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Rechtliche und normative Themen für einen Total Technical Service Vertrag

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Rechtliche und normative Themen für einen TTS-Vertrag im Rahmen einer gebündelten Ausschreibung

Rechtliche und normative Themen für einen TTS-Vertrag im Rahmen einer gebündelten Ausschreibung

Ein Total Technical Service (TTS) Vertrag bündelt den technischen Betrieb, die Instandhaltung, Prüf- und Betreiberpflichten, Störungsmanagement, technische Dokumentation sowie (je nach Zuschnitt) kleinere Umbau‑/Reparaturleistungen in einem integrierten Leistungsbild. Für die Vertragsarchitektur ist früh zu klären, ob die Leistung rechtlich überwiegend als Dienstvertrag (Tätigkeit geschuldet) oder als Werkvertrag (konkreter Erfolg geschuldet) einzuordnen ist, weil sich daraus unterschiedliche Logiken bei Abnahme, Mängelrechten und Erfolgshaftung ergeben.

Rechtliche und normative Themen im TTS-Vertrag

Übersicht rechtlicher Themen im TTS-Vertrag

Diese Übersicht ist als „Themenlandkarte“ zu verstehen: Sie beschreibt die rechtlichen Themenfelder, die in einem TTS-Vertrag (inkl. Anlagen/Leistungsverzeichnis) regelmäßig abgebildet werden müssen, damit Betreiber‑, Organisations‑ und Nachweispflichten rechtssicher und auditierbar erfüllt werden können. Viele Pflichten verbleiben trotz Outsourcing beim Betreiber/Arbeitgeber in der Verantwortung, weshalb die Vertragsebene vor allem die Aufgabenübertragung, Kontrollrechte, Dokumentationspflichten und Eskalationen klar regeln muss.

Zivilrechtliche Grundarchitektur des Vertrags

Ein TTS-Vertrag ist ein gemischter Vertrag (Dienst‑, Werk‑, Geschäftsbesorgungs‑ und ggf. Miet-/Pachtkomponenten). Vertragsrechtlich ist deshalb zentral: Leistungsgegenstand, Leistungsabgrenzung, Erfolgskriterien (falls Werkanteile), Vergütungssystem (Pauschalen, Einheitspreise, Verfügbarkeit/Bonus‑Malus), Change‑Mechanismus, Abnahme-/Übernahmeprozesse sowie Gewährleistung/Verjährung für Werkanteile klar zu strukturieren. Die gesetzlichen Leitbilder für Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Werkvertrag (§ 631 BGB) liefern die Grundlogik, insbesondere die Frage „Bemühen“ vs. „Erfolg“.

Arbeitsrecht, Fremdpersonal und Abgrenzungsrisiken

Bei gebündelten technischen Leistungen ist die saubere Abgrenzung zwischen Werk-/Dienstleistung und (unerlaubter) Arbeitnehmerüberlassung ein Kernthema. Arbeitnehmerüberlassung liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn überlassene Mitarbeitende in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen; das muss durch Vertrags- und Einsatzorganisation (Weisungskette, Aufsicht, Ergebnisverantwortung) aktiv vermieden oder – falls gewollt – über rechtssichere AÜG‑Strukturen abgebildet werden.

Weitere arbeitsrechtliche Pflichtbereiche, die vertraglich zumindest als Compliance-/Mitwirkungspflichten zu regeln sind, sind Mindestlohn, Arbeitszeit sowie – bei Reorganisation/Outsourcing mit Personalübergang – Betriebsübergang und Mitbestimmung. Der Mindestlohnanspruch ist gesetzlich normiert, ebenso die Grundgrenzen der werktäglichen Arbeitszeit. Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB kann bei Outsourcing-Konstellationen relevant werden; parallel können Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) und Informationsrechte über wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 106 BetrVG) berührt sein.

Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsrecht als Betreiberpflichtenkern

Ein TTS-Vertrag muss die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen (einschließlich Unterweisung, Organisation, Prüfregime) abbilden, weil zentrale Pflichten beim Arbeitgeber/Betreiber verankert sind. Für den Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG der gesetzliche Ausgangspunkt. Im technischen Betrieb konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. die Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung von Arbeitsmitteln, zu Schutzmaßnahmen sowie zu Prüfungen über die Lebensdauer.

