Prüf- und Organisationsverzeichnis ProVI: Betreiberpflichten, Prüffristen, Verantwortlichkeiten
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Prüf- und Organisationsverzeichnis
Das Prüf- und Organisationsverzeichnis ist als zentrales, digitales und fortschreibungsfähiges Register sämtlicher prüfpflichtiger Anlagen, Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsmittel, überwachungsbedürftiger Anlagen, technischen Schutzfunktionen und zugehörigen Betreiberpflichten des TTS-Leistungsumfangs zu führen. Es bündelt die aus Gefährdungsbeurteilung, Prüfpflichten, Instandhaltung, Freigaben, Mängelverfolgung, Nachweisführung und Betriebsorganisation resultierenden Verpflichtungen in einem einheitlichen Führungs- und Nachweissystem. Grundlage sind insbesondere die Pflichten zur Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und Unterweisung nach Arbeitsschutzgesetz sowie die Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung; ergänzend sind die einschlägigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit und die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung umzusetzen (ArbSchG §§ 3, 5, 6, 12, 13; BetrSichV §§ 3, 14 bis 17; TRBS 1111, TRBS 1201, TRBS 1203; DGUV Vorschrift 1).
Die Ausgestaltung orientiert sich an den öffentlichen Regelwerken von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, DGUV, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, GEFMA, CAFM RING und AMEV. Das Prüf- und Organisationsverzeichnis ist nicht als Parallelregister zu CAFM, DMS, GLT oder Service Desk zu führen, sondern als das führende Register für Prüfpflichten und Fristen, das die Anlagenidentifikation, die Rechtsgrundlage, die Prüfart, die Prüffrist, die prüfende Rolle, den Befundstatus und den revisionssicheren Nachweis zusammenführt.
Betreiberpflichten und Prüffristen im Überblick
- Ziel und Anwendungsbereich
- Verantwortlichkeiten
- Prüfgegenstände und Prüfregime
- Prüfintervalle und Fristen
Ziel und Anwendungsbereich
Das Prüf- und Organisationsverzeichnis erfasst alle technischen Objekte und organisatorischen Pflichten, für die gesetzliche, behördlich angeordnete, genehmigungsbezogene, versicherungsbezogene, herstellerseitige oder betriebsbedingt festgelegte Prüfungen, Kontrollen, Funktionsnachweise, Freigaben oder Dokumentationspflichten bestehen. Der Geltungsbereich umfasst insbesondere Arbeitsmittel, ortsfeste technische Anlagen, überwachungsbedürftige Anlagen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Aufzugs- und Förderanlagen, druckbeaufschlagte Systeme, Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen, Anlagen mit Explosionsschutzbezug, Gebäudeautomation, sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, medientechnische Versorgungsstrukturen, technische Außenanlagen sowie alle Schnittstellenobjekte, an denen Betreiber-, Freigabe- oder Nachweispflichten entstehen (BetrSichV §§ 14 bis 17; Anhang 2 BetrSichV; DGUV Vorschrift 3).
Jedes prüfpflichtige Objekt ist im Prüf- und Organisationsverzeichnis eindeutig mittels Anlagen-ID und AKS-Kennung abzubilden. Die Kennzeichnung ist gewerkeübergreifend, einheitlich, nachvollziehbar und systemübergreifend identisch zu führen; sie dient zugleich der Verbindung des realen Prüfgegenstandes mit seinen virtuellen Abbildungen in Dokumentation, Plänen und Datenobjekten. Für den Datenaustausch zwischen Betrieb, CAFM und Dokumentenmanagement ist eine strukturierte, IFC-basierte und systemneutral auswertbare Objekt- und Dokumentreferenz vorzusehen; für Flächen, technische Anlagen und Dokumente ist eine CAFM-Connect-kompatible Austauschlogik anzuwenden. Für die Gebäudeautomation ist die AKS-/Adressierungslogik so festzulegen, dass Anlagen, Anlagenteile, Ortsbezüge, Betriebsmittel und Funktionen eindeutig auswertbar zugeordnet bleiben (GEFMA AKS; AMEV Gebäudeautomation; VDI 3814; CAFM-Connect).
