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Technische Betriebsführung überwachungsbedürftiger Anlagen

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Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen

Dieses Dokument definiert die verbindlichen Pflichten des Betreibers von überwachungsbedürftigen Anlagen im Facility Management (FM). Es legt den Rahmen für sichere und rechtskonforme Planung, Errichtung, Betrieb, Prüfung und Instandhaltung solcher Anlagen fest. Geltungsbereich sind alle Anlagen nach ÜAnlG im Zuständigkeitsbereich des FM, insbesondere Druckgeräte, explosionsgefährdete Bereiche und genehmigungspflichtige Systeme samt zugehöriger sicherheitsrelevanter MSR-Systeme. Die Zielsetzungen sind der Schutz von Personen, Umwelt und Sachwerten, die dauerhafte Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie die transparente Dokumentation aller Maßnahmen. Eine lückenlose Verantwortungs- und Nachweisführung schafft Rechtssicherheit und Bereitwilligkeit für Audits oder behördliche Überprüfungen.

Information, Unterweisung und Fremdfirmenkoordination

  • Information und Unterweisung: Vor Inbetriebnahme stellt der Betreiber für jede überwachungsbedürftige Anlage alle relevanten Betriebsanleitungen und Gefährdungsinformationen bereit (Bedienungsanleitung, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung). Alle Mitarbeiter, die mit der Anlage arbeiten, werden anhand dieser Unterlagen unterwiesen – zunächst vor Einsatz und anschließend in regelmäßigen Abständen oder bei Änderungen. Durchgeführte Unterweisungen werden dokumentiert. Die Unterweisungen umfassen den sicheren Betrieb, Maßnahmen im Störfall und das korrekte Verhalten in Gefahrensituationen.

  • Fremdfirmenkoordination: Fremdfirmen arbeiten nur nach schriftlicher Freigabe und schriftlicher Gefährdungsinformation. Bevor Fremdpersonal Anlagen betreibt, informiert der Betreiber über etwaige Gefahren, Betriebsbeschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen. Es wird ein Koordinationsgespräch mit dem Auftragnehmer geführt, dabei wird ein erforderlicher Arbeitsbereich abgegrenzt. Bei Tätigkeiten mit besonderem Risiko (§13 BetrSichV) bestellt der Betreiber einen Beauftragten (Koordinator), der den Fremdfirmenpersonaleinsatz überwacht. Im gesamten Zeitraum hat der Betreiber jederzeit Zugriff auf Tätigkeitszertifikate und führt eine Dokumentation zum Einsatz externer Firmen.

Regulatorischer Pflichtenüberblick- Die folgenden Pflichtenübersichten fassen wesentliche Betreiberverpflichtungen aus ÜAnlG, BetrSichV und einschlägigen TRBS zusammen:

Regelwerk

Paragraph

Pflichten (vereinfachte Darstellung)

Betroffene Anlagen

ÜAnlG

§ 4

Gefährdungsbeurteilung durchführen, daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und dokumentieren

401 (alle)

ÜAnlG

§ 5 (1–4)

Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik umsetzen; Schutzwirkung prüfen (vor Erstbetrieb) und dokumentieren; PSA auf Minimum beschränken; Anlagen durch Instandhaltung sicher halten

401 (alle)

ÜAnlG

§ 6

Schutzmaßnahmen mit Betreibern benachbarter Anlagen abstimmen (Interaktionsrisiken vermeiden)

401 (alle)

ÜAnlG

§ 7 (1–5)

Erst- und Wiederholungsprüfungen organisieren (inkl. Nachprüfungen nach Mängelbeseitigung); festgestellte Mängel zeitnah beheben; ZÜS bei Prüfungen unterstützen

401 (alle)

ÜAnlG

§ 8

Anlage mit sicherheitsrelevanten Mängeln nicht betreiben (sofortiger Stopp bei Gefährdung)

401 (alle)

ÜAnlG

§ 9

Prüfungen fachgerecht durch befähigte Personen (ZÜS) durchführen lassen; Transparenz und Dokumentation sicherstellen

401 (alle)

ÜAnlG

§ 10 (1–3)

Bei gefährlichen Mängeln: Behörde und Betreiber informieren, Prüfbescheinigungen übermitteln, Anlage stilllegen; bei anderen Mängeln: Behebungsfristen setzen, ggf. Nichterfüllung melden

401 (alle)

ÜAnlG

§ 11 (2)

