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Anlagenbewertung: Zustandsbewertungen, Priorisierung, CAPEX-/OPEX-Einordnung

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Anlagenbewertung mit Zustandsbewertungen Priorisierung sowie CAPEX und OPEX Einordnung im Facility Management

Anhang Anlagenbewertung

Gegenstand dieses Anhangs ist die methodisch einheitliche, nachvollziehbare und revisionssichere Bewertung des technischen und wirtschaftlichen Zustands der im TTS-Leistungsumfang enthaltenen Anlagen, Systeme und technischen Einrichtungen. Die Anlagenbewertung dient der Ableitung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Optimierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sowie deren Priorisierung, terminlicher Einordnung und budgetärer Zuordnung.

Der Anwendungsbereich umfasst alle dem TTS-Leistungsumfang zugeordneten technischen Anlagen und technischen Infrastrukturen, insbesondere Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Medienversorgung und -entsorgung, Energieversorgung, Sicherheits- und Schutzsysteme, Gebäudeautomation, technische Außenanlagen, Verteil- und Übergabesysteme, technische Zentralen sowie zugeordnete Mess-, Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen.

Produktionsspezifische Maschinen, OEM-gebundene Produktionsanlagen und prozessspezifische Anlagenteile werden nur insoweit bewertet, wie sie dem TTS-Leistungsumfang ausdrücklich zugeordnet sind oder technische Schnittstellen zu den im TTS-Leistungsumfang enthaltenen Anlagen bilden. Nicht dem TTS-Leistungsumfang zugeordnete Produktionsanlagen sind im Anlagenkataster als Schnittstellenobjekte zu kennzeichnen, jedoch nicht in die Zustandsbewertung des Auftragnehmers einzubeziehen.

Die Erstbewertung der Anlagen ist als strukturierte Baseline-Bewertung auszuführen. Der konkrete Zeitpunkt der Erstbewertung ist in den Vergabeunterlagen bzw. auf Basis des finalen Termin- und Übergabekonzepts festzulegen. Soweit hierzu keine verbindliche Vorgabe besteht, ist der Bewertungsprozess so aufzubauen, dass Teilbewertungen je Bau-, Übergabe- oder Inbetriebnahmeabschnitt möglich sind.

Anhang Anlagenbewertung im technischen Betrieb

Die Anlagenbewertung hat mindestens die folgenden Bewertungsziele zu erfüllen:

  • Erfassung des technischen Ist-Zustands auf Anlagen-, Komponenten- und, soweit erforderlich, Funktionsgruppenebene;

  • Feststellung von Funktionsdefiziten, Substanzmängeln, Sicherheitsabweichungen, Obsoleszenzrisiken, Dokumentationsdefiziten und Betriebsrisiken;

  • Priorisierung der festgestellten Abweichungen und Maßnahmen anhand einer einheitlichen Kritikalitäts- und Bewertungslogik;

  • Zuordnung der Maßnahmen zu OPEX oder CAPEX nach definierten Entscheidungsregeln;

  • Unterstützung der mittelfristigen Instandhaltungs- und Erneuerungsplanung;

  • Bildung einer belastbaren Datengrundlage für Lebenszykluskostenbetrachtungen, Budgetplanung und Maßnahmenfreigaben;

  • Ableitung von Sofort-, Kurzfrist-, Mittelfrist- und Langfristmaßnahmen einschließlich terminlicher Umsetzungsfenster.

Die Lebenszyklusbetrachtung ist für alle Maßnahmen erforderlich, die

  • investive Erneuerungen oder wesentliche Ersatzmaßnahmen betreffen,

  • mehrere technisch zulässige Lösungsvarianten zulassen,

  • wesentliche Auswirkungen auf Energie- oder Medienverbräuche erwarten lassen oder

  • relevante Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Redundanz, Betreiberpflichten oder Wiederanlaufzeiten haben.

Die Lebenszykluskostenbetrachtung hat mindestens Investitionskosten, Instandhaltungskosten, Energie- und Medienkosten, Ersatzteilrisiken, Restnutzungsdauer, Obsoleszenzrisiken, Stillstandsfolgen sowie Entsorgungs- oder Rückbaukosten zu berücksichtigen, soweit diese Daten verfügbar oder mit vertretbarem Aufwand ableitbar sind.