Das Prüf- und Organisationsverzeichnis ist so zu führen, dass für jedes Objekt ohne weiteren Abgleich erkennbar ist, auf welcher Rechts- oder Regelgrundlage die Pflicht beruht, welche Prüfart anzuwenden ist, welche Rolle geprüft oder freigegeben hat, wann die nächste Fälligkeit eintritt, ob ein Mangel oder ein Betriebsverbot vorliegt, welche Maßnahme läuft und unter welchem revisionssicheren Dokumentenbezug der Nachweis abgelegt ist. Objekte ohne vollständige Pflichtzuordnung, ohne prüfbare Verantwortungszuweisung oder ohne belastbaren Nachweis dürfen nicht als vollständig in den Regelbetrieb übernommen gelten.
Verantwortlichkeiten
Der Betreiber bleibt verantwortliche Stelle für die Einrichtung, Pflegefreigabe und Wirksamkeitskontrolle des Prüf- und Organisationsverzeichnis. Er legt den Geltungsbereich fest, genehmigt die Systematik der Prüffristen, entscheidet über Abweichungen, Fristverschiebungen, Risikoakzeptanzen, Betriebsverbote, Freigaben nach gravierenden Mängeln sowie über die Zuordnung gesetzlich reservierter Prüfungen. Soweit Aufgaben delegiert werden, hat die Übertragung schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen zu erfolgen; die Grundverantwortung für Organisation und Auswahl verbleibt beim Betreiber bzw. Arbeitgeber (ArbSchG § 13; DGUV Vorschrift 1).
Der Betreiberbeauftragte ist als namentlich benannte, vertretungssicher besetzte Schlüsselfunktion für die operative Steuerung des Prüf- und Organisationsverzeichnis einzusetzen. Er verantwortet die Vollständigkeit des Registers, die Zuordnung der Rechtsgrundlagen je Prüfgegenstand, die Freigabe der Fristenlogik im zulässigen Rahmen, die Eskalation überfälliger oder nicht durchführbarer Prüfungen, die Bewertung von Befunden mit Betreiberrelevanz, die Entscheidungsvorbereitung bei Fristabweichungen sowie die formale Schließung von Prüfereignissen nach Eingang und Prüfung des Nachweises. Die Rolle ist im Organisationsmodell mit definierten Entscheidungs-, Informations- und Vertretungswegen zu hinterlegen.
Externe Prüfer führen Prüfungen durch, soweit diese fachlich oder gesetzlich Dritten vorbehalten sind. Soweit die BetrSichV oder Anhang 2 dies verlangen, sind zugelassene Überwachungsstellen mit den Prüfungen zu beauftragen; in anderen Fällen dürfen Prüfungen nur durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden, deren Anforderungen der Arbeitgeber festgelegt hat. Diese Personen müssen den Prüfumfang fachgerecht beherrschen, Abweichungen vom Sollzustand erkennen, Gefährdungen beurteilen und die Eignung der vorgesehenen Prüfverfahren bewerten können (BetrSichV §§ 14 bis 16; TRBS 1203).
Die FM-/TTS-Organisation übernimmt die operative Registerbewirtschaftung. Dazu gehören Terminierung, Auftragsauslösung, Einholung und Prüfung erforderlicher Unterlagen, Koordination von Zugängen, Abschaltungen und Arbeitsfreigaben, Fristenüberwachung, Vorabprüfung der Dokumentenvollständigkeit, Erfassung der Befunde, Nachverfolgung von Maßnahmen, Ablage der Nachweise und Bereitstellung der Berichtsdaten. Soweit Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig tätig werden, sind Zuständigkeiten, Schutzmaßnahmen und Koordination eindeutig festzulegen; erforderlichenfalls ist eine koordinierende Person zu bestimmen (DGUV Vorschrift 1 § 6; DGUV Information 215-830).