Nach Prüfungen erforderliche Anlagendaten an die Behörde übermitteln (digitale Meldung)

401 (alle)

ÜAnlG

§ 27 (1–5)

Behördenauflagen umsetzen, bei Kontrollen und Prüfungen unterstützen, Auskünfte und Unterlagen bereitstellen, Maßnahmen dulden

401 (alle)

BetrSichV

§ 3

Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsmitteln erstellen (fachkundig) und aktualisieren; Prüfarten, -umfang und -intervalle festlegen und dokumentieren

401 (alle)

BetrSichV

§ 4–6, 8

Nur sichere, funktionstüchtige Arbeitsmittel einsetzen; ergonomische und sicherheitsgerechte Nutzung beachten; Schutzeinrichtungen nicht entfernen

401 (alle)

BetrSichV

§ 11

Unzulässige Betriebszustände verhindern; Alarm- und Rettungskonzepte vorhalten; Gefahrenkennzeichnung und Gefahrenabwehr (z. B. Brandschutz) organisieren

401 (alle)

BetrSichV

§ 12–13

Betriebsanweisungen und Gefährdungsinformationen bereitstellen; Mitarbeiter unterweisen; Fremdfirmen koordinieren und bei erhöhtem Risiko einen Koordinator benennen

401 (alle)

BetrSichV

§§ 15–16

Erst- und Wiederholungsprüfungen für prüfpflichtige Explosions- und Druckanlagen durchführen (vor Betrieb, nach Änderungen/Reparaturen)

401.14/.16/.17; 401.21/.22/.23

BetrSichV

§ 17

Prüfergebnisse dokumentieren; Nachweise am Ort der Anlage über die gesamte Lebensdauer aufbewahren

401 (alle)

BetrSichV

§ 18

Für genehmigungspflichtige Anlagen alle erforderlichen Genehmigungen vor Errichtung, Betrieb oder Änderung einholen

401.30 (Genehmigungsanlagen)

BetrSichV

§ 19 (1–5)

Schwerwiegende Störfälle unverzüglich der Behörde melden; außerordentliche Prüfungen veranlassen; Ursachenanalyse durch ZÜS unterstützen

401 (alle)

TRBS 1111

§ 3

Gefährdungsbeurteilung systematisch durch fachkundige Person vornehmen; Arbeitsschutz systematisch einbinden

401 (alle)

TRBS 1115

7–8, Anhang B4

Funktionale Sicherheit MSR: Sicherheitsmanagement etablieren; periodische Funktionstests durchführen; Änderungen dokumentieren und prüfen

401 (MSR-bezogen)

TRBS 1123

§ 3

Änderungen in explosionsgefährdeten Anlagen bewerten; Prüfpflicht feststellen; sichere (Wieder-)Inbetriebnahme gewährleisten

401.21/.22/.23 (Ex-Bereiche)

TRBS 1201

4–6, Anhang 4.3

Art, Umfang und Intervalle der Prüfungen festlegen; Vorab- und Funktionsprüfungen durchführen; Informationen für ZÜS bereitstellen

401 (alle)

Governance und Zuständigkeiten

  • Betreiber (Gesamtverantwortlicher): Der Betreiber trägt die oberste rechtliche Verantwortung für die Einhaltung von ÜAnlG, BetrSichV und TRBS. Er stellt ausreichende Ressourcen bereit, benennt nötiges Personal (z. B. befähigte Personen) und definiert Prüfungs- und Instandhaltungsstrategien. Der Betreiber genehmigt Gefährdungsbeurteilungs- und Prüfprogramme und nimmt Revisionen bei wesentlichen Änderungen oder behördlichen Auflagen vor. Bei sicherheitsrelevanten Ereignissen und Behördenkontakten agiert der Betreiber zentral als Ansprechpartner.

  • Anlagenverantwortlicher / FM-Manager: Der Anlagenverantwortliche (Facility Manager) setzt die Betreiberanforderungen um. Er koordiniert die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, legt Prüfpläne fest und überwacht deren Durchführung. Er verwaltet die Dokumentation und Prüfnachweise, pflegt das Anlagenregister und sorgt für fristgerechte Mängelbeseitigung. Im Tagesgeschäft kommuniziert er mit Wartungsdienstleistern, Fachstellen (ZÜS) und Behörden, organisiert Schulungen und gewährleistet die erforderlichen Genehmigungen. Die endgültige Berichtslinie bleibt beim Betreiber.

