Dienstleisterpflichten: Leistungsabgrenzung, Nachweise, Qualitätsanforderungen
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Dienstleisterpflichten
Der Anhang regelt die Pflichten des Dienstleisters als verbindliche Leistungs-, Nachweis-, Qualitäts-, Sicherheits-, Eskalations-, Dokumentations- und Übergabestruktur. Der Auftragnehmer übernimmt die operative Durchführung der vertraglich übertragenen Leistungen innerhalb der eindeutig definierten Leistungsgrenzen; beim Auftraggeber verbleiben die strategische Steuerung, die Freigabe sicherheits-, verfügbarkeits- und risikorelevanter Abweichungen, die Budget- und Investitionshoheit sowie die nicht delegierbaren Betreiberentscheidungen. Die schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen ist zulässig, ersetzt jedoch nicht die arbeitsschutzrechtliche Grundverantwortung des Auftraggebers und die Pflicht zur koordinierten Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.
Die Vertragserfüllung gilt nur dann als vollständig, wenn die geforderte personelle Eignung, die objektspezifischen Nachweise, die prüffähige Dokumentation, die vereinbarten Qualitätskennzahlen und die formalen Abnahmevoraussetzungen lückenlos vorliegen. Der Auftragnehmer bleibt für eigenes Personal, eingesetzte Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen voll verantwortlich; Dokumentations- und Sicherheitsdefizite sind vertraglich wie Leistungsabweichungen zu behandeln.
Dienstleisterpflichten und Qualitätsanforderungen
- Leistungsabgrenzung zwischen Auftraggeber und Dienstleister
- Nachweispflichten und Qualifikationen
- Qualitätsanforderungen und Steuerung
- Melde- und Eskalationswege
- Sicherheits-, Compliance-, Haftungs- und Versicherungsanforderungen
- Subunternehmereinsatz, Dokumentation, Reporting, Übergabe und Abnahme
- Angaben, die im Zuge der Ausschreibung noch zu präzisieren sind
Leistungsabgrenzung zwischen Auftraggeber und Dienstleister
Die Leistungsabgrenzung ist anlagen-, bereichs-, prozess- und schnittstellenbezogen festzulegen. Der Auftragnehmer erbringt alle im Leistungsbild bezeichneten Regel- und Abrufleistungen eigenverantwortlich, einschließlich operativer Betriebsführung, Inspektion, Wartung, Instandsetzung im vereinbarten Rahmen, Störungsbearbeitung, Unterstützung von Prüfungen, Nachweisführung, Dokumentationspflege und Meldung von Abweichungen. Beim Auftraggeber verbleiben die Freigabe kritischer Eingriffe, die Entscheidung über Restabweichungen, Provisorien, Risikoakzeptanzen, wesentliche Betriebsunterbrechungen und alle Maßnahmen mit Auswirkung auf Sicherheit, Genehmigungslage, Produktion, Investition oder Vertragsänderung. Für Arbeiten durch Fremdfirmen und bei Tätigkeiten mehrerer Arbeitgeber sind die Zuständigkeiten, Schutzmaßnahmen und aufsichtführenden Funktionen ausdrücklich zuzuordnen.
Die Leistungsgrenze ist ohne graue Zonen auszuweisen. Nicht im Leistungsumfang enthaltene OEM-reservierte Tätigkeiten, produktionsseitige Eingriffe, retained functions des Auftraggebers, behördliche Vertretung, Investitionsentscheidungen und nicht beauftragte Sonderleistungen sind ausdrücklich auszuweisen. Als Vergabeanlage ist eine tabellarische Leistungsabgrenzungsmatrix vorzusehen, die mindestens Objekt oder System, konkrete Leistung, Zuständigkeit von Auftraggeber und Auftragnehmer, Mitwirkung Dritter oder OEM, Freigabepunkt, Nachweisart und Vergütungsstatus enthält. Für die Vertragsstruktur solcher Abgrenzungen sind die einschlägigen Leitfäden zu Instandhaltungsverträgen und zur strategischen Beschaffung im Facility Management heranzuziehen.