Die RACI-Zuordnung für die Kernprozesse des Prüf- und Organisationsverzeichnis ist verbindlich nach der folgenden Mindeststruktur zu führen. A bezeichnet die freigabe- und entscheidungsverantwortliche Stelle, R die operativ verantwortliche Stelle, C die einzubindende beratende Stelle und I die zu informierende Stelle.
| Kernprozess | Betreiber | Betreiberbeauftragter | Externe Prüfer / ZÜS | FM / TTS |
|---|---|---|---|---|
| Prüfpflicht und Rechtsgrundlage je Objekt festlegen | A | R | C | C |
| Prüffrist initial festlegen und freigeben | A | R | C | C |
| Prüfauftrag auslösen und terminieren | I | A | C | R |
| Prüfung durchführen und bescheinigen | I | C | R | C |
| Befund bewerten und Mangelklasse festlegen | A | R | C | R |
| Sofortsperre oder Betriebsfreigabe nach Mangel | A | R | C | C |
| Nachweis prüfen und im Prüf- und Organisationsverzeichnis schließen | I | A | C | R |
| Überfälligkeit und Eskalation steuern | A | R | I | R |
Prüfgegenstände und Prüfarten
Als Prüfgegenstände im Sinne des Prüf- und Organisationsverzeichnis gelten alle Objekte, an denen Prüfungen, Kontrollen, Funktionsnachweise oder organisatorische Nachweise gefordert sind. Das Verzeichnis unterscheidet zwischen Prüfungen vor Erstverwendung, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach außergewöhnlichen Ereignissen, betrieblichen Kontrollen, Funktionsprüfungen, Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen. Für die Durchführung sind die Prüfanlässe und Zuständigkeiten je Anlagenfamilie im Prüf- und Organisationsverzeichnis objektbezogen zu hinterlegen; gesetzlich reservierte Prüfungen und betriebliche Kontrollen dürfen dabei nicht vermischt werden (BetrSichV §§ 14 bis 16; TRBS 1201; TRBS 1201 Teil 2).
Die zulässigen Prüfarten umfassen mindestens Sichtprüfungen außen oder innen, Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Prüfungen mit Mess- und Prüfmitteln, labortechnische Untersuchungen, zerstörungsfreie Prüfungen sowie Prüfungen mit datentechnisch verknüpften Messsystemen einschließlich Online-Überwachung. Ordnungsprüfungen haben das Vorhandensein und die Plausibilität der prüfungsrelevanten Dokumentation zu erfassen; technische Prüfungen bewerten den tatsächlichen Anlagenzustand, die Ausrüstung, die Schutzfunktionen und die sichere Verwendbarkeit des Prüfgegenstandes (TRBS 1201; TRBS 1201 Teil 2).
Von formalen Prüfungen zu unterscheiden sind betriebliche Kontrollen. Solche Kontrollen dürfen sich auf leicht erkennbare Mängel und einfache Funktionsfeststellungen beschränken und können durch unterwiesene Personen durchgeführt werden, sofern der Prüfgegenstand und die Gefährdungslage dies zulassen. Formale Prüfungen mit rechtlicher Wirkung, mit Freigabebedeutung oder mit sicherheitstechnischer Bewertung sind ausschließlich durch befähigte Personen oder – soweit vorgeschrieben – durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Unterweisungen sind ausreichend, anlassbezogen und mindestens jährlich zu dokumentieren (TRBS 1201 Teil 2; ArbSchG § 12; DGUV Vorschrift 1 § 4).
Für das Prüf- und Organisationsverzeichnis sind die Prüfgegenstände in mindestens folgende Registergruppen zu gliedern: überwachungsbedürftige Anlagen; Arbeitsmittel und technische Anlagen nach BetrSichV; elektrische Anlagen und Betriebsmittel; Brandschutz- und Sicherheitssysteme; Anlagen mit Explosionsschutzbezug; Gebäudeautomation und sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen; technische Medien-, Verteil- und Außenanlagen; betriebliche Notfall- und Ersatzsysteme; organisatorische Prüfpflichten einschließlich Unterlagen-, Freigabe- und Dokumentationsprüfungen. Ergänzend sind betriebsbedingte Prüfungen aus Herstellerangaben sowie einschlägigen DIN-/VDE-Regelwerken je Objekt zu referenzieren.