  • Befähigte Person / ZÜS: Sachkundige und befähigte Personen übernehmen Prüfaufgaben in Eigenverantwortung oder im Auftrag der Prüforganisation (ZÜS). Sie führen Erst-, Wiederkehr- und Sonderprüfungen durch, dokumentieren Befunde und stellen Prüfbescheinigungen aus. Die Überwachungsstelle (ZÜS) steuert und koordiniert behördlich vorgeschriebene Prüfungen, leitet etwaige Mängel zurück an den Betreiber und kann Nachprüfungen anordnen. MSR-Fachleute prüfen speziell die sicherheitstechnischen Steuerungen und melden Befunde über die sichere Funktion.

  • MSR-Verantwortlicher (Funktionale Sicherheit): Ein zuständiger Ingenieur/Techniker kümmert sich um das Lebenszyklusmanagement sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regelanlagen gemäß TRBS 1115. Er pflegt Funktionssicherheitsnachweise, plant und dokumentiert periodische Funktionstests (z. B. Simulation von Fehlersituationen) und verwaltet Änderungen nach definiertem Änderungsmanagement (Gleichartigkeit vs. Neuerung). Änderungen an der MSR-Architektur werden vor Inbetriebnahme geprüft und freigegeben, um die Integrität der Sicherheitskette zu gewährleisten.

  • Notfall- / Rettungskoordinator: Diese Rolle sorgt für Konzepte zur Alarmierung und Rettung bei Schadensfällen. Der Koordinator entwickelt Alarmpläne, hält Rettungsausrüstung bereit und organisiert regelmäßige Notfallübungen. Er stimmt sich mit externen Rettungsdiensten (Feuerwehr, Werkschutz, Erste Hilfe) ab und nimmt deren Feedback in die Alarmpläne auf. Bei Gefahr im Verzug übernimmt er die erste Krisenkommunikation, während der Betrieb ggf. gestoppt wird.

  • Dritte Firmen (Fremdfirmen): Externe Dienstleister und Bau- bzw. Wartungsfirmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie geeignete Qualifikationen nachweisen. Sie werden vor Beginn ihrer Tätigkeit über bestehende Gefahren belehrt und müssen betriebliches Kontroll- und Erlaubnissystem (Permit-to-Work) einhalten. Im Fall höherer Risiken (§13 BetrSichV) stellt der Betreiber einen Koordinator, der Aktivitäten fremder Personen steuert. Fremdfirmen dürfen Mängel nicht eigenmächtig beheben, sondern melden solche unverzüglich an den Anlagenverantwortlichen.

Gefährdungsbeurteilungsprogramm- Umfang und Methodik

Für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, zugehörige Prozesse und sicherheitsrelevante MSR-Systeme ist vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Beurteilung erfasst mögliche Gefährdungen (mechanisch, chemisch, elektrisch etc.) und dient als Entscheidungsgrundlage für technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Fachkundige Personen mit geeigneter Qualifikation führen die Beurteilung durch und erstellen schriftliche Unterlagen. Die Ergebnisse werden dokumentiert sowie in einem Verfahrenshandbuch oder einer Risikoakte abgelegt. In festgelegten Zeitabständen oder bei Zwischenfällen wird die Gefährdungsbeurteilung überprüft und ggf. angepasst, um sie stets aktuell zu halten.

Ergebnisse und Dokumentation- Die Gefährdungsbeurteilung wird typischerweise in Form eines Risiko-Registers dargestellt. Wichtige Ergebnisse sind zum Beispiel:

  • Gefahren und Szenarien: Identifizierte Schadensereignisse, Gefährdungsquellen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit.

  • Schutzhierarchie: Festgelegte technische Schutzvorrichtungen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung nach dem Vorrangprinzip.

  • Restrisiko und Akzeptanz: Bewertung verbleibender Risiken nach Umsetzung aller Maßnahmen und gegebenenfalls Entscheidung über Restrisiken.

  • Prüfungen und Intervalle: Vorgesehene Prüfungsarten (Initial-, Wiederkehr-, Sonderprüfungen) sowie deren Häufigkeit und Fristen.

  • Kontrollmaßnahmen: Spezielle Vorkehrungen für Abnormalzustände, Notfallpläne und Warnsysteme.

