Personal-, Qualifikations- und Lieferantenmodell
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Personal-, Qualifikations- und Lieferantenmodell
Für das Vorhaben wird das Personal-, Qualifikations- und Lieferantenmodell rollen-, gewerke- und risikobezogen festgelegt. Maßgeblich sind
● sichere Betriebsführung,
● beherrschbare Reaktionsfähigkeit,
● rechtskonforme Beauftragung und
● nachweisbare Qualifikation.
Personaleinsatz, Qualifikation, Unterweisung und Fremdfirmensteuerung werden nicht pauschal, sondern je Funktion, Gewerk und Einsatzszenario hinterlegt.
Qualifikationsstruktur und Dienstleistersteuerung im Betrieb
- Mindestbesetzung durch Personal des Dienstleisters
- Schlüsselrollen
- Stellvertretungen
- Bereitschaftsfähigkeit
- Qualifikationsanforderungen pro Gewerk
- Hygiene- und Sicherheitsqualifikationen
- Subunternehmersteuerung
- Unterweisungen und Personalentwicklungspläne
Mindestbesetzung durch Personal des Dienstleisters
Die Ausschreibung legt Mindestbesetzungen je Betriebsfenster, Kritikalitätsstufe und Gewerk fest. Mindestbesetzung ist als qualifikationsgebundene Rollenbesetzung zu definieren; eine reine Kopfzahl ohne Befähigungsnachweis ist unzureichend. Aufgaben werden nur Beschäftigten übertragen, die für die sichere Aufgabenerfüllung befähigt sind. Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation ausgeführt werden. Die Qualifikation umfasst nach der TRBS 1116 die erforderlichen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten und kann sich auf Berufsausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung und eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit stützen.
Die Personaldimensionierung des Vorhabens berücksichtigt Regelbetrieb, Abwesenheiten, Fortbildung, Parallelstörungen, Anlauf- und Abfahrphasen, sichere Alleinarbeit sowie Wiederanlauf nach Störungen. Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit werden innerhalb des Besetzungsmodells so eingehalten, wie es das Arbeitszeitgesetz vorgibt. Das ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden mit Ausgleichsmöglichkeit auf zehn Stunden, verlangt im Voraus feststehende Ruhepausen und eine ununterbrochene Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden
Schlüsselrollen
Als Schlüsselrollen werden mindestens festgelegt: operative Objekt- oder Betriebsleitung, Einsatzsteuerung, gewerkliche Fachverantwortung Elektrotechnik, gewerkliche Fachverantwortung HLSK und Medien, Fachverantwortung Gebäudeautomation und Leittechnik, Prüf- und Nachweisverantwortung sowie HSE- und Fremdfirmenkoordination. Für prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen sind zur Prüfung befähigte Personen nach Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1203 zu benennen. Im elektrotechnischen Verantwortungsbereich ist – soweit die
Organisationsstruktur dies erfordert – eine verantwortliche Elektrofachkraft einzusetzen; elektrotechnisch unterwiesene Personen, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten sowie Schalt- oder Schaltauftragsberechtigte werden schriftlich bestellt. Damit wird die Fach- und Aufsichtsverantwortung in der Elektrotechnik eindeutig geführt und prüfpflichtige Funktionen werden nicht nur organisatorisch, sondern personell belastbar hinterlegt.
Stellvertretungen
Jede Schlüsselrolle ist mit mindestens einer fachlich gleichwertigen Stellvertretung zu hinterlegen. Die Stellvertretung erhält vor Wirksamwerden dieselben Pflichtunterweisungen, Beauftragungen, Systemzugänge, Freigaberechte, Notfallinformationen und Dokumentationsverantwortungen wie die Primärrolle. Für Funktionen mit besonderer Gefährdung oder besonderer Freigaberelevanz erfolgt die Benennung nachvollziehbar und erforderlichenfalls schriftlich. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation und den Nachweis der Kompetenzen verbleibt beim Arbeitgeber beziehungsweise beim beauftragten Leistungserbringer; eine bloße Vertretungsnennung ohne gleichwertige Befähigung wird nicht zugelassen.