Für Arbeitsstätten gilt die ArbStättV; die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen mit Vermutungswirkung: Bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Verordnungsanforderungen zu erfüllen (bei abweichenden Lösungen muss mindestens gleichwertige Sicherheit erreicht werden).

Für Gefahrstoffe ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einschlägig; die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren deren Anwendung, und die BAuA beschreibt ausdrücklich die Funktion der TRGS als Auslegungshilfe mit Erfüllungswirkung bei Umsetzung.

Umweltrechtliche Betreiberpflichten und Genehmigungs-/Überwachungsregime

Für Industriestandorte ist typischerweise ein „Umweltrechts‑Teil“ im TTS-Vertrag erforderlich, der mindestens die Aufgaben- und Nachweisführung für Emissionen, Abfall, Wasser/Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ggf. Störfallrecht und anlagenbezogene Überwachung abdeckt. Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die 4. BImSchV (genehmigungsbedürftige Anlagen) sowie Verwaltungsvorschriften wie die TA Luft.

Für Abfallströme ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) maßgeblich; für Gewässerbewirtschaftung das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die AwSV ein Operativ‑Kernstück (Schutzzweck, technische/organisatorische Anforderungen).

Störfallrecht (12. BImSchV) ist dann zwingend zu berücksichtigen, wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die Mengenschwellen der Verordnung erreichen/überschreiten; es gelten abgestufte Betreiberpflichten (u.a. zur Störfallverhinderung und Begrenzung der Auswirkungen). Die 12. BImSchV setzt dabei Anforderungen um, die aus der Seveso‑III‑Richtlinie der Europäischen Union resultieren.

Für Verdunstungskühlanlagen/Kühltürme/Nassabscheider gibt die 42. BImSchV konkrete Betreiberpflichten vor, u.a. regelmäßige Laboruntersuchungen auf Legionellen. Diese Pflichten sind im TTS‑Leistungsmodell (Betrieb, Hygiene, Monitoring, Meldungen, Maßnahmen bei Überschreitungen) vertraglich eindeutig zu verorten.

Datenschutz, Informationssicherheit und technische Datenverarbeitung

Technische Services verarbeiten häufig personenbezogene Daten (z.B. Zutritts-/Sicherheitsdaten, Ticketsysteme, Schicht- und Einsatzplanung, Video-/Alarmmanagement) sowie Betriebsdaten/OT‑Informationen. Wenn der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, sind die Anforderungen an Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vertraglich umzusetzen (inkl. Regelung von Subunternehmern/weiteren Auftragsverarbeitern). Die Datenschutzkonferenz stellt zudem klar, dass die Nachweispflicht/Verantwortung des Verantwortlichen auch die Verarbeitung durch Auftragsverarbeiter umfasst.

Für Informationssicherheit wird in industriellen Ausschreibungen zudem häufig ein Managementsystem‑Nachweis (z.B. ISO/IEC 27001) als Eignungs-/Leistungsanforderung gesetzt, weil der Standard Anforderungen an ein ISMS definiert und damit auditierbare Governance schafft.

Vergabe- und ausschreibungsrechtliche Anforderungen bei gebündelter Vergabe

Ob Vergaberecht anzuwenden ist, hängt von der Auftraggeberstellung, dem Auftragsgegenstand und dem Auftragswert ab. Für TTS‑Verträge mit längerer Laufzeit ist außerdem die Änderungslogik während der Vertragslaufzeit wichtig. Regeln beeinflussen, wie Change Requests, Zusatzleistungen, Preisgleitungen und Laufzeitoptionen im Vertrag gestaltet werden.

Feuerwehr- und brandschutzbezogene Dokumentationsanforderungen

Die Feuerwehr fordert in bestimmten Verfahren/Objektklassen Feuerwehrpläne; das Merkblatt verweist dabei explizit auf Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095 und beschreibt Anforderungen an Erstellung/Bereitstellung/Abstimmung. Für den TTS‑Vertrag sind daraus klare Leistungspositionen abzuleiten (Planpflege, Aktualisierungsprozesse, Bereitstellung am Objekt, Abstimmung, Versionierung).