Alle genannten Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Die Dokumentation umfasst Gefährdungsdiagramme, Risikotabellen und Prüfpläne. So ist nachvollziehbar, welche Maßnahmen aus welchen Gründen getroffen wurden. Die Unterlagen dienen als Grundlage für Prüfprogramme und zur Abdeckung von Management- und Behördenanforderungen.

Prüfungsarten und Auslöser- Gemäß ÜAnlG und BetrSichV unterscheidet man mehrere Prüfungsarten:

  • Erstprüfung: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage oder nach wesentlichen Änderungen/Reparaturen (prüfpflichtige Änderungen). Hier wird der sichere Betriebszustand erstmalig verifiziert.

  • Wiederkehrende Prüfung: In regelmäßigen, risikobasierten Intervallen (gemäß TRBS 1201) erfolgt die Folgendeprüfung der Anlage, um sicherheitstechnische Vorschriften einzuhalten.

  • Außerordentliche Prüfung: Nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Störfall, Unfälle, Feuer) ordnet die Behörde oder der Betreiber eine zusätzliche Prüfung an, um unerkannte Mängel auszuschließen.

  • Folgeprüfung nach Mängelbeseitigung: Werden bei einer Prüfung gefährliche Mängel festgestellt und dann behoben, veranlasst der Betreiber eine erneute Prüfung, um die Mangelbeseitigung zu bestätigen.

Intervallplanung und Fristen

Die Prüfintervalle werden risikobasiert festgelegt und müssen den Höchstfristen gemäß TRBS 1201 entsprechen. Höhere Risiken und Betriebserfahrungen können zu kürzeren Intervallen führen. Der Betreiber dokumentiert die Prüffristen in einem Prüfkalender und überprüft sie bei neuen Erkenntnissen. Bei Abweichungen (z. B. ungewöhnlich vielen Mängeln) kann die Frequenz angepasst werden. Jede Prüfung wird termingerecht eingeplant, um eine lückenlose Überwachung sicherzustellen.

Durchführung und Unabhängigkeit

Prüfungen werden von neutralen, fachlich befähigten Personen durchgeführt. In vielen Fällen übernehmen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) oder befähigte Prüfer diese Aufgabe. Die Arbeitsweise muss transparent und nachvollziehbar sein: Prüfgegenstand, Prüfmethoden und Ergebnisse werden genau dokumentiert. Der Betreiber sorgt dafür, dass Prüfer weder an der Anlage bau- noch betreiberseitig beteiligt sind, um Interessenkonflikte auszuschließen. Die Prüfdurchführung nach ÜAnlG §9 darf nicht ohne Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen erfolgen.

Festgestellte Mängel und behördliche Maßnahmen- Gemäß ÜAnlG §10 sind nach Abschluss jeder Prüfung die Mängel zu bewerten:

  • Gefährliche Mängel: Liegen Mängel vor, die unmittelbar die Sicherheit gefährden, wird der Betrieb sofort untersagt. Der Betreiber informiert die zuständige Behörde unverzüglich über die Gefahrenlage und übermittelt die Prüfbescheinigung. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn ein neuer Prüfbericht die Mängelbeseitigung bestätigt.

  • Sicherheitstechnische Mängel: Bei weniger kritischen Mängeln setzt der Betreiber Fristen zur Behebung. Ist die Frist abgelaufen oder wird nicht eingehalten, informiert der Betreiber die Behörde ebenfalls. Bis zur Beseitigung gilt ein vorübergehender Stopp der betroffenen Anlagenteile.

Die Prüfergebnisse und Bescheinigungen werden transparent dem Betreiber und der Behörde kommuniziert, um rechtzeitige Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Sichere Arbeitsmittel: Der Betreiber stellt nur Arbeitsmittel bereit, die den rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen. Geräte müssen sicher und mängelfrei sein sowie ergonomisch angemessen genutzt werden können. Vor jeder Benutzung sind Sichtprüfungen auf augenscheinliche Schäden (Korrosion, Verschleiß) durchzuführen. Schutzeinrichtungen (Schutzgitter, Abdeckungen, Verriegelungen) bleiben dauerhaft angebracht oder es werden gleichwertige Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsabstände) sichergestellt. Änderungen an Arbeitsmitteln erfolgen nur nach Prüfung auf Sicherheit.