Prüfintervalle und Fristen
Prüffristen sind im Prüf- und Organisationsverzeichnis in zwei Kategorien zu führen. Die erste Kategorie umfasst gesetzlich, behördlich oder regelwerkseitig fest vorgegebene Fristen. Die zweite Kategorie umfasst Fristen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder anhand schädigender Einflüsse, Herstellerangaben, Betriebserfahrungen, Kritikalität, Redundanz, Nutzungsintensität und Umgebungsbedingungen festzulegen sind. Soweit keine Spezialvorschrift eine feste Frist vorgibt, ist die Frist so festzulegen, dass der sichere Betrieb bis zur nächsten Prüfung gewährleistet bleibt; die Prüffrist ist damit stets objektbezogen und nicht pauschal je Gewerk festzusetzen (BetrSichV § 3 Abs. 6, § 14; TRBS 1201; TRBS 1201 Teil 1).
Gesetzliche Maximal- oder Fixfristen sind im Prüf- und Organisationsverzeichnis als nicht verschiebbare Solltermine zu kennzeichnen. Beispielhaft gelten für Aufzugsanlagen wiederkehrende Prüfungen mit einer maximalen Prüffrist von zwei Jahren; für bestimmte Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen beträgt die maximale Zeitspanne drei Jahre. Solche gesetzlichen oder regelwerksseitigen Obergrenzen werden im Prüf- und Organisationsverzeichnis nicht durch betriebliche Ermessensentscheidungen überschrieben. Vorziehungen verändern den Fristenlauf nur im Rahmen der jeweils anwendbaren Spezialregelungen; der Terminmechanismus ist deshalb je Prüfart gesondert zu hinterlegen (Anhang 2 BetrSichV; TRBS 1201 Teil 1; BetrSichV § 14).
Die Fristenlogik ist im Prüf- und Organisationsverzeichnis mindestens entlang der folgenden Systematik zu führen:
| Fristkategorie | Grundlage | Festlegung im Prüf- und Organisationsverzeichnis | Steuerungslogik |
|---|---|---|---|
| Gesetzlich fix | Gesetz, Verordnung, Anhang, behördliche Auflage | harter Fälligkeitstermin | keine Fristverlängerung ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage |
| Gesetzlich abgeleitet | Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV / TRBS | objektbezogene Prüffrist | Freigabe durch Betreiberbeauftragten |
| Betriebsbedingt | Kritikalität, Herstellerangaben, Betriebsweise, Erfahrungswerte | ergänzende Kontroll- oder Zwischenfrist | engere Frist zulässig, nie Lockerung gesetzlicher Mindestanforderungen |
| Anlassbezogen | Änderung, Schadensereignis, Stillstand, Wiederinbetriebnahme | sofort auslösendes Prüfereignis | Sperre oder Freigabe erst nach positiver Prüfung |
Prüfzyklen im Überblick
Strukturierte Prüfzyklen sichern nachvollziehbare Kontrollen, Fristenüberwachung und objektspezifische Prüfplanung im Facility Management.
Die Systematik folgt der gesetzlichen Unterscheidung zwischen fest vorgegebenen Prüfungen, gefahrbezogen ermittelten Prüffristen und anlassbezogenen Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme.
Die Fristenüberwachung ist mit einer Frühwarnlogik zu betreiben. Das Prüf- und Organisationsverzeichnis weist Prüffälligkeiten mindestens in den Statusstufen Vorwarnung, Terminierungsphase, Fälligkeit, Überfälligkeit und Betriebsrelevante Eskalation aus. Für kritische, sicherheitsrelevante oder gesetzlich fixierte Prüfungen ist die Terminierung vor Fälligkeit verbindlich anzustoßen; für nicht terminierbare oder von Unterlagen abhängige Prüfungen ist die Eskalation vor Erreichen der Fälligkeit an den Betreiberbeauftragten auszulösen. Überfällige gesetzliche Prüfungen sind als roter Status mit Sperr- beziehungsweise Nutzungsprüfung zu kennzeichnen.
Für die Ablaufplanung des Prüf- und Organisationsverzeichnis ist folgende Mindestlogik anzuwenden; konkrete Intervalle je Prüfgegenstand werden objektbezogen im Register hinterlegt und bei Erstbefüllung aus Rechtsgrundlage, Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.
