Tarif- & Mindestlohnerklärung
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Tarif- und Mindestlohnerklärung im Technischen Facility Management
In diesem Leitfaden werden die Anforderungen und Verfahren rund um die Tarif- und Mindestlohnerklärung im Rahmen der Ausschreibung von technischem Facility Management für ein Industriebauvorhaben erläutert. Ziel dieser Erklärung ist es, bereits im Vergabeverfahren sicherzustellen, dass Bieter fairen Lohnpraktiken folgen und sämtliche arbeitsrechtlichen Mindeststandards einhalten. Die Gewährleistung angemessener Entlohnung nach gesetzlichen und tariflichen Vorgaben ist nicht nur aus Compliance- und Arbeitnehmerschutzgründen essenziell, sondern trägt auch zu einer hohen Qualität und Zuverlässigkeit der technischen Dienstleistungen bei. Gerade in sicherheitskritischen und zugangsbeschränkten Umgebungen – etwa bei der Betreuung sensibler Anlagen – sind verlässliche, gerecht entlohnte Mitarbeiter von besonderer Bedeutung, um den reibungslosen und sicheren Betrieb der Liegenschaft zu gewährleisten.
- Rechtliche
- Geltungsbereich
- Dokumentationsanforderungen
- Verfahrensvorgaben
- Zutrittskontrollsysteme
- Konformität
Rechtliche und regulatorische Grundlagen
Die Einhaltung von Lohnstandards im Facility Management stützt sich auf verschiedene gesetzliche Grundlagen in Deutschland. Zentral ist das Mindestlohngesetz (MiLoG), das seit 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vorschreibt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 12,82 € pro Stunde (Stand 2025) und wird in regelmäßigen Abständen durch die Mindestlohnkommission überprüft und angepasst. Kein Arbeitnehmer, der im Rahmen des technischen Facility Managements eingesetzt wird, darf unterhalb dieser Lohnuntergrenze entlohnt werden. Darüber hinaus dürfen einschlägige Tarifverträge nicht unterlaufen werden: Falls für das eingesetzte Personal branchenspezifische Tariflöhne gelten (beispielsweise in Bereichen wie Elektrohandwerk, Heizungs- und Lüftungstechnik oder in der Sicherheits- und Reinigungsbranche), sind diese – sofern sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen – verbindlich einzuhalten. Viele Tarifverträge in der Facility-Management-Branche und verwandten Dienstleistungssektoren sind als allgemeinverbindlich erklärt, was bedeutet, dass ihre Lohnuntergrenzen für alle Arbeitgeber der Branche bindend sind.
Auch das Vergaberecht, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV), bildet einen wichtigen Rahmen: Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei Ausschreibungen soziale Standards wie die Lohn- und Tarifgerechtigkeit zu berücksichtigen. Bieter müssen daher im Zuge von öffentlichen Ausschreibungen regelmäßig erklären, dass sie die geltenden Arbeitsrechtsnormen – allen voran MiLoG und ggf. anwendbare Tarifverträge – einhalten. Diese Vorgabe soll einen fairen Wettbewerb sicherstellen und verhindern, dass durch Lohndumping unzulässige Wettbewerbsvorteile erlangt werden. Verstöße gegen das MiLoG oder gegen Tariftreue-Vorgaben können gemäß GWB dazu führen, dass ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird oder bereits vergebene Aufträge entzogen werden. Zusätzlich haben die meisten Bundesländer eigene Tariftreue- und Vergabegesetze, die Bieter zur Einhaltung von Mindestlohn- und Tarifvorgaben verpflichten und entsprechende Erklärungen verlangen.
Neben den lohnbezogenen Vorschriften sind auch arbeits- und sicherheitsrechtliche Bestimmungen Teil der Compliance-Anforderungen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) schreiben vor, dass Arbeitgeber für sichere Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen haben. Zwar betreffen diese Regelungen primär die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, doch sie ergänzen den Anspruch auf faire Arbeitsbedingungen. Ein technischer Facility-Management-Dienstleister, der die Lohnstandards einhält, wird in der Regel auch diese Vorschriften ernst nehmen. Auftraggeber erwarten von ihren Dienstleistern eine umfassende Rechtstreue, die sowohl angemessene Entlohnung als auch Arbeitsschutz umfasst.