Nachweispflichten und Qualifikationen
Der Auftragnehmer hat vor Leistungsbeginn und fortlaufend während der Vertragslaufzeit eine vollständige Nachweismatrix vorzulegen und aktuell zu halten. Unternehmensbezogen sind mindestens Benennungen der verantwortlichen Personen, Vertretungsregelungen, Versicherungsbestätigungen, gegebenenfalls geforderte Managementsystemzertifikate sowie objektspezifisch erforderliche Zulassungen, Erklärungen und Sicherheitsdokumente nachzuweisen. Personenbezogen sind mindestens Berufsbefähigungen, rollenbezogene Qualifikationen, Unterweisungsnachweise, Schalt- und Freigabeberechtigungen sowie die Eignung als zur Prüfung befähigte Person dort nachzuweisen, wo Prüfungen nach Betriebssicherheitsrecht geschuldet sind. Soweit bestimmte Anlagengruppen Vertragsbestandteil sind, sind zusätzliche Fachqualifikationen gewerkescharf zu verlangen, etwa für RLT-Hygiene, Trinkwasserhygiene, Gebäudeautomation oder F-Gas-relevante Tätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpensystemen. Als Vergabeanlage ist hierfür eine tabellarische Nachweismatrix mit den Spalten Nachweisart, Unternehmens- oder Rollenbezug, Initialfrist, Wiederholungsfrist, prüfende Stelle, Ablageort und Sperrfolge bei Fristablauf vorzusehen.
Prüfprotokolle, Messberichte und Abnahmeunterlagen sind nicht pauschal, sondern objektbezogen und prüffähig vorzulegen. Prüfaufzeichnungen müssen mindestens die Anlagenidentifikation, das Prüfdatum, den Prüfanlass, die Prüfungsgrundlagen, den Prüfumfang, die Aussage zur Eignung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, das Ergebnis, die Frist bis zur nächsten Prüfung sowie Name und Unterschrift des Prüfers enthalten. Für ortsfeste elektrische Anlagen und vergleichbare prüfpflichtige Systeme ist ein strukturierter Prüfbericht mit Mangelstatus, Kundeninformation und Kalibriernachweis der verwendeten Prüfmittel vorzusehen. Fehlende, unvollständige oder nicht zuordenbare Prüfunterlagen gelten als nicht erbrachter Nachweis.
Qualitätsanforderungen und Steuerung
Die Qualitätsanforderungen sind in einem kompakten, belastbaren KPI- und SLA-System festzulegen. Maßgeblich sind wenige, eindeutige Kennzahlen mit definierter Formel, Datenquelle, Messintervall, Verantwortlichkeit, Toleranzband, Ausschlussregel und Eskalationsfolge. Verbindlich zu erfassen sind mindestens Termin- und Fristtreue, präventive Erfüllungsquote, Wiederherstellungszeiten, Wiederholstörungen, Restpunktestand, Mängelalterung, Dokumentationsvollständigkeit, Auditabweichungen und Service-Desk-Prozessqualität. Datenquellen sind die vereinbarten führenden Systeme; manuelle Nebenlisten ohne nachvollziehbare Systemreferenz sind ausgeschlossen. Für die Struktur solcher Kennzahlensysteme sind die Normen zu Maintenance-KPI, Instandhaltungsprozess, FM-Managementsystemen und FM-Vereinbarungen einschlägig. Als Vergabeanlage ist eine tabellarische KPI-/SLA-Matrix mit Definition, Formel, Datenquelle, Zielwert, Messfenster und Folge bei Abweichung zu verlangen.