Datenquellen und Stammdaten

Die Anlagenbewertung ist auf der Grundlage eines konsistenten und revisionierten Datenbestands durchzuführen.

Zwingend zu verwenden sind mindestens die folgenden Datenquellen:

  • Anlagenkataster und Anlagenstruktur,

  • Hersteller- und Lieferantendokumentation, Bedien- und Wartungsanleitungen,

  • Abnahme-, Inbetriebnahme-, Einregulierungs- und Funktionsnachweise,

  • Prüfberichte, Sachverständigenberichte, Mängellisten und Wartungsprotokolle,

  • vorhandene Störungs- und Instandhaltungshistorien,

  • GLT-/GA-Trends, Alarmhistorien und Betriebsprotokolle,

  • CAFM-Stammdaten und Bewegungsdaten,

  • SAP-/ERP-relevante Kosten- und Beschaffungsmerkmale, soweit freigegeben,

  • Gewährleistungs- und Garantieinformationen,

  • Angaben zu Redundanz, Kritikalität, Nutzungsprofilen und zulässigen Stillstandsfenstern.

Für Neubau- und Übergabeobjekte gilt

Soweit keine hinreichend lange Betriebshistorie vorliegt, sind Abnahme-, Probebetriebs-, Inbetriebnahme- und Einregulierungsunterlagen als primäre Bewertungsgrundlage zu verwenden. Betriebs- und Verschleißbewertung sind in diesen Fällen als vorläufige Baseline mit entsprechendem Kennzeichen auszuweisen.

Das Mindestattributset je bewerteter Anlage umfasst mindestens: Anlagen-ID, Standort, Gebäude, Ebene, Raum bzw. Ortsbezug, Gewerk, Anlagengruppe, Hersteller, Typ, Seriennummer, Baujahr/Inbetriebnahmejahr, Leistungsdaten, Kritikalitätsklasse, Redundanzstatus, Prüfpflichten, letzte wesentliche Maßnahme, Gewährleistungsstatus, Dokumentationsstatus, Zustandsnote, Risikobewertung, Maßnahmenempfehlung, OPEX-/CAPEX-Zuordnung, Kostengenauigkeitsklasse, Umsetzungsfenster und Datenquellenbezug.

Wenn zum Zeitpunkt der Übergabe kein vollumfänglicher Systemzugang besteht, ist von einem teilweisen Zugriff auf Metadaten in CAFM, GLT/GA und SAP/ERP auszugehen. In diesem Fall hat der Auftraggeber strukturierte Exporte oder Leserechte für die zur Bewertung erforderlichen Daten bereitzustellen; der Auftragnehmer hat fehlende Datenlücken nachvollziehbar zu kennzeichnen.

Die Anlagenbewertung ist mehrstufig durchzuführen und umfasst mindestens:

  • Dokumentenprüfung und Datenplausibilisierung,

  • visuelle Inspektion vor Ort,

  • funktionsbezogene Prüfung und Plausibilisierung des Betriebsverhaltens,

  • messtechnische Bewertung, soweit technisch erforderlich oder wirtschaftlich zweckmäßig,

  • zerstörungsfreie Prüfungen, soweit zur belastbaren Zustandsfeststellung erforderlich,

  • zerstörende Prüfungen nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers.

    Messtechnische und zustandsorientierte Verfahren sind anlagenspezifisch festzulegen. Die Methodik hat sich an einer risikoorientierten Zustandsüberwachung mit nachvollziehbaren Messgrößen, Alarmkriterien und Diagnosewegen zu orientieren. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und Sachverständigenprüfungen werden durch die Zustandsbewertung nicht ersetzt.

    Die Prüfintervalle der Anlagenbewertung gelten ausschließlich für die betriebliche Zustandsbewertung und nicht für gesetzliche Prüffristen.

    Soweit in den Vergabeunterlagen keine objektspezifischen Abweichungen festgelegt sind, gelten für die turnusmäßige Neubewertung die folgenden Mindestintervalle:

    • Kritikalitätsklasse A: mindestens jährlich,

    • Kritikalitätsklasse B: mindestens alle 24 Monate,

    • Kritikalitätsklasse C: mindestens alle 36 Monate,

    • außerordentlich zusätzlich nach Schadensereignissen, wesentlichen Änderungen, wiederkehrenden Störungen, signifikanten Alarmmustern, Prüfmängeln, Havarien oder längeren Stillständen.