Schließlich ist die Haftung für Nachunternehmen gemäß § 13 MiLoG zu beachten. Danach haftet ein Auftraggeber (Generalunternehmer) dafür, dass beauftragte Subunternehmer ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Diese Haftung erstreckt sich über die gesamte Nachunternehmerkette: Der Hauptauftragnehmer haftet wie ein Bürge dafür, dass auch Mitarbeiter von Nachunternehmern oder verliehenes Personal den Mindestlohn erhalten. Für den Bereich technisches Facility Management bedeutet dies, dass das beauftragte Unternehmen sicherstellen muss, dass alle von ihm eingesetzten Nachunternehmer und Personaldienstleister die Lohnuntergrenzen einhalten. Andernfalls setzt sich der Hauptauftragnehmer einem erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiko aus.
Geltungsbereich der Lohn-Compliance
Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Mindestlöhne und tarifvertraglichen Entgelte erstreckt sich im technischen Facility Management auf alle Arbeitsbereiche und Beschäftigten, die im Rahmen des Auftrags eingesetzt werden.
Für alle vorgenannten Personen und Kategorien ist gleichermaßen sicherzustellen, dass die jeweils geltenden Lohnuntergrenzen und tariflichen Pflichten ohne Ausnahme eingehalten werden. Es darf keine Differenzierung geben, bei der z.B. ausgelagertes oder temporäres Personal zu schlechteren Konditionen beschäftigt wird als vergleichbares Stammpersonal. Die Lohn-Compliance-Erklärung deckt somit die gesamte Personalkette ab, um faire Arbeitsbedingungen für jeden Beteiligten zu garantieren.
Insbesondere müssen folgende Fachrichtungen und Tätigkeitsbereiche abgedeckt werden:
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (HLK): Techniker und Anlagenmechaniker, die für Wartung und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen zuständig sind.
Elektrotechnik und Brandschutz: lektrofachkräfte, Brandmeldeanlagen-Spezialisten und sonstiges Personal für elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung und Feuerlöschsysteme.
Aufzugstechnik: Servicepersonal für Aufzugsanlagen innerhalb des Gebäudes.
Zutrittskontroll- und Sicherheitssysteme: Techniker für Zugangskontrollanlagen, Überwachungssysteme und ähnliche sicherheitstechnische Einrichtungen.
Diese Aufzählung ist beispielhaft; sämtliche im Rahmen des Facility-Management-Vertrags eingesetzten technischen Fachkräfte fallen unter die Lohn-Compliance.
Die Verpflichtung zur Lohn- und Tarifkonformität gilt für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen im Projekt, unabhängig von der Vertragsform. Dies umfasst insbesondere:
Festangestellte Mitarbeiter des Bieters (Stammpersonal), die direkt auf der Lohnliste des Dienstleisters stehen.
Von Subunternehmern gestelltes Personal, das zur Erfüllung von Teilen des Leistungsumfangs eingesetzt wird.
Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitskräfte, die über Drittanbieter oder Personaldienstleister für den Auftrag bereitgestellt werden.
Dokumentationsanforderungen für Bieter
Eigenerklärung zur Lohn-Compliance: Eine vom Bieter rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass er die Bestimmungen des MiLoG sowie alle einschlägigen und anwendbaren Tarifvertragsregelungen vollständig einhält und während der Vertragslaufzeit einhalten wird.
Nachweise zur Lohnstruktur: Belege, die die im Unternehmen geltenden Lohnstrukturen offenlegen (z.B. Auszüge aus Tarifverträgen, firmeninterne Lohntabellen oder Vergütungsrichtlinien). Dadurch soll transparent gemacht werden, dass die angebotenen Löhne den gesetzlichen Mindeststandards und etwaigen Tarifvorgaben entsprechen.
Gleichbehandlungszusicherung für Fremdpersonal: Eine Bestätigung, dass für eingesetzte Subunternehmer-Mitarbeiter und temporäres Personal keine geringeren Löhne oder ungünstigeren Bedingungen gelten als für die eigenen Festangestellten. Der Bieter erklärt also, dass ausgelagertes Personal nach denselben Lohnmaßstäben bezahlt wird wie vergleichbares eigenes Personal.
Interne Kontrollprozesse: Ein Nachweis oder eine Beschreibung der Mechanismen, mit denen der Bieter die Einhaltung der Lohn-Compliance intern sicherstellt. Dies kann z.B. die Darstellung regelmäßiger interner Lohnabrechnungsprüfungen, Compliance-Audits, Schulungen des Personalwesens zu MiLoG/Tarifpflichten oder ein benannter Compliance-Beauftragter umfassen. Damit zeigt der Bieter, dass er proaktiv sicherstellt, dass Verstöße gegen Lohnvorschriften im eigenen Haus nicht auftreten.