  • Abnormzustände und Gefahrenzonen: Technische und organisatorische Vorkehrungen verhindern unzulässige Betriebszustände (z. B. Über- oder Unterdruck, Übertemperaturen). Dazu werden Leitsysteme mit Sensoren, Alarmen und automatischen Abschaltungen eingerichtet. Gefahrbereiche sind durch Kennzeichnungen (Gefahren- und Verbotsschilder) sowie bauliche Abgrenzungen gekennzeichnet. Beim Einrichten, Prüfen oder Instandsetzen der Anlage (Inbetriebnahme, Instandsetzung) kommen Sperr- und Absperrverfahren (Permit-to-Work, LOTOTO) zum Einsatz. Während solcher Arbeiten wird der Zutritt Unbefugter verhindert. Für Abweichungen oder Störungen sind Notfallprozeduren definiert (z. B. örtliche Not-Aus-Einrichtung, Abschaltung von Energieversorgung).

  • Notfall- und Rettungsmaßnahmen: Der Betreiber sorgt für Alarm- und Rettungskonzepte entsprechend BetrSichV §11. Alarmwege (Sirenen, Durchsagen, Handys) sowie Rettungsmittel (Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Ausstattung) sind verfügbar. Für den Ernstfall existieren Flucht- und Rettungspläne sowie Unfallhilfspläne. Rettungskräfte und Ersthelfer werden regelmäßig geschult und Übungen durchgeführt. Informationen zu giftigen oder brennbaren Stoffen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Sammelplätzen sind ausgehängt, damit alle Personen im Gefahrenfall wissen, wie sie sich zu verhalten haben.

  • Energieversorgungs- und Druckmedien-Layout: Druckbehälter und energietragende Leitungen sind so angeordnet, dass im Fall einer Leckage oder Explosion möglichst keine weiteren Anlagen gefährdet werden (Sicherheitsabstände, Schutzabdeckungen). Die Aufstellung von Druckgeräten erfolgt nach den Vorgaben der BetrSichV (z. B. Rohrleitungskonfiguration, Festpunktanordnung). Ein schriftliches Prüfprogramm für Drucktests ist vorhanden. Alle energietragenden Verbindungen (Elektrik, Druckluft, Hydraulik) können im Notfall schnell getrennt werden.

  • MSR-Funktionale Sicherheit: Sicherheitsrelevante MSR-Systeme (Not-Aus-Schaltungen, Brandmelde- und Gaswarnanlagen, Sicherheitssteuerungen) sind nach TRBS 1115 ausgeführt. Sie verfügen über Selbstüberwachung (Diagnosesysteme) und werden periodisch auf korrekte Funktion geprüft (Annex B4: z. B. Simulation von Fehlerzuständen). Änderungen am MSR-Setup unterliegen dem Änderungsmanagement: Gleichartige Auswechselungen sind dokumentiert, Neuanschaffungen werden umfassend getestet. Alle Funktionstests, Kalibrierungen und Abgleiche werden aufgezeichnet und als Teil der Funktionssicherheitsdokumentation archiviert.

Explosionsschutz und Druckgeräte- Explosionsgefährdete Bereiche (401.21/.22/.23)

In explosionsgefährdeten Zonen (ATEX-Bereiche) gelten besonders strenge Prüf- und Schutzpflichten. Der Betreiber organisiert Erst- und Wiederholungsprüfungen gemäß BetrSichV §§15–16 und TRBS 1123, inkl. Bewertung der Geräte-Kategorien, Zonenklassifizierungen und ordnungsgemäßer Erdung. Nach jeder Änderung an Ex-Anlagen (z. B. Austausch eines aggregats) ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung und Prüfung zwingend durchzuführen (Änderungsmanagement nach TRBS 1123). Die sichere (Wieder-)Inbetriebnahme wird erst nach Prüfung der Explosionsschutzmaßnahmen freigegeben. Alle elektrischen und mechanischen Schutzvorrichtungen (z. B. Druckentlastung, Flammsperren, Ex-Steuerungen) werden in die regelmäßigen Prüfungen einbezogen.

Druckgeräte (401.14/.16/.17)

Für Druckbehälter, Kessel und Rohrleitungen werden Erst- und Wiederholungsprüfungen gemäß BetrSichV §§15–16 durchgeführt. Der Betreiber erstellt ein schriftliches Prüfprogramm (z. B. Prüfungen mit Volldruck, Dichtheits- und Sicherheitsventiltests). Bei der Aufstellung wird auf sichere Standorte geachtet (Schutzabstände zu Wegen, Fenstern, Lüftungen). Jedes Druckgerät erhält ein eigenes Intervall basierend auf Konstruktion und Gebrauch (gemäß TRBS 1201). Die Prüfberichte enthalten Ergebnisse aller Druck- und Funktionsprüfungen und zeigen, dass die Grenzwerte sicher eingehalten werden.