Übersicht normativer Themen und Regelwerke

Normative Themen sind im TTS-Kontext nicht „nice to have“, sondern der praktische Mechanismus, um den Stand der Technik, Betreiberpflichten, Prüflogiken und Nachweise auditierbar zu machen. In mehreren Regelwerkstypen ist zudem ausdrücklich eine Vermutungswirkung bzw. Konkretisierungsfunktion angelegt (z.B. ASR, TRBS, TRGS), was die vertragliche Bezugnahme besonders wirkungsvoll macht.

Managementsysteme, FM- und Instandhaltungsgrundlagen

Für das „Betriebsmodell“ eines TTS sind Grundnormen und Managementsysteme entscheidend, weil sie Anforderungen an Prozesse, Rollen, kontinuierliche Verbesserung und interessierte Parteien definieren:

  • Die Instandhaltungsgrundnorm DIN 31051 strukturiert Instandhaltung in Grundmaßnahmen (u.a. Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) und schafft ein einheitliches Begriffs- und Leistungsvokabular für Leistungsverzeichnis, KPI und Reporting.

  • DIN EN 13306 liefert Terminologie zur Instandhaltung als europäische Grundlage für konsistente Definitionen über Standorte/Provider hinweg.

  • ISO 41001 definiert Anforderungen an ein Facility‑Management‑System (FM‑System) zur wirksamen und effizienten Erbringung von FM‑Leistungen und zur Erfüllung anwendbarer Anforderungen.

  • ISO 9001 (Qualität), ISO 14001 (Umwelt), ISO 45001 (Arbeitsschutz) sowie ISO 50001 (Energiemanagement) sind häufige Eignungs-/Leistungsanforderungen; sie definieren jeweils Managementsystem‑Anforderungen und unterstützen die auditierbare Steuerung von Qualität, Umweltleistung, Arbeitsschutz und Energieperformance.

  • ISO 55001 (Asset Management) ist in TTS‑Modellen besonders relevant, wenn Lebenszyklus‑Optimierung, Capex/Opex‑Schnittstellen, Ersatzteilstrategien und Zustandsdaten systematisch gesteuert werden sollen.

  • ISO/IEC 27001 ist als ISMS‑Grundlage relevant, wenn der technische Betrieb IT/OT‑Systeme, Fernzugriffe, CAFM/CMMS‑Plattformen oder Sicherheitsdaten umfasst.

Für den technischen Betrieb sind insbesondere die Regelwerke der BAuA und der DGUV als Betriebsnormativ zu behandeln:

  • ASR konkretisieren die ArbStättV mit Vermutungswirkung (Gleichwertigkeitsnachweis bei Abweichung).

  • TRBS geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder und konkretisieren Anforderungen der BetrSichV; die TRBS 1201 beschreibt Prüf- und Kontrollkonzepte und hebt die Rolle der TRBS als Stand-der-Technik‑Referenz hervor.

  • TRGS konkretisieren die GefStoffV; die BAuA beschreibt explizit, dass bei Umsetzung der TRGS die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind.

  • DGUV Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 1) definieren Präventionspflichten und sind als Organisationsnormativ für Unterweisung, Prävention und erste Hilfe zu berücksichtigen.

In einem Industriestandort sind elektrotechnische Normen/Regelwerke meist SLA‑kritisch, weil sie direkt mit Arbeitssicherheit, Anlagenverfügbarkeit und Prüfpflichten verknüpft sind:

  • DIN VDE 0105-100 adressiert den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen, einschließlich Sicherheitsregeln, Rollen/Verantwortlichkeiten und Notfallmaßnahmen; die DKE beschreibt die Intention, gefahrloses Bedienen und Arbeiten an bzw. in der Nähe elektrischer Anlagen zu gewährleisten.