    Für jede Bewertung ist die angewandte Methodik je Anlagenart auszuweisen. Hierzu gehören mindestens Inspektionsart, Umfang, Stichprobentiefe, Messgrößen, Messmittel, Randbedingungen, Zugänglichkeit, Einschränkungen, Unsicherheiten und Bewertungsgrundlagen.

    Bewertungsstufen und Skala

    Für die Zustandsbewertung ist eine fünfstufige Skala verbindlich anzuwenden. Die Skala ist auf Anlagen-, Teilanlagen- und Komponentenebene anzuwenden; bei Mischbefunden ist der jeweils maßgebliche, für Betrieb, Sicherheit oder Werterhalt relevante Zustand zu bewerten.

    Bewertungsstufe

    Bezeichnung

    Technische Einordnung

    Maßnahmencharakter

    Regelfall OPEX/CAPEX

    Umsetzungsfenster

    1

    neuwertig / uneingeschränkt

    keine relevanten Mängel, Sollzustand erfüllt

    keine Maßnahme außer Regelbetrieb

    OPEX Regelbetrieb

    kein Zusatzbedarf

    2

    gut / gering beeinträchtigt

    geringe Abweichungen ohne unmittelbare Funktions- oder Sicherheitswirkung

    planbare Kleinmaßnahme / Beobachtung

    OPEX

    im Regelzyklus

    3

    eingeschränkt / mittlerer Handlungsbedarf

    Zustand oder Funktion merklich eingeschränkt, Ausfall- oder Folgeschadensrisiko erhöht

    terminierte Instandsetzung / gezielte Erneuerung

    primär OPEX, im Einzelfall CAPEX

    kurz- bis mittelfristig

    4

    kritisch / hoher Handlungsbedarf

    erhebliche technische oder wirtschaftliche Risiken, Ausfallwahrscheinlichkeit oder Folgeschaden erhöht, Compliance-Risiko möglich

    priorisierte Maßnahme, vertiefte Prüfung oder Ersatzentscheidung

    OPEX oder CAPEX nach Entscheidungsregel

    kurzfristig

    5

    unzureichend / nicht akzeptabel

    sicherheits-, rechts- oder betriebsgefährdender Zustand oder wirtschaftlich nicht vertretbare Instandsetzung

    Sofortmaßnahme, Stillsetzung, Ersatz oder grundlegende Erneuerung

    regelmäßig CAPEX bzw. Sofortmaßnahme

    sofort

    Liegt ein Sicherheits-, Betreiberpflichten- oder unmittelbares Rechtskonformitätsdefizit vor, darf die Bewertungsstufe nicht besser als 4 angesetzt werden. Ist ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet oder liegt ein Stillsetzungsgrund vor, ist zwingend 5 zu vergeben.

    Der Bewertungsprozess ist in den folgenden Phasen durchzuführen:

    • Datenübernahme und Datenqualitätsprüfung,

    • Vorbewertung anhand der Unterlagen,

    • Vor-Ort-Begehung und Sichtprüfung,

    • vertiefende funktionale und messtechnische Prüfung,

    • Zustandsbewertung, Priorisierung und Maßnahmenableitung,

    • OPEX-/CAPEX-Einordnung,

    • Berichtserstellung, Review, Freigabe und Systemübergabe.

    Rollenmodell:

    • Auftraggeber: Freigabe von Umfang, Prioritäten, Zugängen, Stillstandsfenstern, Prüfmethoden mit Eingriff in Bau- oder Anlagenbestand sowie Freigabe investiver Maßnahmenempfehlungen.

    • Betreiber / spätere Betriebsorganisation: Mitwirkung bei Zugängen, Betriebsrandbedingungen, Freigaben, Produktionsabstimmungen, Einstufung der Kritikalität und operativer Verifikation von Maßnahmen.

    • FM-Dienstleister / TTS-Auftragnehmer: Durchführung der Bewertung, Dokumentation, Maßnahmendefinition, Termin- und Kostenvorschlag, Dateneinpflege, Berichtswesen.