Die Leistung ist periodisch und anlassbezogen zu prüfen. Prüfintervalle ergeben sich aus Gesetz, Verordnung, technischer Regel, Herstelleranforderung und vertraglich festgelegter Zusatzkontrolle; sie sind im Zweifel anlagen- und risikobezogen zu verdichten, nicht zu lockern. Eine Leistung gilt erst dann als abnahmefähig, wenn Arbeitsrückmeldung, Funktionsprüfung, Mängelklassifikation, Nachweisablage und gegebenenfalls Gegenzeichnung oder Betriebsfreigabe vorliegen. Für wiederkehrende Qualitätsreviews sind Monatsgespräche mit Maßnahmenverfolgung und festem Eskalationspfad vorzusehen. Ergänzend ist eine tabellarische Prüf- und Abnahmematrix mit Prüfanlass, Intervall, Zuständigkeit, Nachweisform und Freigabeinstanz beizufügen.
Melde- und Eskalationswege
Der Auftragnehmer hat mit Leistungsbeginn namentlich benannte Ansprechpartner für operative Steuerung, technische Fachkoordination, HSE-relevante Sachverhalte, Notfallkommunikation, Nachunternehmersteuerung und Dokumentationsverantwortung vorzuhalten. Für beide Vertragspartner sind auftragsverantwortliche Personen, verantwortliche Personen der Fremdfirma, koordinierende Personen und aufsichtführende Personen eindeutig bekanntzugeben. Sicherheitsrelevante, verfügbarkeitskritische, umweltrelevante, compliance-relevante oder genehmigungsrelevante Ereignisse sind unverzüglich über den festgelegten Meldeweg anzuzeigen; dies umfasst Erstmeldung, Sofortmaßnahme, Lagenbeurteilung, Einfluss auf Betrieb und Folgefristen. Als Vergabeanlage ist eine Melde- und Kontaktmatrix mit Funktion, Vertretung, Erreichbarkeit, Betriebszeit und Zuständigkeitsgrenze tabellarisch vorzusehen.
Eskalationswege sind dreistufig als operative, taktische und Managementeskalation auszuformen. Eskalationsauslöser sind mindestens drohende Fristverletzungen, wiederkehrende Störungen, relevante Sicherheits- oder Umweltverstöße, fehlende Nachweise, unzulässige Provisorien, Subunternehmerverstöße, ungeklärte Zuständigkeiten und ungeplante Abschaltungen. Für jede Stufe sind Entscheidungsbefugnis, Informationskreis, Reaktionszeit und Dokumentationspflicht schriftlich festzulegen. Als Vergabeanlage ist eine Eskalationsmatrix mit Ereignisklasse, Kanal, Adressaten, Reaktionszeit, Entscheidungsinstanz und erforderlichem Folgedokument anzufordern.
Sicherheits-, Compliance-, Haftungs- und Versicherungsanforderungen
Der Auftragnehmer hat sämtliche standortbezogenen Sicherheits-, Compliance- und Freigaberegeln verbindlich einzuhalten. Hierzu gehören die Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen, die Einhaltung von Freigabe- und Erlaubnisscheinverfahren, die objektspezifische Unterweisung des eingesetzten Personals, die Bereitstellung und Nutzung geeigneter PSA, die Abstimmung von Schutzmaßnahmen mit anderen Arbeitgebern sowie die Benennung aufsichtführender Personen bei gefährlichen Arbeiten. Soweit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren besonderen Gefährdungen vorliegen, sind Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt durchzuführen. Für Arbeiten an GA-, OT- oder fernwartbaren Systemen sind rollenbasierte Zugriffsrechte, freigegebene Fernzugänge, Protokollierung und Änderungsnachführung verpflichtend vorzusehen.
Der Auftragnehmer haftet für Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis und für das Verhalten der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Daraus folgt, dass alle eingesetzten Personen und Unternehmen in identischer Pflichtenqualität an die vertraglichen Sicherheits-, Compliance-, Dokumentations- und Qualitätsanforderungen zu binden sind. Vor Zuschlag und anschließend in regelmäßiger Aktualisierung sind risikoadäquate Versicherungsnachweise vorzulegen. Verlangt werden mindestens eine Betriebshaftpflicht; soweit der Leistungsumfang dies erfordert zusätzlich Umwelt- und Umweltschadenhaftpflicht sowie eine Deckung für reine Vermögensschäden bei Dokumentations-, Steuerungs- oder Datenfehlern. Deckungssummen, Sublimits, Selbstbehalte, Ausschlüsse und Nachhaftung sind objektbezogen vorzugeben und jährlich fortzuschreiben.