  • DGUV Vorschrift 3 regelt Prüfanforderungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Prüfungen, Prüfbuch/Prüfnachweise) und ist im Standortbetrieb regelmäßig als Pflicht-/Auditkriterium gesetzt.

Für den TTS‑Scope „Brandschutz im Betrieb“ sind mehrere normative Ebenen üblich (DIN/VDE‑Anforderungen, ggf. Versicherer-/VdS‑Vorgaben, bauordnungsrechtliche Bezüge):

  • DIN 14675-1 regelt Planung, Aufbau und sicheren Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) und Sprachalarmanlagen und berücksichtigt dabei bauordnungsrechtliche und feuerwehrspezifische Anforderungen.

  • DIN VDE 0833-2 ist zusammen mit DIN 14675-1 anzuwenden und enthält Festlegungen für Brandmeldeanlagen in Gebäuden.

  • Für ortsfeste Sprinkleranlagen legt DIN EN 12845 Anforderungen und Empfehlungen für Planung, Einbau und Instandhaltung fest (relevant auch für Industrieanlagen).

  • VdS CEA 4001 (Herausgeber VdS Schadenverhütung GmbH ist ein verbreitetes Regelwerk für Sprinkleranlagen (Planung/Einbau; in Aktualisierungen werden Anforderungen fortgeschrieben).

  • DIN EN 1838 definiert lichttechnische Anforderungen für Notbeleuchtungsanlagen und ist relevant, wenn Not-/Sicherheitsbeleuchtung im TTS‑Scope betrieben/geprüft wird.

  • Feuerwehrpläne nach DIN 14095 sind in Hamburg konkret adressiert (Feuerwehr‑Merkblatt); die aktuelle DIN 14095:2025-07 definiert Anforderungen an Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen.

Hygiene- und Betreiberpflichten werden in industriellen Standorten oft unterschätzt, sind aber in Audits (Arbeitsschutz/Umwelt/Qualität) regelmäßig ein Schwerpunkt:

  • VDI 6022 behandelt hygienisch einwandfreie Planung, Errichtung, Instandhaltung und Kontrolle von Raumlufttechnischen Anlagen; die Richtlinienreihe beschreibt zudem Betreiberpflichten inkl. Dokumentation (Anlagenbuch). Herausgeber ist der VDI

  • VDI 3810 gibt Empfehlungen für sicheren und nachhaltigen Betrieb sowie Instandhaltung gebäudetechnischer Anlagen (TGA) und adressiert explizit Betreiberpflichten, Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit.

  • DIN EN 378-1 enthält sicherheits- und umweltrelevante Anforderungen für Kälteanlagen/Wärmepumpen und schließt Vorgehensweisen für Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung ein.

  • VDI 2047 (Rückkühlwerke/Kühlturmregeln) adressiert hygienegerechten und risikoarmen Betrieb, u.a. im Kontext Legionellenrisiken.

  • Die 42. BImSchV macht das Thema für bestimmte Anlagen rechtsverbindlich und fordert regelmäßig (mindestens quartalsweise) Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen.

Aufzüge, Druckanlagen, Krane und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen

Für den technischen Betrieb industrieller Infrastrukturen sind Prüf- und Notfallpflichten häufig an „überwachungsbedürftige Anlagen“ gekoppelt und müssen im Vertrag als wiederkehrende Leistungen/Koordination (inkl. ZÜS‑Schnittstellen) verankert werden:

  • TRBS 3121 konkretisiert Anforderungen der BetrSichV für den Betrieb von Aufzugsanlagen und wird regelmäßig aktualisiert; die BAuA führt die TRBS als maßgebliche technische Regel.

  • TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck und verweist auf Prüfungen für Druckanlagen nach BetrSichV‑Systematik.

  • DGUV Vorschrift 52 (Krane) und DGUV Vorschrift 54 (Winden, Hub- und Zuggeräte) bilden ein wichtiges Unfallverhütungskorsett für Prüfung, Betrieb und technische Anforderungen.