    • Fachgutachter / Sachverständige / akkreditierte Stellen: Einsatz bei spezialisierten Messverfahren, bei rechtlich relevanten Sonderfragen, bei strittigen Befunden, bei hohen Schadensbildern, bei nicht zerstörungsfrei klärbaren Zuständen oder bei investiven Maßnahmen mit erheblichem Umfang.

    Eskalationsstufen:

    • operative Klärung zwischen Bewertenden und technischem Betriebsverantwortlichen,

    • Eskalation an die technische Betriebsführung bei Abweichungen in Priorität, Methodik oder Maßnahmenumfang,

    • Entscheidung des Auftraggebers bei Budgetwirkung, Nutzereingriff, Terminwirkung, Produktionswirkung oder Scope-Änderung.

    Priorisierungslogik

    Die Priorisierung erfolgt anhand einer gewichteten Bewertungsmatrix.

    Maßgeblich sind mindestens die folgenden Kriterien:

    • Sicherheit und Betreiberpflichten,

    • Produktions- und Verfügbarkeitsrelevanz,

    • technischer Zustand und Restnutzungsdauer,

    • Redundanz und Wiederanlaufzeit,

    • Ersatzteil- und Obsoleszenzrisiko,

    • Energie- und Umweltwirkung,

    • wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Instandsetzung.

    Soweit in den Vergabeunterlagen keine objektspezifische Gewichtung festgelegt ist, gilt folgende Standardgewichtung:

    Kriterium

    Gewicht

    Bewertungsregel 1

    Bewertungsregel 5

    Sicherheit / Betreiberpflichten

    30 %

    keine relevante Abweichung

    akutes Sicherheits- oder Rechtsrisiko

    Produktions- / Verfügbarkeitswirkung

    25 %

    keine relevante Betriebswirkung

    Ausfall mit erheblicher Produktions- oder Versorgungswirkung

    Technischer Zustand / Restnutzungsdauer

    20 %

    neuwertig / hohe Restnutzungsdauer

    substanzkritisch / sehr geringe Restnutzungsdauer

    Ersatzteil- / Obsoleszenzrisiko

    15 %

    gesicherte Versorgung

    keine gesicherte Versorgung / Herstellerabkündigung

    Energie- / Umweltwirkung

    10 %

    keine relevante Abweichung

    erhebliche Effizienz- oder Umweltabweichung

    Aus dem gewichteten Gesamtergebnis ist eine Prioritätsklasse zu bilden:

    • P1: sofortiger oder kurzfristig unvermeidbarer Handlungsbedarf,

    • P2: hoher Handlungsbedarf im planbaren Kurzfristfenster,

    • P3: mittlerer Handlungsbedarf im Mittelfristfenster,

    • P4: Beobachtung oder Langfristmaßnahme.

    Unabhängig vom Gesamtscore gilt:

    • ein Sicherheits- oder Rechtskonformitätsmangel mit Einzelrating 5 führt mindestens zu P1,

    • eine relevante Produktions- oder Mediengefährdung ohne ausreichende Redundanz führt mindestens zu P1 oder P2,

    • wiederkehrende Mängel gleicher Ursache sind als systemisches Ereignis zu bündeln und gesondert zu bewerten.

    Entscheidungsregeln für OPEX versus CAPEX:

    • OPEX ist vorzusehen, wenn der Sollzustand ohne wesentliche Änderung von Funktion, Kapazität, Systemarchitektur oder Anlagenlebensdauer wiederhergestellt wird und die Maßnahme typischerweise der Inspektion, Wartung, Instandsetzung, dem Verschleißteilersatz, der Reinigung, Kalibrierung, Einstellung oder begrenzten Komponentenreparatur zuzuordnen ist.

    • CAPEX ist vorzusehen, wenn eine Erneuerung, substanzielle Ersatzbeschaffung, grundlegende Modernisierung, systemische Anpassung, Kapazitäts- oder Funktionsänderung, sicherheits- oder rechtsbedingte Umrüstung, wirtschaftlich nicht mehr vertretbare Instandsetzung oder eine investive Effizienzverbesserung erforderlich ist.

    • CAPEX ist regelmäßig ebenfalls vorzuschlagen, wenn nach der Maßnahme keine wirtschaftlich vertretbare Restnutzungsdauer verbleibt, keine gesicherte Ersatzteilversorgung mehr besteht oder die Summe wiederkehrender OPEX-Maßnahmen ein investives Ersatzszenario objektiv wirtschaftlicher erscheinen lässt.

