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Gefahrstoff-Entsorgungsplan

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Gefahrstoff-Entsorgungsplan im Technischen Facility Management

Gefahrstoff-Entsorgungsplan im Technischen Facility Management

Ein Gefahrstoff-Entsorgungsplan beschreibt die Verfahren und Maßnahmen für den sicheren Umgang mit und die Entsorgung von gefährlichen Stoffen, die im Rahmen des technischen Gebäudemanagements eines Industriegebäudes anfallen können. Im Ausschreibungsprozess für das Technische Facility Management (TFM) eines Industriegebäudes dient dieser Plan dazu, sicherzustellen, dass alle Bieter den rechtssicheren, sicheren und umweltverträglichen Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten. Die Bedeutung eines solchen Plans ist hoch, da unsachgemäße Entsorgung erhebliche rechtliche Konsequenzen, Sicherheitsrisiken und Umweltschäden nach sich ziehen kann. Darüber hinaus müssen bei der Entsorgung aus sensiblen Bereichen des Gebäudes (z. B. IT-Serverräumen oder Energiezentralen) die Zugangsregelungen (Zutrittskontrolle) und besonderen Sicherheitsvorkehrungen strikt eingehalten werden, um den Schutz kritischer Infrastrukturen und Daten nicht zu gefährden.

Die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen ist Grundvoraussetzung für einen ordnungsgemäßen Gefahrstoff-Entsorgungsplan. Wichtige Rechtsgrundlagen und Regelwerke in Deutschland und der EU sind unter anderem:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Das KrWG bildet den gesetzlichen Rahmen der Abfallbewirtschaftung in Deutschland. Es definiert die Abfallhierarchie und schreibt insbesondere für gefährliche Abfälle spezielle Nachweispflichten und die Beauftragung zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe vor. Die GefStoffV regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz, einschließlich Kennzeichnung, Lagerung und Schutzmaßnahmen, und stellt sicher, dass alle im Facility Management eingesetzten Gefahrstoffe sicher gehandhabt werden.

  • EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und REACH-Verordnung: Die Abfallrahmenrichtlinie der EU bildet den europäischen Rahmen für Abfallbewirtschaftung und schreibt u. a. die Abfallhierarchie, das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung und die Pflicht zur getrennten Sammlung von gefährlichen Abfällen vor. Die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) verpflichtet Unternehmen, gefährliche Chemikalien zu registrieren, deren Risiken zu bewerten und sicherzustellen, dass ausreichende Sicherheitsinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) entlang der Lieferkette weitergegeben werden.

  • DGUV-Vorschriften für den Arbeitsschutz: Die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten verbindliche Regeln für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen. Sie stellen z. B. sicher, dass Mitarbeiter im TFM bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen entsprechend unterwiesen, mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet und durch geeignete Maßnahmen vor Unfällen oder Gesundheitsgefahren geschützt werden.

  • Standards (ISO 14001, DIN EN 14816): Internationale und nationale Standards setzen bewährte Praktiken: ISO 14001 legt Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem fest, das auch den Umgang mit Abfällen und Gefahrstoffen umfasst. Die Norm DIN EN 14816, die den Transport gefährlicher Abfälle betrifft, gibt Richtlinien für sichere Beförderung und Dokumentation solcher Stoffe vor, um eine rechtssichere und umweltschonende Entsorgungskette zu gewährleisten.

  • Vergaberechtliche Anforderungen (GWB, VgV): Die deutschen Vergabevorschriften – insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) – verlangen im öffentlichen Ausschreibungswesen, dass Auftraggeber nur geeignete und zuverlässige Auftragnehmer auswählen. Im Kontext des Gefahrstoff-Entsorgungsplans bedeutet dies, dass Bieter nachweisen müssen, dass sie zugelassene und zertifizierte Entsorgungspartner (Entsorgungsfachbetriebe) einsetzen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten zur Entsorgung von Abfällen wird so bereits im Vergabeverfahren sichergestellt.