Subunternehmereinsatz, Dokumentation, Reporting, Übergabe und Abnahme
Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vor Tätigkeitsbeginn unter Benennung von Leistungsumfang, Einsatzort, verantwortlicher Person, Qualifikationen, Nachweisen und Zugriffsbedarfen anzuzeigen. Weitervergaben an weitere Nachunternehmer sind ohne ausdrückliche Genehmigung auszuschließen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Verpflichtungen aus Hauptvertrag, Sicherheitsordnung, Freigabesystem, Dokumentationspflicht und Berichtswesen inhaltsgleich an alle Nachunternehmer weitergegeben und überwacht werden. Als Vergabeanlage ist ein tabellarisches Nachunternehmerregister mit Leistungsbereich, Freigabestatus, verantwortlicher Person, Qualifikationsstand und Versicherungsnachweis vorzusehen.
Die Dokumentation ist vollständig, fortschreibungsfähig, objektbezogen und revisionsfähig zu führen. Sie hat alle Informationen zu enthalten, die für Nutzung, Betrieb und Instandhaltung erforderlich sind, und ist regelmäßig mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Zugriffe auf Dokumentation, Systemdaten, Fernwartung und Änderungsstände sind zu regeln; unvollständige, veraltete oder nicht synchronisierte Dokumentation ist als Mangel zu behandeln. Das Berichtswesen umfasst mindestens Monatsberichte, Ereignisberichte, Audit- und Maßnahmenlisten, Nachweisübersichten, Fristenstatus, Mängelübersichten und Eskalationsprotokolle. Als Vergabeanlage ist eine tabellarische Dokumenten- und Reportingmatrix mit Dokumentenart, Mindestinhalt, Format, System-of-Record, Revisionslogik, Frist und Prüfinstanz vorzusehen.
Für Übergabe und Abnahme sind vollständige, prüfbare Handover-Pakete verpflichtend. Bei Leistungsbeginn umfasst die Übernahme mindestens aktuelle Bestands- und Revisionsunterlagen, offene Mängel- und Restpunktelisten, Prüf- und Wartungsstände, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Systemzugriffe, Nachweisbestände, Freigabelisten und offene Risiken. Bei Vertragsende oder Teilübergaben sind dieselben Inhalte in fortgeschriebenem Stand an den Auftraggeber oder den nachfolgenden Dienstleister zu übergeben. Abnahmefähig ist die Leistung erst nach dokumentierter Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit des Revisionsstands, geordneter Übertragung von System- und Dokumentenzugängen sowie protokollierter Übergabe offener Verpflichtungen und Fristen. Als Vergabeanlage ist eine tabellarische Übergabe- und Abnahmematrix mit Unterlage, Verantwortlichem, Stichtag, Format, Vollständigkeitskriterium und Freigabestelle zu verlangen.
Noch festzulegen sind
die endgültige Leistungsabgrenzung bis auf Asset-, Bereichs- und Schnittstellenebene,
die retained functions des Auftraggebers,
konkrete Reaktions- und Wiederherstellungszeiten,
die finalen KPI- und SLA-Zielwerte,
die verbindlichen Prüfintervalle dort, wo sie nicht bereits gesetzlich oder herstellerseitig festgelegt sind,
die namentlich oder funktional erforderlichen Schlüsselrollen,
die gewerkespezifisch verpflichtenden Zertifikate und Qualifikationen,
die zulässigen Nachunternehmermodelle,
die konkreten Versicherungsarten und Deckungssummen,
die genaue Form der Monats- und Ereignisberichte,
die führenden Systeme für Nachweise und Dokumentation,
die Mindestinhalte der Handover-Pakete, die Abnahme- und Stichprobenlogik sowie
die Aufbewahrungs- und Revisionsfristen.