    • Monetäre Schwellenwerte für die formale Budgetzuordnung sind in den Vergabeunterlagen bzw. im Freigabekonzept gesondert festzulegen.

    Die vorgeschlagene Logik orientiert sich an Asset-Management-Grundsätzen, die Wert, Risiko, Kosten und Performance über den Lebenszyklus zusammenführen; eine verbindliche, standardübergreifend einheitliche 1-bis-5-Zustandsskala ist in den öffentlich beschriebenen Kernnormen nicht vorgegeben und ist deshalb vertraglich festzulegen.

    Die Ergebnisse der Anlagenbewertung sind mindestens in den folgenden Formaten zu liefern:

    • Managementbericht mit Portfolioüberblick, Prioritäten, Budgetwirkung, Risikofeldern und Entscheidungsbedarf,

    • Anlagenbezogener Bewertungsbericht je Gebäude, Anlagengruppe oder Bewertungscluster,

    • Maßnahmenkatalog mit Maßnahmen-ID, Zustandsnote, Priorität, Ursache, Wirkungsbeschreibung, OPEX-/CAPEX-Zuordnung, Kostenschätzklasse, Terminfenster und Verantwortungszuordnung,

    • Datenexport zur Übernahme in CAFM, Instandhaltungsplanung und Budgetsysteme,

    • Sonderbericht bei P1-Ereignissen, sicherheitsrelevanten Befunden oder investiven Sofortentscheidungen.

    Jede bewertete Anlage ist mindestens mit einem Zustandsindex, einer Prioritätsklasse, einer Maßnahmenempfehlung, einem Zeitfenster und einer Kostenschätzklasse zu versehen.

    Für Kostenschätzungen gelten, soweit der Auftraggeber keine eigene Klassifikation vorgibt, die folgenden Genauigkeitsklassen:

    • Klasse A – Orientierungswert: ca. ±30 %,

    • Klasse B – Vorabschätzung: ca. ±20 %,

    • Klasse C – umsetzungsnahe Schätzung: ca. ±10 %.

    Das Umsetzungsfenster ist mindestens in die Kategorie:

    • sofort,

    • 0–6 Monate,

    • 6–24 Monate,

    • >24 Monate

    Schnittstellen

    Die Anlagenbewertung ist systemisch an die vorhandenen oder aufzubauenden IT- und Betriebsprozesse anzubinden.

    Mindestens folgende Schnittstellen sind verbindlich vorzusehen:

    • CAFM als führendes System für Anlagenstammdaten, Maßnahmenobjekte, Tickets, Prüf- und Auftragsbezüge,

    • GLT/GA als führendes System für Alarm-, Trend-, Sollwert-, Zustands- und Betriebsdaten,

    • SAP/ERP für Kostenstellen, Kontierung, Budgetzuordnung, Beschaffung und investive Maßnahmensteuerung,

    • Instandhaltungsplanung für Wartungsstrategien, Maßnahmenpakete, Revisionsfenster und Rückstandsbearbeitung.

    Der Datenaustausch hat mindestens Anlagen-ID, Zustandsnote, Priorität, Maßnahmenart, Terminfenster, Kostenschätzklasse, Datenquelle, Bewertungsdatum, Prüferkennung und Freigabestatus zu übertragen.

    Bei unvollständiger Systemintegration sind die Ergebnisse systemneutral in maschinenlesbaren Formaten bereitzustellen. Mindestformate sind XLSX oder CSV für strukturierte Daten sowie PDF/A für freigegebene Berichte und Dokumente.

    Qualitäts- und Prüfanforderungen

    Die Anlagenbewertung darf nur durch fachlich qualifiziertes Personal mit nachgewiesener Gewerke-, Mess- und Dokumentationskompetenz durchgeführt werden. Für spezielle Inspektions- oder Prüfverfahren sind qualifikations- und verfahrensspezifische Nachweise vorzulegen.