Sicherheitsrelevante MSR

Die MSR-Komponenten, die im Gefahrenfall eingreifen (z. B. Not-Aus-Steuerungen, Gaswarnungsanlagen), unterliegen einem speziellen Funktionssicherheits-Management (TRBS 1115). Der Betreiber führt regelmäßige Funktionstests aller sicherheitskritischen Steuerkreise durch (z. B. Test von Not-Aus-Schaltkreisen, SPS-Ausfälle simulieren). Änderungen an der Steuerungssoftware oder den Logiken werden vor Einsatz detailliert geprüft. Alle sicherheitsrelevanten Signalketten (Sensoren, Auswerte- und Aktorikbaugruppen) sind dokumentiert. Ersatzteile gleichen Typs werden so beschafft, dass im Bedarfsfall ein Äquivalent schnell verfügbar ist.

Genehmigungen, Meldungen und Behördenschnittstelle

  • Genehmigungspflicht: Für genehmigungspflichtige Anlagen (z. B. bestimmte Abgasanlagen, Druckbehälter über 25 bar) holt der Betreiber vor Errichtung, Betrieb oder Änderung alle erforderlichen Genehmigungen ein. Dies gilt insbesondere bei Anlagen unter ÜAnlG, die dem Genehmigungsbedarf der BetrSichV §18 unterliegen. Genehmigungsunterlagen und Nachweise (z. B. Standortgutachten) werden gepflegt und bei Änderungen aktualisiert.

  • Störfälle und Außerordentliche Prüfungen: Tritt ein schwerwiegender Vorfall auf (Feuer, Explosion, Chemikalienfreisetzung), meldet der Betreiber unverzüglich der zuständigen Behörde (§19 BetrSichV). Es wird eine außerordentliche Prüfung der betroffenen Anlage veranlasst, um Unfallursachen zu klären und neue Mängel zu erkennen. Die Prüfstellen (ZÜS) führen auf Anordnung der Behörde eine Ursachenanalyse durch, sofern gefordert. Alle Maßnahmen und Ergebnisse werden dokumentiert und der Behörde zur Verfügung gestellt.

  • Behördenkontakte: Bei behördlichen Kontrollen (§27 ÜAnlG) stellt der Betreiber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit. Er gewährt den Inspektoren Zutritt zu Anlage und Dokumentation, gibt Auskünfte zu Abläufen und akzeptiert angeordnete Sofortmaßnahmen. Behördliche Anweisungen werden ohne Zeitverzug umgesetzt, um weitere Gefahren abzuwenden. Nach Abschluss von Prüfungen übermittelt der Betreiber gemäß ÜAnlG §11 die geforderten Anlagendaten elektronisch an das zentrale Informationssystem.

Information, Unterweisung und Fremdfirmenkoordination

  • Information und Unterweisung: Vor Inbetriebnahme stellt der Betreiber für jede überwachungsbedürftige Anlage alle relevanten Betriebsanleitungen und Gefährdungsinformationen bereit (Bedienungsanleitung, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung). Alle Mitarbeiter, die mit der Anlage arbeiten, werden anhand dieser Unterlagen unterwiesen – zunächst vor Einsatz und anschließend in regelmäßigen Abständen oder bei Änderungen. Durchgeführte Unterweisungen werden dokumentiert. Die Unterweisungen umfassen den sicheren Betrieb, Maßnahmen im Störfall und das korrekte Verhalten in Gefahrensituationen.

  • Fremdfirmenkoordination: Fremdfirmen arbeiten nur nach schriftlicher Freigabe und schriftlicher Gefährdungsinformation. Bevor Fremdpersonal Anlagen betreibt, informiert der Betreiber über etwaige Gefahren, Betriebsbeschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen. Es wird ein Koordinationsgespräch mit dem Auftragnehmer geführt, dabei wird ein erforderlicher Arbeitsbereich abgegrenzt. Bei Tätigkeiten mit besonderem Risiko (§13 BetrSichV) bestellt der Betreiber einen Beauftragten (Koordinator), der den Fremdfirmenpersonaleinsatz überwacht. Im gesamten Zeitraum hat der Betreiber jederzeit Zugriff auf Tätigkeitszertifikate und führt eine Dokumentation zum Einsatz externer Firmen.

