldungen erfassen. QR-Codes am Gerät können zur Prüf-Protokollierung und schnellen Beauftragung dienen. Ein Workflow könnte lauten: „Prüfplan genehmigen → Mängel melden → Stillsetzen → Instandsetzung → Nachkontrolle → Freigabe“.

  • Kommunikation: Beispiel: „Ab sofort ist Herr/Frau X als Leitern-Koordinator bestellt. Bitte verwenden Sie nur geprüftes Equipment und melden Sie Defekte umgehend. Anweisungen von Herrn/Frau X sind zur Gefahrenabwehr bindend.“ Kurz und klar nach DGUV-Vorgaben formulieren.

  • Risikopriorisierung: Zunächst Leiteranlagen mit hoher Nutzung oder Expositionsrisiko im Blick behalten (z. B. Eilaufträge, Fluchtwege, Dachzugang). Kritische Mängel (z. B. gebrochene Sprosse) haben Vorrang vor Routineprüfungen.

  • Onboarding (Gantt-Beispiel): Siehe untenstehenden Zeitplan. Er startet mit der Bestellung und Zugangseinrichtung, gefolgt von Schulungen, Dokumentenübergabe, Probearbeiten und Abschluss-Review.

Risiken

Eine unzureichende Beauftragung schafft Haftungslücken. Ohne formale Zuständigkeit können Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Insbesondere das Unterlassen von Prüfungen an Leitern gilt als grobe Fahrlässigkeit im Arbeitsschutz. Ebenso gefährlich ist, wenn die beauftragte Person nicht eindeutig Zugriff auf Informationen und Mittel (z. B. Ersatzteile, Prüfhilfe) hat – Arbeitgeber müssen solche Mittel bereitstellen, sonst entsteht Organisationsverschulden.

Empfohlene Klauseln (intern/Fremdverträge):

  • Stop-Work- und Haftungsklausel: Anerkennung, dass der Koordinator Leitern/Tritte bei erkannten Mängeln von seinem Stillsetzungsrecht Gebrauch machen kann (Freigabe erst durch ihn). Klarstellung, dass bis dahin kein Dritter die Arbeiten ohne Freigabe fortsetzen darf.

  • Qualifikations- und Versicherungsklausel: Fremdfirmen müssen nachweisen, dass sie eigenes geprüftes Leiter-Equipment und geschultes Personal verwenden. Vorab ist eine Haftpflichtversicherung (inkl. Umweltschäden) nachzuweisen.

  • Dokumentationsverpflichtung: Verbindliche Abnahme- bzw. Abnahmeprotokollklausel bei Übergabe von Leitern (Lieferanten oder externe Instandsetzung), Lieferung nur mit gültigem Prüfzeugnis (falls vorhanden).

  • Haftungsausschluss: Im Vertrag festhalten, dass der Leiter-Koordinator nur Organisationsbeauftragter ist; die Gesamtverantwortung bei der Geschäftsführung verbleibt.

Diese Elemente zielen darauf ab, die beauftragte Person nicht über ihre Kompetenzen hinaus haftbar zu machen (Geschäftsführerverantwortung bleibt bestehen), und Dritte an dokumentierte Prozesse zu binden.