    Soweit die Bewertung auf formellen Inspektionen oder Labor-/Messleistungen beruht, sind geeignete kompetente oder akkreditierte Stellen einzusetzen. Für Inspektionen ist die Eignung der eingesetzten Stelle nach dem für Inspektionsstellen einschlägigen Rahmen darzulegen; für Prüf- und Kalibrierleistungen sind Kompetenz, Unparteilichkeit, Rückführbarkeit und Validität der Ergebnisse nach dem einschlägigen Laborrahmen sicherzustellen.

    Messwerte sind mit Angabe von Messverfahren, Messmittel, Kalibrierstatus, Messbedingungen, gegebenenfalls Messunsicherheit sowie mit eindeutiger Zuordnung zu Objekt, Ort, Zeitpunkt und Prüfer zu dokumentieren.

    Fotodokumentationen, Trendauszüge, Thermogramme, Messkurven, Prüflisten und Befundblätter sind eindeutig zu referenzieren und revisionssicher zu archivieren.

    Zerstörende Prüfungen sind nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers, nach Abstimmung von Sicherheitsmaßnahmen und unter Wahrung laufender Gewährleistungs-, Garantie- und Abnahmeinteressen zulässig.

    Der Auftragnehmer hat als Liefergegenstand mindestens zu übergeben:

    • freigegebenen Bericht in PDF/A,

    • bearbeitbaren Bericht in DOCX oder kompatiblem Format,

    • Maßnahmenkatalog in XLSX oder CSV,

    • Anlagenbezugslisten und Mappingtabellen,

    • Bild- und Messdokumentation,

    • Quellenverzeichnis der verwendeten Unterlagen und Systemdaten,

    • Protokoll der Datenlücken und Annahmen.

    Soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichenden Fristen vorgegeben sind, gelten folgende Mindestfristen pro Bewertungslauf:

    • Sofortmeldung bei P1-Befunden innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung,

    • Vorab-Maßnahmenmeldung bei P1/P2-Befunden innerhalb von 3 Arbeitstagen,

    • Entwurfsbericht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Vor-Ort-Aufnahme,

    • Schlussbericht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach abgeschlossener Review-Runde.

    Die Abnahme setzt voraus, dass

    • alle bewerteten Objekte vollständig referenziert sind,

    • alle Pflichtattribute vorliegen,

    • Bewertungslogik und Priorisierung nachvollziehbar dokumentiert sind,

    • OPEX-/CAPEX-Zuordnung je Maßnahme begründet ist,

    • Datenformate den vertraglichen Vorgaben entsprechen und

    • offene Punkte, Datenlücken und Annahmen vollständig ausgewiesen sind.

    Die Anlagenbewertung ist in jeweils gültiger Fassung an den folgenden Regelwerken und Normbezügen auszurichten, soweit der konkrete Anwendungsfall einschlägig ist:

    • DIN EN 13306:2018-02 – Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung,

    • DIN 31051:2012-09 – Grundlagen der Instandhaltung,

    • DIN EN 16646:2015-03 – Instandhaltung im Rahmen des Anlagenmanagements,

    • DIN ISO 55000 und DIN ISO 55001 bzw. die jeweils gültigen Nachfolgefassungen der ISO-55000-Reihe zum Asset Management,

    • ISO 55002 – Guidelines for the application of ISO 55001,

    • DIN ISO 17359:2018-05 – Zustandsüberwachung und -diagnostik von Maschinen,

    • DIN EN 15341:2022-08 – Wesentliche Leistungskennzahlen für die Instandhaltung,

    • DIN EN 13269:2016-09 – Anleitung zur Erstellung von Instandhaltungsverträgen,

    • DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO/IEC 17025, soweit Inspektions- oder Laborleistungen Bestandteil der Bewertung sind,

    • vergaberechtlich § 31 und § 32 VgV sowie Anlage 1 zur VgV, insbesondere zu Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen und Gleichwertigkeit.

    Bezugnahmen auf Normen und technische Vorgaben sind vergaberechtskonform als Mindestanforderung bzw. Regelbezug zu verstehen. Soweit Normen konkret genannt werden, gilt im Vergabeverfahren der Zusatz „oder gleichwertig“, sofern keine zwingende rechtliche Bindung an eine bestimmte technische Regel besteht.