Bereitschaft zur Vorlage aktueller Nachweise: Eine Verpflichtungserklärung, auf Anforderung des Auftraggebers jederzeit aktualisierte Nachweise zur Lohn- und Tarifkonformität vorzulegen. Beispielsweise kann der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit stichprobenartig Lohnabrechnungen, Audit-Berichte oder Bestätigungen anfordern – der Bieter muss sich bereit erklären, solche Informationen zeitnah und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Diese Dokumente und Erklärungen sollen gewährleisten, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe seine Verpflichtungen kennt und organisatorisch vorgesorgt hat, um ihnen nachzukommen. Sie schaffen Transparenz und Vertrauen im Vergabeverfahren, indem sie die Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters in Bezug auf die Einhaltung von Arbeitsstandards belegen.
Verfahrensvorgaben im Vergabeverfahren
Einreichung der Erklärung mit dem Angebot: Die unterzeichnete Lohn- und Tariftreueerklärung ist zwingend mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Angebote, denen diese Eigenerklärung fehlt, können von der Wertung ausgeschlossen werden, da die Einhaltung der Arbeitsbedingungen als Teilnahmevoraussetzung gilt.
Überprüfung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben zur Lohn-Compliance zu überprüfen. Dies kann bereits im Vergabeverfahren durch Stichproben oder nach Vertragsbeginn im Rahmen von Audits oder Kontrollen geschehen. Der Auftraggeber kann z.B. stichprobenhaft Lohnabrechnungen einsehen oder Bestätigungen der Sozialkassen anfordern, um sich von der Wahrhaftigkeit der Erklärung zu überzeugen.
Jährliche Bestätigungspflicht: Während der Vertragslaufzeit muss der beauftragte Dienstleister in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal jährlich – die fortdauernde Einhaltung der Lohn- und Tarifvorgaben schriftlich bestätigen. Diese jährliche Konformitätserklärung dient dazu, etwaige Änderungen (z.B. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns oder neue Tarifabschlüsse) nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass sie umgehend umgesetzt wurden.
Sanktionen bei Verstößen: Sollten während der Auftragsdurchführung Verstöße gegen die erklärte Lohn-Compliance auftreten (z.B. wird festgestellt, dass Mitarbeiter doch unter Mindestlohn bezahlt wurden), gilt dies als erhebliche Vertragsverletzung. Je nach Schwere des Verstoßes kann der Auftraggeber Vertragsstrafen verhängen, den Vertrag fristlos kündigen und/oder den betreffenden Auftragnehmer von zukünftigen Ausschreibungen ausschließen. Öffentliche Auftraggeber sind in gravierenden Fällen sogar verpflichtet, solche Unternehmen von weiteren Vergaben auszuschließen, um die Integrität des Vergabeprozesses zu wahren.
Verantwortung für Nachunternehmer: Der Hauptauftragnehmer trägt die volle Verantwortung dafür, dass auch sämtliche Nachunternehmer und eventuelle Personaldienstleister die Lohnvorgaben einhalten. Verletzen Nachunternehmer die Mindestlohnpflicht, haftet der Hauptauftragnehmer gemäß § 13 MiLoG, so als hätte er selbst den Lohn vorenthalten. Daher muss der Auftragnehmer vertraglich sicherstellen und durch geeignete Kontrollen überwachen, dass alle Partnerunternehmen und Leiharbeitsfirmen ihr Personal korrekt entlohnen. Üblich ist z.B., dass der Hauptauftragnehmer von jedem eingesetzten Subunternehmen seinerseits eine Tarif- und Mindestlohnerklärung einfordert und bei Nichterfüllung Konsequenzen zieht.
Spezifische Anforderungen für Zutrittskontrollsysteme und Sicherheitsbereiche
In besonders sicherheitsempfindlichen Einsatzbereichen – insbesondere beim Betrieb von Zutrittskontrollsystemen und vergleichbaren sicherheitsrelevanten Anlagen – gelten zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen für die Lohn-Compliance. Das Personal, das in solchen Bereichen tätig ist, hat häufig erweiterte Zugangsrechte und trägt hohe Verantwortung für die Sicherheit des Objekts. Entsprechend ist darauf zu achten, dass gerade diese Mitarbeiter fair behandelt und entlohnt werden, um ihre Zuverlässigkeit und Integrität sicherzustellen.