Bereitschaftsfähigkeit
Bereitschaftsfähigkeit wird personell, technisch und organisatorisch nachgewiesen. Erforderlich sind namentliche Einsatz- und Vertretungspläne, gesicherte Erreichbarkeit, Anfahrts- oder Fernzugriffsfähigkeit, aktive Zutrittsberechtigungen, verfügbare Werkzeuge, Messmittel und persönliche Schutzausrüstung sowie sofort nutzbare Informationen zu Alarmwegen, Sicherheitsmaßnahmen und sicheren Zuständen. Für Fernzugriffe auf technisches Gebäudemanagement und Gebäudeautomation gelten die Anforderungen des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Der BSI-Baustein INF.13 behandelt das technische Gebäudemanagement als Aufgaben- und Prozessrahmen für Planung und Betrieb der TGA; INF.14 behandelt die Gebäudeautomation und verankert Informationssicherheit ausdrücklich als integralen Bestandteil von Planung, Realisierung und Betrieb. Für Fernzugriffe auf GA- und TGM-Systeme verweist das BSI zudem auf abgesicherte Fernwartungsbausteine.
Bereitschafts- und Rufdienste werden arbeitszeitkonform organisiert. Das Arbeitszeitgesetz verlangt für Nacht- und Schichtarbeit eine menschengerechte Gestaltung nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, begrenzt die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern grundsätzlich auf acht Stunden mit engeren Ausgleichsregeln und gibt Nachtarbeitnehmern einen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Bereitschaftsfähig ist das Personalmodell deshalb nur dann, wenn Ruf- und Bereitschaftsdienste nicht nur nominal geplant, sondern gesundheitlich, zeitlich und organisatorisch tragfähig ausgelegt sind.
Qualifikationsanforderungen pro Gewerk
Für jedes Gewerk wird eine verbindliche Qualifikationsmatrix geführt. Sie enthält Mindestanforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe praktische Tätigkeit, Zusatzqualifikationen, hersteller- oder systemspezifische Freigaben, Beauftragungen und Auffrischungsfristen. Nach der TRBS 1116 umfasst Qualifikation die für die sichere Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten; sie wird durch Ausbildung, Erfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung und aktuelle Tätigkeit nachgewiesen und erforderlichenfalls durch Schulungen oder arbeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen aktuell gehalten.
Für Elektrotechnik werden Elektrofachkräfte, gegebenenfalls verantwortliche Elektrofachkraft sowie schriftlich bestellte elektrotechnisch unterwiesene Personen, Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten und Schaltberechtigte eingesetzt. Für prüfpflichtige Arbeitsmittel, Druck-, Ex- und sonstige besonders gefährdende Anlagen werden befähigte Personen nach TRBS 1203 benannt. Für Kälte-, Klima- und Wärmepumpensysteme sowie weitere F-Gas-pflichtige Tätigkeiten werden aktuelle Personen- und – soweit gefordert – Unternehmenszertifikate nach der neuen EU-Verordnung 2024/573 und den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen nachgewiesen. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass die Zertifizierungspflichten ausgeweitet wurden und neue Mindestanforderungen unter anderem für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten. Für Gebäudeautomation wird eine rollen- und kompetenzbezogene Qualifikation hinterlegt; hierfür existiert mit VDI‑MT 3814 Blatt 6 eine eigene Richtlinie zu Qualifizierung, Rollen und Kompetenzen in der Gebäudeautomation.
Hygienekompetenz
Für raumlufttechnische Anlagen wird die Hygienekompetenz tätigkeitsbezogen festgelegt. Für Bau-, Kontroll-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten an RLT-Anlagen wird mindestens die Qualifikation nach VDI 6022 Kategorie B eingesetzt; für Planung, Betrieb, Hygienekontrolle und Hygieneinspektion wird Kategorie A hinterlegt. Der Verein Deutscher Ingenieure beschreibt die VDI‑6022‑Qualifizierung ausdrücklich für alle mit Lufthygiene befassten Personen und ordnet Kategorie B Bau-, Kontroll-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten zu, während Kategorie A die weitergehenden Anforderungen an Planung, Betrieb und Hygieneinspektion umfasst. Die Qualifikationsmatrix weist je Person die einschlägige VDI‑6022‑Qualifikation, ihren Geltungsbereich und die Aktualität des Nachweises aus.