Tabelle 1: Prüfungs- und Wartungsplan (Beispiel, anpassbar entsprechend Gefährdungsbeurteilung)

Anlagengruppe

Prüfungsart

Typische Intervalle*

Prüfungsumfang (Beispiele)

Prüfer

401.14/.16/.17 (Druckanlagen)

Erst-/Wiederkehrende Prüfungen

gemäß TRBS 1201 bzw. Herstellervorgaben

Druckprüfprogramm; Sicherheitsventil-Funktionstest; MSR-Schutz-Interlocks

ZÜS / bef. Person

401.21/.22/.23 (Ex-Bereiche)

Erst-/Wiederkehrend / nach Änderung

gemäß TRBS 1123/1201

Zoneneinteilung; Geräte-Kategorie; Erdung; Explosionsschutz-MSR (Sensoren, Alarme)

ZÜS / bef. Person

Andere 401-Anlagen

Wiederkehrende Prüfung

risikobasiert

Schutzeinrichtungen; Warn- und Not-Aus-Systeme; Abweichschutz

bef. Person

Alle 401-Anlagen

Vor Inbetriebnahme / regelmäßig

täglich – monatlich

Sichtprüfung auf Mängel; Funktionstest von Sicherheitseinrichtungen

Fachpersonal vor Ort

*: Die Intervalle werden risikobasiert durch den Betreiber festgelegt (innerhalb der Höchstfristen der TRBS).

Dieser Prüfplan zeigt exemplarisch, welche Prüfungsarten und Intervalle für verschiedene Anlagengruppen vorgesehen sein können. Er ist anhand der Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben anzupassen.

Dokumentationssystem und Aufbewahrung- Wichtige Unterlagen sind beispielsweise:

  • Anlagen- und Prüfregister: Übersicht aller überwachungsbedürftigen Anlagen und der durchgeführten Prüfungen mit Terminen und Ergebnissen.

  • Gefährdungs- und Risikobeurteilungen: Dokumente mit Analyseergebnissen und Ableitung von Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilungsakten).

  • Prüfkalender und Prüfberichte: Zeitplan für Prüfungen und die Protokolle der Prüfungsergebnisse.

  • Mängel- und Korrekturprotokolle: Nachweise über festgestellte Mängel, deren Ursachen und durchgeführte Maßnahmen.

  • Funktionssicherheitsakte (MSR): Nachweis der Betriebsphilosophie und Testprotokolle für sicherheitsrelevante Steuerungstechnik.

  • Genehmigungs- und Zulassungsunterlagen: Erlaubnisse, Prüfzeugnisse und Bescheinigungen für Anlagen.

  • Störfall- und Vorfallberichte: Aufzeichnungen über Unfälle, Beinaheunfälle und durchgeführte Untersuchungen.

  • Unterweisungsnachweise: Dokumentation von Einweisungen und Schulungen des Personals.

Alle diese Dokumente werden gemäß BetrSichV §17 am Ort der jeweiligen Anlage und für deren gesamte Lebensdauer aufbewahrt. Durch die digitale und physische Ablage am Einsatzort ist sichergestellt, dass sie jederzeit für wiederkehrende Prüfungen und behördliche Kontrollen zur Verfügung stehen. Änderungen und Versionen werden mit Datum versehen, so ist die Rückverfolgbarkeit aller Anpassungen gegeben.

Kennzahlen (KPIs) und Einhaltungsüberwachung- Beispiele für relevante KPIs sind:

  • Anteil fristgerecht durchgeführter Prüfungen (Ziel ≥ 98 %).

  • Offene Mängel nach Fristablauf (Ziel: keine „roten“ Fälle, ≤7 Tage Verzögerung „gelb“).

  • Durchschnittliche Bearbeitungszeit von Mängeln (von Entdeckung bis Behebung).

  • Wiederholrate von Mängelbefunden (zeigt, ob Maßnahmen nachhaltig sind).

  • Abdeckung der MSR-Funktionstests (Anteil der geprüften sicherheitsrelevanten Systeme).

  • Unterweisungsquote im Soll-Zustand (Anteil geschulter Mitarbeiter am Stichtag, Ziel 100 %).

  • Bearbeitungszeit von Störfallmeldungen (Anteil Meldungen, die innerhalb der gesetzten Frist gemeldet wurden, Ziel 100 %).