Typische Tätigkeitsfelder in diesem Kontext sind zum Beispiel:
Wartung und Betreuung der technischen Zutrittskontroll-Hardware und -Software (z.B. Kartenleser, Schranken, elektronische Schließsysteme).
Support und Betrieb von biometrischen oder ausweisbasierten Zugangssystemen, inklusive Update-Management, Funktionsprüfungen und Benutzerverwaltung.
Sicherheitsbereitschaft und Interventionsdienste bei Zutrittsstörungen oder sicherheitskritischen Vorfällen (etwa ein Team, das bei einem Ausfall des Zugangssystems oder einem Alarm kurzfristig reagiert).
Für das in solchen Bereichen eingesetzte Personal muss der Bieter die Einhaltung der Lohnstandards ausdrücklich nachweisen. Die Lohn- und Tariferklärung sollte klarstellen, dass auch sicherheitskritische Funktionsstellen nicht ausgenommen oder anders behandelt werden. Im Gegenteil: Ein angemessenes Lohnniveau ist hier ein Teil der Risikovorsorge, da unterbezahltes Personal in sicherheitsrelevanten Positionen ein potenzielles Sicherheitsrisiko darstellen könnte – beispielsweise weil es weniger zuverlässig ist oder empfänglicher für Bestechungsversuche. Der Auftraggeber legt daher besonderen Wert darauf, dass z.B. Leitstandtechniker, Sicherheitstechniker oder Interventionskräfte nach Tarif oder mindestens nach gesetzlichen Vorgaben vergütet werden.
Bei der Dokumentation der Lohn-Compliance für Mitarbeiter mit hohen Zugangsrechten ist zudem Vertraulichkeit geboten. Aus den erforderlichen Nachweisen (etwa Namenslisten mit Funktionen und Lohnangaben) kann ersichtlich sein, welche Personen Schlüsselpositionen in der Sicherheitsinfrastruktur haben. Diese Informationen müssen vom Auftraggeber vertraulich behandelt und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Ggf. sind besondere Maßnahmen zu vereinbaren, z.B. dass detaillierte Gehaltsnachweise nur einem eingeschränkten Empfängerkreis vorgelegt oder personenbezogene Daten in den Nachweisen geschwärzt werden. Der Bieter kann verlangen, dass eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für den Umgang mit solchen sensiblen Daten abgeschlossen wird. Ziel ist es, die Wage-Compliance transparent nachzuweisen, ohne die Sicherheit der Anlage oder die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu kompromittieren.
Bestätigung der Konformität
Abschließend muss jeder Bieter im Angebotsverfahren eine formelle Bestätigung der Lohn- und Tarifkonformität abgeben. Diese Erklärung, oft in Form einer unterschriebenen Tarif- und Mindestlohnerklärung, hält fest, dass der Bieter alle gesetzlichen und tariflichen Lohnvorschriften einhält und während der gesamten Vertragsdurchführung einhalten wird. Der Bieter übernimmt damit auch die Verantwortung, die Einhaltung dieser Verpflichtungen laufend zu überwachen – sowohl in Bezug auf das eigene Personal als auch hinsichtlich aller eingesetzten Nachunternehmer und Leiharbeitskräfte. Falls sich gesetzliche Vorgaben ändern (z.B. Erhöhung des Mindestlohns) oder neue allgemeinverbindliche Tarifverträge in Kraft treten, verpflichtet sich der Bieter, diese ohne Verzögerung umzusetzen.
Diese Konformitätserklärung wird vom Bieter in der Regel zusammen mit dem Angebot eingereicht und wird im Falle einer Zuschlagserteilung zum Vertragsbestandteil. Dem Bieter ist bewusst, dass die Nichteinhaltung der hierin abgegebenen Zusicherungen schwerwiegende Folgen haben kann – bis hin zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder zum Ausschluss von zukünftigen Ausschreibungen (siehe Abschnitt 5). Die Abgabe der Tarif- und Mindestlohnerklärung ist somit eine grundlegende Voraussetzung, um im Vergabeverfahren berücksichtigt zu werden, und unterstreicht die Verpflichtung des Bieters zu fairen Arbeitsbedingungen und gesetzestreuem Verhalten.