Sicherheitskompetenz
Sicherheitsqualifikationen werden bereichs- und tätigkeitsbezogen vorgehalten. Das Vorhaben benennt in ausreichender Zahl Ersthelfer, Brandschutzhelfer und – soweit erforderlich – weitere besondere Funktionsträger für Evakuierung, Absturzschutz und Rettung. § 10 ArbSchG verpflichtet zur Benennung von Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung konkretisiert die Anforderungen: Ersthelfer dürfen nur ausgebildet eingesetzt werden;
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind in sonstigen Betrieben grundsätzlich 10 Prozent der anwesenden Versicherten als Ersthelfer vorzuhalten. Für Brandschutzhelfer verlangt die DGUV eine ausreichende Anzahl, fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.
Subunternehmersteuerung
Subunternehmer werden nur nach Freigabe und nur mit namentlich benannten Fach- und Führungskräften eingesetzt. Der Auftragnehmer setzt ausschließlich Unternehmen ein, die die für die vorgesehenen Arbeiten erforderliche Fachkunde nachweisen. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt bei Arbeiten durch betriebsfremde Personen, dass nur solche Auftragnehmer herangezogen werden, die über die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Meldewege und Freigaben abgestimmt und dokumentiert. Für Instandhaltungsarbeiten sind die Sicherungsmaßnahmen von dem Arbeitgeber zu veranlassen, der die unmittelbare Verantwortung für Betrieb und Anlage trägt; zugleich hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über anlagen- und gefahrstoffbezogene Gefährdungen zu informieren.
Für Fremdfirmen enthält das Lieferantenmodell verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen, Alarmregeln, Zutrittsbeschränkungen, Regeln zur Anmeldung und Unterweisung sowie erforderliche Anträge und Erlaubnisscheine. Die DGUV führt diese Punkte ausdrücklich als Bestandteile auftraggeberseitiger Fremdfirmenregelungen auf. Die Eignungs- und Nachweisanforderungen gelten in identischer Tiefe für Nachunternehmer und deren Personal; anonyme Nachunternehmerketten, spontane Austauschteams und nicht freigegebene Spezialisten werden in kritischen Gewerken und kritischen Zonen ausgeschlossen.
Unterweisungen und Personalentwicklungspläne
Unterweisungen erfolgen vor Tätigkeitsaufnahme, bei Änderungen von Aufgaben, Arbeitsmitteln, Verfahren oder Technologien sowie wiederkehrend mindestens einmal jährlich; sie sind arbeitsplatz- und aufgabenbezogen auszurichten und zu dokumentieren. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit vor Aufnahme der Tätigkeit. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich und die Dokumentation. Für Arbeitsmittel und Instandhaltung stützen sich Inhalt und Tiefe der Unterweisung auf Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin konkretisiert mit der TRBS 1116 die Erstunterweisung vor erstmaliger Verwendung von Arbeitsmitteln, die wiederkehrende jährliche Unterweisung und die Ableitung der Inhalte aus Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen bei Betriebsstörungen. Die BAuA weist darüber hinaus darauf hin, dass kurze, aktuelle und häufiger stattfindende Unterweisungen wirksamer sein können als seltene, überfrachtete Formate.
Jede Rolle erhält einen Personalentwicklungsplan mit Einarbeitung, Soll-Ist-Abgleich der Qualifikation, Auffrischungen, Rezertifizierungen, Cross-Training, Systemschulungen und Nachfolgeaufbau. Die TRBS 1116 verlangt, Qualifikation erforderlichenfalls durch Schulungen oder arbeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen aktuell zu halten. Für Nachtarbeitnehmer ist nach ArbZG sicherzustellen, dass sie den gleichen Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie übrige Arbeitnehmer. Zertifikatspflichtige Gewerke – insbesondere F-Gas-pflichtige Tätigkeiten – werden deshalb mit Fristen- und Rezertifizierungsüberwachung geführt. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass die Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen mit der Verordnung (EU) 2024/573 erweitert wurden und bestehende Nachweise bis spätestens 12. März 2029 an die neuen Mindestanforderungen angepasst werden müssen.