Diese Kennzahlen werden regelmäßig überprüft (z. B. Quartalsberichte). Abweichungen führen zu Ursachenanalysen und Verbesserungsmaßnahmen. Ein monatliches Reporting an das Management unterstützt die kontinuierliche Einhaltung der Sicherheits- und Wartungsstrategie.

Auszug aus Vertraglichen Pflichten des Betreibers

  • Gefährdungsbeurteilung & Aktualisierung: Der Betreiber führt vor Inbetriebnahme, nach jeder prüfpflichtigen Änderung und in festgelegten Zeitabständen eine Gefährdungsbeurteilung durch. Die Ergebnisse werden dokumentiert und bei neuen Erkenntnissen oder Veränderungen der Anlage aktualisiert.

  • Prüfprogramm: Der Betreiber erstellt und pflegt ein Prüfprogramm, das den Anforderungen von ÜAnlG, BetrSichV und TRBS entspricht. Dieses umfasst Erstprüfungen, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen sowie risikobasierte Intervalle.

  • Mängelmanagement: Der Betreiber stellt sicher, dass Anlagen bei gefährlichen Mängeln sofort stillgelegt und Mängel zügig beseitigt werden. Er meldet vorgefundene gefährliche Mängel gemäß ÜAnlG §10 an die Behörde und veranlasst Nachprüfungen.

  • MSR-Funktionale Sicherheit: Der Betreiber führt ein Managementsystem für die funktionale Sicherheit der sicherheitsrelevanten MSR-Systeme ein. Es umfasst wiederkehrende Funktionstests sowie ein Dokumentations- und Änderungsmanagement zur Gewährleistung der Systemsicherheit.

  • Genehmigungen & Behördeninteraktion: Vor Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderungen an genehmigungspflichtigen Anlagen holt der Betreiber alle erforderlichen Genehmigungen ein. Bei Unfällen oder Störfällen meldet er diese unverzüglich den Behörden und stellt alle geforderten Unterlagen bereit. Behördliche Anordnungen werden umgehend umgesetzt.

  • Information & Unterweisung: Der Betreiber gibt schriftliche Betriebsanweisungen aus und sorgt dafür, dass alle betroffenen Personen vor der Inbetriebnahme der Anlage instruiert werden. Der Umfang und Nachweis der Unterweisung wird dokumentiert.

  • Koordination Dritter: Fremdfirmen arbeiten nur nach Abstimmung mit dem Betreiber. Benötigte Sicherheitsinformationen werden ausgetauscht. Bei Arbeiten mit erhöhtem Risiko (§13 BetrSichV) stellt der Betreiber einen Koordinator, der die Tätigkeiten aller externen Mitarbeiter überwacht.

  • Dokumentation & Aufbewahrung: Der Betreiber sorgt dafür, dass alle Prüf- und Wartungsnachweise, Prüfberichte, Mängellisten und sonstige sicherheitsrelevante Dokumente vollständig am Standort der Anlage aufbewahrt werden. Die Unterlagen stehen über die gesamte Lebensdauer der Anlage zur Verfügung.

Verpflichtung

Betreiber

FM/Asset Manager

ZÜS / bef. Pers.

MSR-Verantw.

Fremdfirma

GefährdungsbeurteilungA

A

R

C

C

I

Prüfplanung & Intervalle

A

R

C

C

I

Erst-/Wiederholungsprüfungen

I

C

R

C

I

Mängelbeseitigung

A

R

C

C

R

Behördenmeldungen

A

R

C

I

I

Unterweisungen & Dokumentation

A

R

I

C

I

Legende: A = Rechenschaftspflichtig (Accountable), R = Verantwortlich (Responsible), C = Konsultiert, I = Informiert.

Schlussfolgerung

Das Zusammenspiel von ÜAnlG, BetrSichV und den TRBS 1111 ff. definiert umfassende Pflichten für Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen. Ein risikobasiertes Prüfprogramm, ein robustes Management funktionaler Sicherheit bei MSR-Systemen sowie eine lückenlose Dokumentation sind zentrale Säulen dieser Pflichten. Die konsequente Integration dieser Anforderungen in den FM-Alltag schafft Rechtssicherheit, minimiert Betriebsstörungen durch technische Ausfälle und stellt den langfristig sicheren Betrieb der Anlagen sicher. Ein solches Managementsystem fördert nicht zuletzt das Vertrauen von Mitarbeitern, Betriebspartnern und Behörden in die Anlagenzuverlässigkeit.