In einem industriellen Gebäude fallen im Rahmen des technischen Gebäudebetriebs verschiedene Arten von gefährlichen Abfällen an, die im Entsorgungsplan berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören insbesondere:

  • Öle und Schmierstoffe: Etwa gebrauchte Hydrauliköle, Schmierfette oder Motorenöle aus Wartungsarbeiten an Klima- und Lüftungsanlagen, Pumpen oder Notstromaggregaten. Diese gelten als Altöl und müssen gemäß Altölverordnung und KrWG fachgerecht gesammelt und entsorgt werden.

  • Verunreinigte Filter: Dazu zählen gebrauchte Ölfilter, Luftfilter, Staubfilter und HEPA-Filter, die Schadstoffe oder kontaminierte Rückstände aufgenommen haben. Diese Filter sind aufgrund der Kontamination als gefährlicher Abfall einzustufen und müssen in geeigneten Behältern gesammelt und entsprechend entsorgt werden.

  • Kältemittel aus Kühlanlagen: Kältemittel wie FCKW, HFKW oder HFCKW aus Klimaanlagen und Kälteaggregaten. Beim Wartungsaustausch müssen diese durch zertifiziertes Fachpersonal aufgefangen und dürfen nicht in die Atmosphäre entweichen (Einhaltung der europäischen F-Gase-Vorschriften). Die Entsorgung bzw. Rückgewinnung hat gemäß der einschlägigen Umweltvorschriften (z. B. Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Deutschland) zu erfolgen.

  • Chemische Reinigungs- und Lösungsmittel: Im technischen Betrieb eingesetzte Reinigungsmittel, Lösemittel oder sonstige Chemikalien (z. B. für Reinigungs- und Wartungsarbeiten). Reste oder verbrauchte Substanzen, die als gefährlich eingestuft sind (z. B. entzündlich oder ätzend), müssen getrennt gesammelt und gemäß Gefahrstoff- und Abfallrecht entsorgt werden. Die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter der Produkte geben Hinweise zur korrekten Entsorgung.

  • Batterien und Elektronikschrott: Beim Austausch von Batterien (z. B. USV-Batterien, Notbeleuchtung) und bei der Außerbetriebnahme elektrischer oder elektronischer Geräte (etwa Komponenten von Zutrittskontrollsystemen, Sensoren oder Leuchtmittel mit gefährlichen Inhaltsstoffen) fallen ebenfalls gefährliche Abfälle an. Diese unterliegen speziellen Entsorgungspflichten nach dem Batteriegesetz (BattG) bzw. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und enthalten oft Schadstoffe (z. B. Schwermetalle oder PCB), die eine getrennte Sammlung und Entsorgung durch zertifizierte Betriebe erfordern.

In der Angebotsphase müssen die teilnehmenden Unternehmen nachweisen, dass sie den Anforderungen an die Gefahrstoffentsorgung gewachsen sind. Folgende Unterlagen und Nachweise werden typischerweise verlangt:

  • Ein detaillierter Gefahrstoff-Entsorgungsplan, der die vorgesehenen Verfahren für Sammlung, Zwischenlagerung, Transport und Entsorgung aller relevanten gefährlichen Abfälle beschreibt. Darin sollen auch Zuständigkeiten, vorgesehene Behälter und Transportwege erläutert werden.

  • Nachweise über Verträge mit zugelassenen Entsorgungspartnern, insbesondere mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben gemäß § 56 KrWG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Dadurch wird belegt, dass die gefährlichen Abfälle durch befugte und sachkundige Unternehmen entsorgt werden.

  • Ein lückenloses Entsorgungskonzept mit Nachweisführung (Chain of Custody): Bieter müssen darlegen, wie die Dokumentation vom Anfall bis zur endgültigen Entsorgung erfolgt. Dies umfasst z. B. die Führung von Übernahme- und Begleitscheinen gemäß Nachweisverordnung (elektronisches Nachweisverfahren) sowie das Führen eines Abfallregisters, um jeden Gefahrenstoffabfall bis zur abschließenden Entsorgung nachvollziehen zu können.

  • Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (SDB) für alle im Rahmen des Auftrags verwendeten Gefahrstoffe oder Chemikalien. Diese SDB sind erforderlich, um das Gefährdungspotenzial und die sachgerechte Entsorgung der jeweiligen Stoffe beurteilen zu können.

  • Schulungs- und Qualifikationsnachweise des Personals: Belege dafür, dass Mitarbeiter, die mit der Sammlung und Entsorgung von Gefahrstoffen betraut sind, entsprechend unterwiesen und qualifiziert sind (z. B. Schulungszertifikate, Teilnahmebescheinigungen gemäß DGUV-Regeln). Gegebenenfalls ist auch die Benennung eines Gefahrgut- oder Abfallbeauftragten nachzuweisen.

Ein Industriebau verfügt häufig über elektronische Zutrittskontrollsysteme und sicherheitsrelevante Technik, deren Entsorgung besondere Maßnahmen erfordert:

  • Sichere Entsorgung elektronischer Komponenten: Die Entfernung und Entsorgung von Geräten der Zutrittskontrolle (z. B. Zutrittsserver, Kartenleser, biometrische Scanner) muss mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Solche Geräte sind als Elektronikschrott zu behandeln und gemäß ElektroG an spezialisierte Entsorger zu übergeben, da sie Schadstoffe (etwa Schwermetalle oder bestimmte Kunststoffe) enthalten können.

  • Datenschutz bei Geräteausmusterung: Vor der Entsorgung von Geräten, die personenbezogene oder sicherheitsrelevante Daten enthalten (z. B. Datenbanken von Zutrittskarten oder Protokolldaten), sind alle Datenträger sicher zu löschen oder physisch zu zerstören. Der Auftragnehmer muss die Datenschutzvorgaben gemäß DSGVO einhalten und dem Auftraggeber Löschprotokolle bzw. Zertifikate über die Datenvernichtung dieser Komponenten vorlegen.

  • Zugriffsbeschränkung für Abfalllagerbereiche: Bereiche im Gebäude, in denen gefährliche Abfälle zeitweilig gesammelt oder gelagert werden (z. B. ein Gefahrstofflager oder Batterieraum), unterliegen strengen Zutrittsbeschränkungen. Es ist sicherzustellen, dass nur autorisierte und unterwiesene Personen Zugang zu diesen Bereichen haben. Dazu sind im Entsorgungskonzept geeignete Maßnahmen der Zutrittskontrolle oder Schlüsselverwaltung vorzusehen.

  • Dokumentation im CAFM/BMS: Alle Entsorgungsvorgänge – insbesondere für sicherheitskritische Komponenten wie Zutrittskontrollgeräte – sollten im Computer-Aided Facility Management-System (CAFM) bzw. im Gebäudeleitsystem dokumentiert werden. Dadurch wird eine lückenlose Nachverfolgbarkeit gewährleistet, und Audits oder Auswertungen des Abfallmanagements (z. B. im Rahmen der ISO 14001-Umweltaudits) werden erleichtert.

Bestätigung der Konformität

Jeder Bieter muss im Rahmen seiner Angebotsabgabe explizit bestätigen, dass alle Maßnahmen der Gefahrstoffentsorgung in voller Übereinstimmung mit den geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften erfolgen. Eine entsprechende Konformitätserklärung soll darlegen, dass sämtliche Entsorgungsprozesse gesetzeskonform durchgeführt werden und dass der Bieter auch für die Compliance seiner Unterauftragnehmer und Entsorgungspartner verantwortlich ist. Diese Erklärung dient dem Auftraggeber als zusätzliche Absicherung dafür, dass der ausgewählte Dienstleister rechtskonform und verantwortungsbewusst handelt.