  • DIN EN 81-20 ist als Sicherheitsnorm für neue Aufzüge (Konstruktion/Sicherheitsregeln) relevant, wenn der TTS‑Scope Modernisierung/Neubeschaffung begleitet oder sicherheitstechnische Bewertungen betrifft.

Vertragsdokumente, Nachweise und Governance

Damit die genannten rechtlichen und normativen Themen in einer gebündelten Ausschreibung nicht nur „genannt“, sondern belastbar erfüllbar sind, sollten sie im TTS‑Vertrag in einer dokumentierten Governance-Struktur abgebildet werden, die sowohl Betreiberpflichten als auch Vergabe‑/Auditlogiken berücksichtigt. Die folgenden Dokumenttypen sind dabei nicht Selbstzweck, sondern direkte Ableitung aus gesetzlichen Dokumentations‑, Prüf‑ und Nachweiserfordernissen (z.B. Prüfpflichten nach BetrSichV/TRBS, Hygiene‑Dokumentation nach VDI 6022, vergaberechtliche Bindung an definierte Leistungen/Änderungsregime).

Ein praxistaugliches Vertragsset besteht typischerweise aus:

  • Einem Hauptvertrag mit klarer Verantwortungszuordnung (Betreiber/Eigentümer vs. Dienstleister), Leistungsgrenzen, Weisungs-/Koordinationslogik (insb. zur AÜG‑Risikovermeidung), Haftungs-/Versicherungsregeln und Audit-/Kontrollrechten. Die Abgrenzungskriterien für Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG und die Abgrenzung dienst-/werkvertraglicher Pflichten nach BGB sollten konsistent umgesetzt werden.

  • Einem Rechtskataster/Compliance-Anhang (standortbezogen), der die einschlägigen Betreiberpflichten aus Arbeitsschutz, BetrSichV, Umweltrecht (z.B. BImSchG/Verordnungen, KrWG, WHG/AwSV) sowie Hamburg‑Spezifika (HBauO/VV TB; Feuerwehrdokumentation) listet und die Mitwirkungs-/Nachweisaufgaben des Dienstleisters definiert.

  • Einem Normen- und Regelwerkskatalog als Vertragsanlage (mit Prioritätenregel: Gesetz/Verordnung vor Technischer Regel vor Norm; und klarer Regel, welche Ausgabe gilt), insbesondere für Instandhaltung (DIN 31051/DIN EN 13306), elektrotechnische Betriebssicherheit (DIN VDE 0105‑100, DGUV V3), Brandschutz (DIN 14675‑1, DIN VDE 0833‑2, DIN EN 12845, ggf. VdS CEA 4001), Hygiene (VDI 6022, VDI 2047) sowie prüfpflichtige Anlagen (TRBS‑Systematik).

  • Einem Prüf- und Fristenkalender (aus Gefährdungsbeurteilung abgeleitet) inklusive Nachweisformaten, Prüfbuch-/Prüfprotokollanforderungen und Schnittstellen zur zugelassenen Überwachungsstelle (sofern einschlägig). Die TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 2 geben hierfür konkrete Leitlinien zur Ausgestaltung von Prüfungen und Kontrollen.

  • Einer Datenverarbeitungsanlage (AVV nach Art. 28 DSGVO) inkl. Subunternehmersteuerung, technischen und organisatorischen Maßnahmen, Lösch-/Rückgaberegeln und Auditrechten, sobald personenbezogene Daten betroffen sind.

  • Einer vergaberechtlich kompatiblen Change-Order- und Nachtragslogik (Leistungsänderungen, Preisänderungen, Laufzeitoptionen) als Schutz gegen unzulässige wesentliche Vertragsänderungen im Oberschwellenbereich (§ 132 GWB) bzw. unzulässige Auftragsänderungen nach UVgO/VOB/A.

  • Einer Energie-/Klimakomponente (Energiekennzahlen, Maßnahmenmanagement, Berichtspflichten), wenn der Standort von gesetzlichen Energiemanagement‑/Umsetzungsplanpflichten betroffen ist; das EnEfG benennt Pflichten zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ab bestimmten Energieverbräuchen, und die BAFA führt Nachweislogiken hierzu aus.