    Bestandteil dieses Anhangs sind mindestens die folgenden Beilagen:

    • Checkliste Datenaufnahme,

    • Checkliste Vor-Ort-Inspektion,

    • Bewertungsmatrix-Vorlage,

    • Musterbericht Anlagenbewertung,

    • Muster Maßnahmenkatalog,

    • Vorlage Kostenschätzblatt mit Genauigkeitsklasse,

    • Liste der Mindestattribute je Anlage,

    • Mappingtabelle für CAFM-/ERP-Schnittstellen.

    Für die abschließende Fassung dieses Anhangs sind durch den Auftraggeber bzw. aus den endgültigen Auftraggeberunterlagen insbesondere noch zu präzisieren:

    • endgültiger Geltungsbereich der in die Bewertung einzubeziehenden Gebäude, Anlagen, Teilanlagen und Schnittstellenobjekte,

    • verbindliche Abgrenzung zwischen TTS-Anlagen, OEM-verantworteten Anlagen und produktionsspezifischen Anlagen,

    • konkrete Terminlage und Phasierung der Erstbewertung einschließlich Teilübergaben, Probebetriebs- und Ramp-up-Phasen,

    • endgültige Kritikalitätsklassen und objektspezifische Bewertungsgewichtungen,

    • monetäre Schwellenwerte und Freigabelogik für OPEX-/CAPEX-Zuordnung,

    • geforderte Tiefe und Methode von Lebenszykluskostenbetrachtungen je Anlagengruppe,

    • verfügbare Zugriffsrechte und Datenbereitstellung in CAFM, GLT/GA, SAP/ERP und Dokumentensystemen,

    • endgültige Formatvorgaben, Datenfelder und Importregeln für die Systemübergabe,

    • objektspezifische Fristen für Entwurfs- und Schlussberichte,

    Erfordernis und Umfang des Einsatzes akkreditierter Prüf- oder Inspektionsstellen, maßgebliche Kostensätze, Preisstände, Indexierungsregeln und Kalkulationsparameter, freizugebende Stillstands-, Sperr- und Revisionsfenster sowie Produktionsrestriktionen, objektspezifische Sicherheits-, Zugangs- und Freigabeprozesse für vertiefende oder zerstörende Prüfungen, Vorgaben zu Gewährleistung, Garantie, Mängelverfolgung und Schnittstelle zur Abnahmedokumentation.

    Die vorgeschlagene fünfstufige Zustandsbewertung und die gewichtete Priorisierungsmatrix sind bewusst vertraglich definiert. Die recherchierten Kernquellen legen Begriffe, Asset-Management-Ziele, Zustandsüberwachung, KPI-Logik und Vertragsrahmen fest, veröffentlichen in den frei zugänglichen Beschreibungen aber keine einheitliche, allgemein verbindliche Zustandsnotenskala für technische Bestands- oder Neubauanlagen. Für einen Ausschreibungsanhang ist deshalb eine eigene, klare und auswertbare Skala sachgerecht. Das ist eine begründete Ableitung aus den öffentlich beschriebenen Normzwecken, nicht die Wiedergabe einer einzelnen zwingenden Standardvorgabe.

    Die vorgeschlagenen Kostengenauigkeitsklassen von etwa ±30 %, ±20 % und ±10 % sind ebenfalls vertragsseitige Steuerungsfestlegungen. Die recherchierten Norm- und Vergabequellen verlangen eine nachvollziehbare, vergleichbare und zweckentsprechende Leistungsbeschreibung, geben aber in den öffentlich sichtbaren Beschreibungen keine einheitlich verbindlichen Kostenklassen für Anlagenbewertungen vor. Für die Ausschreibung ist eine solche Klassifizierung dennoch sinnvoll, damit Maßnahmenkataloge, Budgetwirkung und Freigabeprozesse praktikabel steuerbar werden.

    Die Annahme eines nur teilweisen Anfangszugriffs auf CAFM, GLT/GA und ERP-Metadaten ist für Neubau- und Übergabeprojekte realistisch und vergaberechtlich zweckmäßig, weil § 31 VgV eine klare, vergleichbare Leistungsbeschreibung verlangt, ohne ein bestimmtes proprietäres System voraussetzen zu dürfen. Deshalb sind systemneutrale Übergabeformate im Anhang mit aufzunehmen und die noch vom Auftraggeber bereitzustellenden Datenbestände ausdrücklich als offene Punkte zu kennzeichnen.